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Freiwilliger Standard zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht

WP/StB Dr. Jens W. Brune und Dr. Benita Hayn

IRZ, Heft 10, Oktober 2026, S. 400

Die Europäische Kommission hat hinaus im Juli 2026 einen delegierten Rechtsakt (Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560) verabschiedet, mit dem ein freiwilliger Standard für Unternehmen eingeführt wird, die nachhaltigkeitsbezogene Informationen auf freiwilliger Basis bereitstellen. Der endgültige Wortlaut dieses Rechtsakts wurde am 21. September 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_del/2026/1560).

 

Der freiwillige Standard begrenzt zugleich den Umfang der Informationen, die von Unternehmen innerhalb der Wertschöpfungsketten CSRD-pflichtiger Unternehmen angefordert werden dürfen. Diese sog. „Wertschöpfungskettenobergrenze“ bedeutet, dass Unternehmen, die zum Bilanzstichtag des vorangegangenen Geschäftsjahres im Durchschnitt nicht mehr als 1.000 Mitarbeitende beschäftigt haben, für Zwecke der CSRD-Berichterstattung nicht zur Bereitstellung von Informationen verpflichtet werden dürfen, die über die im freiwilligen Standard festgelegten Datenpunkte hinausgehen.

Der delegierte Rechtsakt tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Wertschöpfungskettenobergrenze ist auf Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden.

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