WP/StB Dr. Jens W. Brune und Dr. Benita Hayn
IRZ, Heft 10, Oktober 2026, S. 400
Die
Europäische Kommission hat hinaus im Juli 2026 einen delegierten Rechtsakt (Delegierte
Verordnung (EU) 2026/1560) verabschiedet, mit dem ein freiwilliger Standard
für Unternehmen eingeführt wird, die nachhaltigkeitsbezogene Informationen auf
freiwilliger Basis bereitstellen. Der endgültige Wortlaut dieses Rechtsakts
wurde am 21. September 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
(https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_del/2026/1560).
Der
freiwillige Standard begrenzt zugleich den Umfang der Informationen, die von
Unternehmen innerhalb der Wertschöpfungsketten CSRD-pflichtiger Unternehmen
angefordert werden dürfen. Diese sog. „Wertschöpfungskettenobergrenze“
bedeutet, dass Unternehmen, die zum Bilanzstichtag des vorangegangenen
Geschäftsjahres im Durchschnitt nicht mehr als 1.000 Mitarbeitende beschäftigt
haben, für Zwecke der CSRD-Berichterstattung nicht zur Bereitstellung von
Informationen verpflichtet werden dürfen, die über die im freiwilligen Standard
festgelegten Datenpunkte hinausgehen.
Der
delegierte Rechtsakt tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Wertschöpfungskettenobergrenze ist
auf Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden.