WP/StB Dr. Jens W. Brune und Dr. Benita Hayn
IRZ, Heft 9, September 2026, S. 347
Am 23. Juli 2026 hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) den Entwurf der ESRS für Drittstaatenunternehmen (sog. ESRS-40a) veröffentlicht. Die ESRS-40a konkretisieren die Berichtspflichten in Artikel 40a Bilanz-RL, wonach erstmals auch
Drittstaatenunternehmen, die erhebliche wirtschaftliche Aktivitäten in der EU haben, zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet werden.
Damit soll zum einen gewährleistet werden, dass Drittstaatenunternehmen transparent über die Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeiten berichten und dafür zur Rechenschaft gezogen werden können. Zum anderen sollen dadurch gleiche Wettbewerbsbedingungen für Drittstaaten und EU-Unternehmen geschaffen werden.
Die Berichtspflichten für Drittstaatenunternehmen greifen nur mittelbar, das heißt über ihre jeweiligen EU-Tochterunternehmen bzw. EU-Zweigniederlassung. Die Berichterstattung beschränkt sich zudem grundsätzlich auf Auswirkungen, was im Umkehrschluss heißt, dass Risiken und Chancen einschließlich Angaben zur Widerstandsfähigkeit und zu Abhängigkeiten ausgenommen sind.
Bezüglich des Umfangs der Berichterstattung schlägt EFRAG in dem Entwurf zwei Ansätze vor. Zum einen können die Unternehmen, deren Aktivitäten in der EU eine Berichtspflicht auslösen, freiwillig über ihre globalen Tätigkeiten berichten (sog. Global Approach). Daneben besteht die Möglichkeit zur Anwendung eines sog. Mixed Approach, wonach diese Nachhaltigkeitsberichte für andere Themen als den Klimawandel unter bestimmten Voraussetzungen auf EU-bezogene Auswirkungen beschränkt werden können.
Die für die Vorschläge, die auf der Website der EFRAG (efrag.org) verfügbar sind, vorgesehene Kommentierungsfrist endet am 31. Oktober 2026.