WP/StB Dr. Jens W. Brune und Dr. Benita Hayn
IRZ, Heft 7/8, Juli/August 2026, S. 294
Die Europäische Kommission hat am 3. Juli 2026 die
Delegierten Verordnungen zur Überarbeitung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) und für einen freiwilligen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung angenommen („
adoption“) (
https://finance.ec.europa.eu/regulation-and-supervision/financial-services-legislation/implementing-and-delegated-acts/corporate-sustainability-reporting-directive_en).
Als direkte Reaktion auf die breite Kritik an der Komplexität und dem Berichtsaufwand der ursprünglichen Standards sind die überarbeiteten ESRS kürzer und klarer strukturiert. Die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte wird um mehr als 60 Prozent reduziert und die Gesamtzahl der Datenpunkte um mehr als 70 Prozent.
Darüber hinaus führt die Kommission einen freiwilligen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen ein, die nicht in den Anwendungsbereich der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) fallen. Er soll in seiner Funktion als sog. „Value Chain Cap“ den Umfang der Informationen begrenzen, die CSRD-pflichtige bestimmte Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette anfordern können.
Die delegierten Verordnungen werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU für grds. zwei Monate zur Prüfung vorgelegt (sog. „scrutiny period“). Erfolgt keine Ablehnung, treten die neuen Regelungen nach Ablauf der Prüfungsfrist in Kraft. Die überarbeiteten ESRS gelten dann für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung für das Geschäftsjahr 2026 ist zulässig, sobald der delegierte Rechtsakt in Kraft getreten ist. Der in den Standards für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung geregelte Value Chain Cap findet erst Anwendung für Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2027 oder später beginnen.