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IASB ergänzt IAS 21 im Bereich der Hochinflationsbilanzierung

WP/StB Dr. Jens W. Brune und Dr. Benita Hayn

IRZ, Heft 12, Dezember 2025, S. 508

Der IASB (International Accounting Standards Board) hat am 13. November 2025 einen Änderungsstandard zu IAS 21 „Auswirkungen von Wechselkursänderungen“ veröffentlicht. Ziel der Änderungen in der Verlautbarung mit dem Titel „Umrechnung in eine hochinflationäre Darstellungswährung“ ist es, klarzustellen, wie Unternehmen Abschlüsse von einer nicht hochinflationären Währung in eine hochinflationäre Darstellungswährung umzurechnen haben.

Die wichtigsten Aussagen der Standardergänzung sind:

  • Wenn ein Unternehmen Beträge von einer funktionalen Währung, die die Währung eines nicht hochinflationären Wirtschaftsraums ist, in eine Darstellungswährung umrechnet, die die Währung eines Wirtschaftsraums mit ausgeprägter Hochinflation ist, rechnet das Unternehmen diese Beträge, einschließlich der Vergleichsbeträge, mit dem Stichtagskurs zum Zeitpunkt der letzten Bilanz um.
  • Wenn andererseits die Darstellungswährung des Unternehmens nicht mehr die eines hochinflationären Wirtschaftsraums ist und seine funktionale Währung weiterhin die Währung eines nicht hochinflationären Wirtschaftsraums ist, wendet das Unternehmen prospektiv (ohne Anpassung der Vergleichsbeträge) die derzeit nach IAS 21 für solche Situationen geltende Methode an.
  • Das Unternehmen muss im Anhang angeben, dass es die Methode angewendet hat, einschließlich zusammengefasster Finanzinformationen über seine ausländischen Geschäftsbetriebe, die unter Anwendung der vorgeschlagenen Umrechnungsmethode umgerechnet wurden. Darüber hinaus ist auch anzugeben, wenn das betreffende Land nicht mehr als Land mit ausgeprägter Hochinflation gilt.

Zudem hat das IASB eine Ausnahmeregelung von der oben zuerst genannten Umrechnungsmethode für solche Unternehmen eingeführt, die neben IAS 21 auch IAS 29 anwenden und die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines ausländischen Geschäftsbetriebs gemäß den Änderungen umrechnen müssen.

Die Änderungen an IAS 21 treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Sie sind rückwirkend unter Berücksichtigung bestimmter Übergangsbestimmungen anzuwenden. Eine frühere freiwillige Anwendung ist erlaubt; für Anwender in der EU ist allerdings zu beachten, dass zunächst die Anerkennung im EU-Komitologieverfahren (Endorsement) abzuwarten ist.

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