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BMJV veröffentlicht Regierungsentwurf zum neuen CSRD-Umsetzungsgesetz

WP/StB Dr. Jens W. Brune und Dr. Benita Hayn

IRZ, Heft 10, Oktober 2025, S. 393

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 3. September 2025 den vom Bundeskabinett beschlossenen Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung) veröffentlicht.

Der Regierungsentwurf sieht eine 1:1-Umsetzung der Vorgaben der CSRD vor und entspricht im Wesentlichen dem am 10. Juli 2025 veröffentlichten Referentenentwurf. Dementsprechend haben Unternehmen der 1. Welle mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern erstmals für Geschäftsjahre beginnend nach dem 31. Dezember 2024 einen Nachhaltigkeitsbericht aufzustellen und prüfen zu lassen. Unternehmen der 1. Welle mit 501 bis 1.000 Arbeitnehmern sollen von der Berichterstattung über die Geschäftsjahre 2025 und 2026 befreit werden.

Ebenfalls unverändert zum Referentenentwurf blieben die geplanten HGB-Neuregelungen außerhalb der Nachhaltigkeitsberichterstattung, insbesondere die neue Berichtspflicht zu den wichtigsten immateriellen Ressourcen.

Der Regierungsentwurf des Umsetzungsgesetzes wird nunmehr zur weiteren Beratung an den Bundestag weitergeleitet. Er steht – ebenso wie ein Informationspapier mit Fragen und Antworten – auf der Internetseite des BMJV zum Download bereit (bmjv.de).

[Siehe zum Regierungsentwurf zum neuen CSRD-Umsetzungsgesetz im aktuellen Heft 10/2025 der IRZ Müller/Reinke, IRZ 2025, 415 ff.]

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