WP/StB Dr. Jens W. Brune und Dr. Benita Hayn
IRZ, Heft 10, Oktober 2025, S. 393
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 3. September 2025 den vom Bundeskabinett beschlossenen Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung) veröffentlicht.
Der
Regierungsentwurf sieht eine 1:1-Umsetzung der Vorgaben der CSRD vor und entspricht
im Wesentlichen dem am 10. Juli 2025 veröffentlichten Referentenentwurf. Dementsprechend
haben Unternehmen der 1. Welle mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern erstmals für
Geschäftsjahre beginnend nach dem 31. Dezember 2024 einen
Nachhaltigkeitsbericht aufzustellen und prüfen zu lassen. Unternehmen der 1.
Welle mit 501 bis 1.000 Arbeitnehmern sollen von der Berichterstattung über die
Geschäftsjahre 2025 und 2026 befreit werden.
Ebenfalls
unverändert zum Referentenentwurf blieben die geplanten HGB-Neuregelungen
außerhalb der Nachhaltigkeitsberichterstattung, insbesondere die neue
Berichtspflicht zu den wichtigsten immateriellen Ressourcen.
Der
Regierungsentwurf des Umsetzungsgesetzes wird nunmehr zur weiteren Beratung an
den Bundestag weitergeleitet. Er steht – ebenso wie ein Informationspapier mit Fragen
und Antworten – auf der Internetseite des BMJV zum Download bereit (bmjv.de).
[Siehe zum Regierungsentwurf
zum neuen CSRD-Umsetzungsgesetz im aktuellen Heft 10/2025 der IRZ Müller/Reinke,
IRZ 2025, 415 ff.]