DRSC, Meldung v. 5. Juli 2024
Am 5. Juli 2024 wurde die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) bzgl. Sorgfaltspflichten in der Wertschöpfungskette von Unternehmen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (
Richtlinie (EU) 2024/1760). Deutschland hat die CSDDD bis zum 26. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen (Art. 37 Abs. 1 CSDDD). Damit sind voraussichtlich auch Änderungen am Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verbunden.
Der zeitliche Anwendungsbereich für Unternehmen ist gestaffelt (Art. 37 Abs. 1 CSDDD):
- ab dem 26. Juli 2027: Anwendung auf EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigte und einem weltweiten Nettoumsatz > 1.500 Millionen Euro (ebenfalls Drittstaatenunternehmen mit einem EU-weiten Nettoumsatz > 1.500 Millionen Euro),
- ab dem 26. Juli 2028: Anwendung auf EU-Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigte und einem weltweiten Nettoumsatz > 900 Millionen Euro (ebenfalls Drittstaatenunternehmen mit einem EU-weiten Nettoumsatz > 900 Millionen Euro) und
- ab dem 26. Juli 2029: Anwendung auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigte und einem weltweiten Nettoumsatz > 450 Millionen Euro (ebenfalls Drittstaatenunternehmen mit einem EU-weiten Nettoumsatz > 450 Millionen Euro).
Unternehmen haben ebenfalls gestaffelt und frühestens für ab dem 1. Januar 2028 beginnende Geschäftsjahre jährlich einen Bericht über die Beachtung ihrer Sorgfaltspflichten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen (Art. 16 Abs. 1 CSDDD). Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht gem. der BilanzRL (Artt. 19a, 29a und 40a Richtlinie 2013/34/EU) aufstellen müssen, haben keinen CSDDD-Bericht zu veröffentlichen (Art. 16 Abs. 2 CSDDD).
Das Bundesministerium der Justiz hat am 22. März 2024 den Referentenentwurf (RefE) des CSRD-Umsetzungsgesetzes veröffentlicht. Dem Entwurf zufolge soll die Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG entfallen, wenn ein Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht (freiwillig) aufstellt und dieser geprüft wird. Der Nachhaltigkeitsbericht ist dann anstelle des Berichts gem. § 10 Abs. 2 LkSG auf der Internetseite des Unternehmens zu veröffentlichen (§ 10 Abs. 5 und 6 LkSG-E) und beim BAFA einzureichen (§ 12 Abs. 3 LKSG-E). Alle weiteren Pflichten (insb. §§ 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2 LkSG) bleiben erhalten. Das DRSC veröffentlichte ein Briefing Paper als Übersicht zum RefE und hat zudem am 19. April 2024 seine Stellungnahme und am 30. April eine Ergänzung zu dieser an das BMJ übermittelt.