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Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklassen für Kapitalgesellschaften

DRSC, Meldung v. 14. September 2023
Die Europäische Kommission hat am 13. September 2023 den Entwurf eines delegierten Rechtsakts zur Änderung der Schwellenwerte in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2013/34 (Bilanzrichtlinie) für die Bestimmung der Größenklasse von Kapitalgesellschaften vorgelegt.

Darin schlägt die Europäische Kommission vor, die in der Bilanzrichtlinie genannten Schwellenwerte auf die folgende Werte anzuheben:

 Kleinst-unternehmenKleine UnternehmenMittelgroße UnternehmenGroße Unternehmen
Bilanzsumme≤ 450.000 €≤ 5.000.000 €≤ 25.000.000 €> 25.000.000 €
Umsatzerlöse≤ 900.000 €≤ 10.000.000 €≤ 50.000.000 €> 50.000.000 €
Mitarbeiterunverändertunverändertunverändertunverändert

Den Mitgliedstaaten wird zudem gestattet, Schwellenwerte für kleine Unternehmen festzulegen, die über die o.g. Schwellenwerte hinausgehen. Diese dürfen jedoch für kleine Unternehmen 7.500.000 € für die Bilanzsumme und 15.000.000 € für die Umsatzerlöse nicht überschreiten.

Die neuen Schwellenwerte sollen bereits für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, angewendet werden. Die Europäische Kommission beabsichtigt, den diesbezüglichen delegierten Rechtsakt im 4. Quartal 2023 anzunehmen. Dieser ist im Anschluss von den EU-Mitgliedstaaten noch umzusetzen.

Der Vorschlag kann bis zum 6. Oktober 2023 kommentiert werden. Der Entwurf des delegierten Rechtsakts ist über das Konsultationsportal der Europäischen Kommission abrufbar.

Zum Hintergrund:

Die Schwellenwerte wurden zuletzt im Jahr 2013 angepasst. Mit dem vorgelegten Entwurf trägt die Europäische Kommission den Auswirkungen der Inflation Rechnung. Die Europäische Kommission ist gem. Artikel 3 Absatz 13 der Bilanzrichtlinie dazu verpflichtet, die Schwellenwerte mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und ggf. im Wege von delegierten Rechtsakten zu ändern, wobei die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Inflationsdaten zu berücksichtigen sind.

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