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IASB veröffentlicht vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7

WP/StB Dr. Jens W. Brune und Dr. Benita Hayn

IRZ, Heft 4, April 2023, S. 162

Der IASB hat am 21. März 2023 den Entwurf eines Ergänzungsstandards ED/2023/2 „Änderungen an der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7)“ veröffentlicht. Er enthält Änderungsvorschläge bezüglich der Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften von IFRS 9 „Finanzinstrumente“, die sich im Zuge der turnusmäßigen Überprüfung nach der Einführung ergeben haben. 

Im Rahmen dieser Überprüfung, die im Jahr 2022 abgeschlossen wurde, gelangte der Standardsetter zwar grundsätzlich zu der Überzeugung, dass die Ersteller die Vorschriften einheitlich anwenden können. Gleichwohl wurden einige Vorschriften identifiziert, die von einer Klarstellung profitieren würden, um ihre Verständlichkeit zu verbessern.

In dem nunmehr veröffentlichten Entwurfsdokument werden im Einzelnen folgende Änderungen vorgeschlagen:

  • Ausbuchung einer im Rahmen des elektronischen Zahlungsverkehrs erfüllten finanziellen Verbindlichkeit: Der IASB schlägt die Aufnahme einer Option in die Anwendungsleitlinien von IFRS 9 vor, um einem berichtenden Unternehmen bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen die Ausbuchung einer finanziellen Verbindlichkeit zu ermöglichen, die über ein elektronisches Zahlungssystem abgewickelt wird, selbst wenn das Unternehmen noch keine Barmittel geliefert hat. Ein Unternehmen, das sich für die Anwendung der vorgeschlagenen Ausbuchungsoption entscheidet, wäre verpflichtet, diese auf alle Abwicklungen anzuwenden, die über dasselbe elektronische Zahlungssystem erfolgen.
  • Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten (vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9):
    • Vertragsbedingungen, die mit einer elementaren Kreditvereinbarung übereinstimmen: Auch hier werden Änderungen an den Anwendungsleitlinien des IFRS 9 vorgeschlagen, in denen erläutert werden soll, wie ein Unternehmen beurteilen kann, ob die vertraglichen Zahlungsströme eines finanziellen Vermögenswerts mit einer elementaren Kreditvereinbarung übereinstimmen. Zur Veranschaulichung sollen verschiedene Beispiele für finanzielle Vermögenswerte aufgenommen werden, die vertragliche Zahlungsströme aufweisen oder nicht aufweisen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen.
    • Nicht rückgriffsberechtigte finanzielle Vermögenswerte: Die vom IASB geplanten Änderungen sollen die bessere Abgrenzung des Begriffs „nicht rückgriffsberechtigt“ ermöglichen. Eine nicht rückgriffsberechtigte Finanzierung liegt demnach vor, wenn das vertragliche Recht eines Unternehmens auf den Erhalt von Zahlungsströmen auf die von bestimmten Vermögenswerten generierten Zahlungsströme beschränkt ist. Dies gilt sowohl während der Laufzeit des finanziellen Vermögenswerts als auch im Falle eines Ausfalls.
    • Vertraglich verknüpfte Instrumente: Im Standardentwurf ist eine Präzisierung der Beschreibung von Transaktionen mit mehreren vertraglich verknüpften Instrumenten im Anwendungsbereich des IFRS 9 vorgesehen. Darüber hinaus soll auch ein Beispiel eingefügt werden, um zu verdeutlichen, wann Transaktionen mit mehreren Schuldinstrumenten nicht die Kriterien von Transaktionen mit mehreren vertraglich verknüpften Instrumenten erfüllen. Schließlich soll durch die vorgeschlagenen Änderungen klargestellt werden, dass der Verweis auf Instrumente im zugrunde liegenden Bestand auch Finanzinstrumente umfassen kann, die nicht in den Anwendungsbereich der IFRS-9-Klassifizierungsvorschriften fallen.
  • Angaben zu Finanzinstrumenten (vorgeschlagene Änderungen an IFRS 7):
  • Investitionen in Eigenkapitalinstrumente, die als zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Ergebnis bewertet designiert werden: Es wird vorgeschlagen, dass anstelle des beizulegenden Zeitwerts jedes einzelnen Eigenkapitalinstruments am Ende der Berichtsperiode und der Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, die während der Periode im sonstigen Ergebnis ausgewiesen werden, nur noch ein aggregierter beizulegender Zeitwert angegeben werden muss.
  • Vertragsbedingungen, die den Zeitpunkt oder die Höhe der vertraglichen Zahlungsströme verändern können: Im Entwurf wird vorgeschlagen, dass Vertragsbedingungen anzugeben sind, die den Zeitpunkt oder die Höhe der vertraglichen Zahlungsströme verändern könnten. Die Vorschriften sollen für jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten gelten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Ergebnis bewertet werden. Außerdem sollen sie für jede Klasse von finanziellen Verbindlichkeiten vorgeschrieben werden, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden.

Der IASB hat eine Kommentierungsfrist bis zum 19. Juli 2023 festgelegt. Nach Auswertung der Rückmeldungen soll dann der finale Änderungsstandard erarbeitet werden.

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