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Überarbeitete ESRS und Standard für eine freiwillige Berichterstattung (VS): EU-Kommission startet vierwöchige Konsultation

Prof. Dr. Christian Zwirner und Dr. Corinna Boecker

Entwürfe sollen sowohl die verpflichtende als auch die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich vereinfachen

 

Die Europäische Kommission hat am 6.5.2026 die öffentliche Konsultation zu den überarbeiteten Europäischen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS – European Sustainability Reporting Standards) sowie zu einem Standard betreffend die freiwillige Berichterstattung für kleinere Unternehmen (VS – früher VSME) gestartet. Die Entwürfe versprechen Vereinfachungen.


 

Praxis-Info!

Die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen läuft bis zum 3.6.2026. Die Entwürfe sind Teil des im Februar 2025 vorgestellten sog. „Omnibus I-Pakets“ zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Rahmen der EU-Richtlinie für Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD – Corporate Sustainability Reporting Directive).

Die Finalisierung der beiden Rechtsakte wird für Mitte 2026 erwartet. Die nun zur Konsultation gestellten Entwürfe basieren zum einen auf den von der EU-Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (EFRAG) Ende letzten Jahres fertiggestellten Entwürfen zu überarbeiteten ESRS, die Anfang Dezember 2025 an die EU-Kommission übergeben worden waren. Zum anderen war der von der EFRAG im Dezember 2024 veröffentlichte Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs (VSME) die Grundlage des nun vorgestellten VS-Entwurfs.

 

 

Standards für eine verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS)

Im Vergleich zu den Entwürfen von Ende 2025 wurden gezielte Änderungen vorgenommen, um die Anwendung der ESRS durch Klarstellungen noch weiter zu vereinfachen bzw. mehr Flexibilität zu schaffen. Nach Angaben der EU-Kommission sollen die überarbeiteten ESRS die verpflichtenden Datenpunkte um mehr als 60% reduzieren. Gleichzeitig sollen die Standards klarer strukturiert, kürzer und flexibler werden. Insgesamt wird erwartet, dass die Berichtskosten für Unternehmen mehr als 30% sinken.

Ein zentraler Aspekt der Überarbeitung trifft das Konzept der doppelten Wesentlichkeitsanalyse. Dieses soll künftig stärker als Filter fungieren. Unternehmen sollen sich auf entscheidungsrelevante Informationen für wesentliche Stakeholder (Interessengruppen, wie z.B. Kapitalgeber, Kunden, Lieferanten, Beschäftigte) konzentrieren, anstatt umfassend alle potenziell denkbaren Datenpunkte offenzulegen. Auch das Prinzip der „Fair Presentation“ soll so ausgestaltet werden, dass unwesentliche Informationen nicht zwingend berichtet werden müssen.

Weitere Anpassungen betreffen unter anderem

  • die Treibhausgasbilanzierung,
  • die Darstellung erwarteter finanzieller Effekte,
  • Vorfälle im Bereich Menschenrechte und Diskriminierung sowie
  • die Granularität (Struktur, Detailebene) der Berichterstattung.

Es soll künftig nicht mehr erforderlich sein, externe Berichte auf demselben Detailniveau wie interne Datenerhebungen zu erstellen.

 

 

Standard für eine freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung (VS)

Parallel wurde ein Entwurf für einen freiwilligen Nachhaltigkeitsstandard (ehemals VSME, nun „VS“ (Sustainability Reporting Standards for Voluntary Use/Voluntary Standard)) veröffentlicht, der sich insbesondere an kleinere Unternehmen richtet, die nicht unter die CSRD fallen. Dieser Standard enthält unter anderem eine sogenannte Value Chain Cap“ (Obergrenze für ESG-Datenanforderungen), womit der Trickle-Down-Effekt (das „Nach-unten-Rieseln“ der gesetzlichen Vorgaben) vermieden werden soll. Diese besagt, dass Unternehmen, die selbst CSRD-berichtspflichtig sind, von kleineren Partnern in ihrer Wertschöpfungskette mit bis zu 1.000 Mitarbeitenden keine über den Voluntary Standard hinausgehenden Informationen verlangen dürfen.

Unternehmen mit einem Umweltmanagementsystem nach Eco-Management and Audit Scheme (EMAS – EU-Öko-Audit) können gemäß Entwurf ihre Berichterstattung bündeln, indem überschneidende Angaben zwischen EMAS und dem freiwilligen Standard nur einmal offengelegt werden. Dadurch wird eine Doppelberichterstattung vermieden.

Wie der VSME von Dezember 2024 beinhaltet auch der Entwurf des VS zwei Module (Basic Modul und Comprehensive Modul – umfassendes Modul) mit 11 bzw. 9 Angabepflichten (B1–B11 und C1–C9).

 

 

Ausblick

Die EU-Kommission betont in ihren Pressemitteilungen, dass es sich bei den vorliegenden Entwürfen noch nicht um finale, verabschiedete Regelwerke handelt. Unternehmen und andere Stakeholder sind ausdrücklich aufgefordert, zu konkreten technischen Aspekten im Rahmen der Konsultationsfrist bis zum 3.6.2026 Stellung zu nehmen.

Nach Abschluss der Konsultation plant die EU-Kommission, die Delegierten Rechtsakte jeweils zügig zu verabschieden. Anschließend werden diese dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorgelegt. Ein Inkrafttreten der überarbeiteten ESRS ist für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2027 vorgesehen, eine freiwillige frühere Anwendung ab 2026 soll auch möglich sein.

 

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP/StB Dr. Corinna Boecker, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG

 

 

BC 6/2026

BC20260613

 

 

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