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Veröffentlichung eines überarbeiteten Entwurfs der EU-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Prof. Dr. Christian Zwirner und Dr. Corinna Boecker

ESRS: Konsultationsentwurf des delegierten Rechtsakts der EU-Kommission liegt vor

 

Ende November 2022 hat das EFRAG Sustainability Reporting Board (EFRAG-Rat für Nachhaltigkeitsberichterstattung) den damaligen Entwurfsstand der European Sustainability Reporting Standards (ESRS – Europäische Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung) an die Europäische Kommission übergeben. Am 9.6.2023 hat nun die EU-Kommission – nach Auswertung diverser eingegangener Stellungnahmen – die Überarbeitung abgeschlossen und den Entwurf eines delegierten Rechtsakts für die ESRS veröffentlicht. Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen hierzu endet kurzfristig bereits am 7.7.2023.

 


 

Praxis-Info!

Mit der Europäischen Richtlinie für Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz: CSRD) werden die von der Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffenen Unternehmen auch dazu verpflichtet, ihre Berichterstattung nach den europäischen Berichtsstandards – den sog. European Sustainability Reporting Standards (ESRS) – vorzunehmen. Diese werden im Wege eines delegierten Rechtsakts, d.h. einem Rechtsakt ohne Gesetzescharakter, durch die EU-Kommission erlassen. Am 9.6.2023 hat die EU-Kommission den Entwurf dieses delegierten Rechtsakts veröffentlicht, der aus einer delegierten Verordnung mit dem sog. Explanatory Memorandum (erläuternder Begründung) sowie zwei Anhängen besteht:

  • Anhang 1 enthält die im Vergleich zum November 2022 überarbeiteten Entwürfe der zwölf Reporting-Standards (sog. Set 1),
  • Anhang 2 ein Abkürzungsverzeichnis und Glossar.

Nach eigener Prüfung der Standardentwürfe und Auswertung der hierzu eingegangenen Sachverständigen-Stellungnahmen hat die EU-Kommission einige Änderungen erarbeitet und stellt diese nun zur Diskussion. Damit wird – vor dem Hintergrund der großen Komplexität der Berichtsstandards – u.a. das Ziel verfolgt, die Verhältnismäßigkeit der Berichtsanforderungen zu wahren und zugleich den betroffenen Unternehmen die Anwendung der Vorgaben bzw. Regelungen zu erleichtern.

Zentraler Unterschied ist, dass nach dem Vorschlag der EU-Kommission künftig – mit Ausnahme des Cross-Cutting-Standards („Querschnitt-Standards“) ESRS 2 (General Disclosures – Allgemeine Angaben) – alle Angabepflichten unter einem Wesentlichkeitsvorbehalt stehen sollen. Dies würde in den Fällen zu einer (deutlichen) Reduzierung des Berichtsumfangs führen, in denen ursprünglich als Pflichtangabe vorgesehene Inhalte nach der doppelten Materialitätsanalyse nicht als wesentlich für die Berichterstattung qualifiziert sind. Zugleich wird die Bedeutung der Wesentlichkeitsanalyse damit noch weiter gestärkt.

Außerdem soll eine Vielzahl von ursprünglich verpflichtend vorgesehenen Angaben zu freiwilligen Angaben werden. Darüber hinaus werden bei einzelnen Angaben weitere inhaltliche Erleichterungen vorgeschlagen. Zudem sollen für Unternehmen mit weniger als 750 Mitarbeitern die Übergangszeiträume betreffend einzelner Angaben erweitert werden. Zahlreiche weitere Modifikationen sollen ebenfalls zur Zielerreichung – der Wahrung der Verhältnismäßigkeit – beitragen.

Die EFRAG (Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung) wurde von der EU-Kommission damit beauftragt, Leitlinien zur Anwendung der ESRS auszuarbeiten. Diese sind für Set 1 der Standards noch in Arbeit.

Die Kommentierungsfrist zu dem vorliegenden Entwurf des delegierten Rechtsakts endet kurzfristig bereits am 7.7.2023. Mit der Annahme der endgültigen delegierten Rechtsakte wird noch im Juli 2023 gerechnet.

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP/StB Dr. Corinna Boecker, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG

 

 

BC 7/2023

BC2023711

 

 

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