FG Nürnberg, Urteil vom 1.9.2017, 2 K 851/16 (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. BFH: V B 113/17)
– Ob ein Unternehmer eine Leistung zur Ausführung steuerpflichtiger oder steuerfreier Umsätze verwendet, richtet sich grundsätzlich nach den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen im Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs. Es kommt nicht darauf an, ob der Unternehmer eine Änderung der Nutzung zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigt.
– Ändert sich die Verwendung eines Gegenstands nach dem Zeitpunkt des Leistungsbezugs, ist diese Änderung nach den Grundsätzen der Berichtigung (§ 15a Abs. 1 Satz 1 UStG) zu berücksichtigen und wirkt nicht auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs zurück.