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Umsatzsteuer
   

Haftung nach § 13c UStG bei Abtretungen im Rahmen von Factoring

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 9.5.2018, III C 2 – S 7279-a/0 :002; DOK 2018/0347929

 

Die Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) ist nach § 13c UStG nicht ausgeschlossen, wenn er dem Unternehmer, der ihm die Umsatzsteuer enthaltende Forderung abgetreten hat, im Rahmen des sog. echten Factorings liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können.


 

1. Inanspruchnahme des Abtretungsempfängers einer Forderung nach § 13c Abs. 1 UStG beim Factoring

Mit seinem Urteil vom 16.12.2015 (XI R 28/13) hat der BFH entschieden, dass die Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) nach § 13c UStG nicht ausgeschlossen ist, wenn er dem Unternehmer, der ihm die Umsatzsteuer enthaltende Forderung abgetreten hat, im Rahmen des sog. echten Factorings liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Factor die abgetretenen, ihm genehmen sowie unbestrittenen und nicht zahlungsgestörten Forderungen mit einem bestimmten Anteil ihres Gegenwerts vorfinanziert und den restlichen Anteil abzüglich Zinsen, Factoringkommissionen und -gebühren an den leistenden Unternehmer auskehrt. Dann kommt dem echten Factoring eine Finanzierungsfunktion zu und damit eine Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13c Abs. 1 UStG grundsätzlich in Betracht.

Der BFH hat in seiner Urteilsbegründung darauf hingewiesen, dass sich die durch Verwaltungsanweisung in UStAE 13c.1 Abs. 27 geregelte weitgehende Ausnahme der Abtretungen im Rahmen des Forderungsverkaufs von der Haftung nach § 13c UStG weder aus dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift noch aus der Gesetzesbegründung entnehmen lasse.

Mit Wirkung zum 1.1.2017 hat der Gesetzgeber die bisherige Regelung der Verwaltung in § 13c Abs. 1 UStG umgesetzt. Das BFH-Urteil wird veröffentlicht.

 

 

2. Anwendung

Im Hinblick auf die zum 1.1.2017 in Kraft getretene Gesetzesänderung des § 13c Abs. 1 UStG wird es für vor dem 1.1.2017 wirksam abgetretene Forderungen im Rahmen von Forderungsverkäufen, deren Gegenleistung für die Abtretung in Geld besteht, nicht beanstandet, wenn der Haftungsschuldner sich auf die Anwendung des UStAE 13c.1 Abs. 27 beruft.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.

 

 

Praxis-Info!

Beim echten Factoring übernimmt der Factoring-Geber das Delkredererisiko. In der Praxis existieren verschiedene Factoring-Varianten. Die „gängige” ist das Full-Service-Factoring. Bei ihm werden Kundenrechnungen bei der Factoringgesellschaft eingereicht und von dieser bezahlt. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zum Geldeingang auf dem Auszahlungskonto des Kunden beträgt 48 Stunden. In der Regel ist ein Forderungsausfallschutz Bestandteil des Vertrags. Der Factor sichert sich wiederum mit einer Kreditversicherung ab. Die Kosten liegen je nach Vertragsstruktur und Volumen zwischen 0,10% und 5,00% vom Umsatz. Zudem übernimmt der Factor das Debitorenmanagement. Das Full-Service-Factoring – in der Branchenterminologie auch „Standard-Factoring” genannt – beinhaltet somit die drei Funktionen Finanzierung, Delkredere und Dienstleistung (vgl. Godek, BC 2014, 523 ff., Heft 12).

 

Praxishinweis:

Durch diese Gesetzes- bzw. Verwaltungsregelung wird die Haftung des § 13c UStG nun auf Factoring-Unternehmen erheblich ausgeweitet. Diese haften bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen für die Umsatzsteuerschulden ihrer Vertragspartner. Factoring-Unternehmen sollten daher ein umfangreicheres Steuerberichtswesen von ihren Vertragspartnern einfordern. Vermeidet das abtretende Unternehmen bewusst die Zahlung der Umsatzsteuer (Steuerhinterziehung oder -verkürzung), so greifen gemäß § 169 AO verlängerte Festsetzungsfristen von bis zu zehn Jahren. Abtretungsempfänger sollten diese Fristen bei der Archivierung ihrer Geschäftsunterlagen berücksichtigen.

 

 

[Anm. d. Red.]                               

 

 

BC 6/2018 

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