FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom 22.1.2020, VI 358-S 7244-048
Das BMF hat mit Schreiben vom 21.1.2020 (III C 2 – S 7244/19/10002 :009, vgl. Becker, BC 2020, 55, Heft 2) u.a. geregelt, dass es bei Fahrausweisen für nach dem 31.12.2019 erbrachte Beförderungsleistungen, die vor dem 1.1.2020 unter Ausweis des Regelsteuersatzes verkauft wurden, aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet wird, wenn das Schienenbahnverkehrsunternehmen in den Fahrausweisen und Rechnungen über die Beförderungsleistungen den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt.