Dr. Stefanie Becker
BMF-Schreiben vom 21.1.2020, III C 2 – S 7244/19/10002 :009; DOK 2020/0024002
Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht (vgl. BC 2020, 4 ff., Heft 1). wurde der Steuersatz für die Personenbeförderung im innerdeutschen Schienenbahnverkehr mit Wirkung zum 1.1.2020 allgemein auf 7% abgesenkt (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG). Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu Stellung genommen und umfassende Übergangsregelungen getroffen.
Grundsatz: 7% auf alle Umsätze ab 1.1.2020
Der ermäßigte Steuersatz von 7% ist auf alle Beförderungsleistungen anzuwenden, für die die Beförderung nach dem 31.12.2019 beendet wird. Auf die Zeitpunkte der vertraglichen Vereinbarungen, der Rechnungsstellung oder Zahlung bzw. Vereinnahmung des Entgelts kommt es grundsätzlich nicht an.
Wurde das Entgelt für eine nach dem 31.12.2019 erbrachte Beförderung bereits vor dem 1.1.2020 vereinnahmt, liegt der maßgebliche Steuersatz damit dennoch bei 7%.
Ausnahme 1: 19% für stichtagsüberschreitende Tickets
Sofern ein Ticket sowohl vor als auch nach dem 31.12.2019 Gültigkeit hat und hierüber bereits abgerechnet wurde, kann das Ticket aus Vereinfachungsgründen – abweichend von den obigen Grundsätzen – weiterhin dem Regelsteuersatz unterworfen bleiben.
Erfolgt die Zahlung in Raten, kann hingegen eine Anpassung von Entgelt und Rechnungsstellung auf einen Steuersatz von 7% erfolgen.
Ausnahme 2: 19% für Bahn-Tix und Rail&Fly
Erfolgte für Bahn-Tix und Rail&Fly-Tickets die Buchung und Zahlung im Jahr 2019, der Druck des Tickets mit Gültigkeit im Jahr 2020 jedoch erst im Jahr 2020, darf das Ticket dennoch einen Steuersatz von 19% ausweisen.
Vorsteuerabzug aus Bahntickets
Bahntickets berechtigen grundsätzlich zum Vorsteuerabzug. Da sie vor der Beförderungsleistung ausgestellt werden, handelt es sich um Vorausrechnungen. Wurde das Ticket im Jahr 2019 ausgestellt, gilt es jedoch erst für eine Fahrt im Jahr 2020, liegt ein zu hoher Umsatzsteuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 1 UStG vor. Der unternehmerische Leistungsempfänger wäre folglich lediglich zum Vorsteuerabzug in Höhe von 7% aus dem Bruttorechnungsbetrag berechtigt (Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistung ausgeführt wurde; § 27 Abs. 1 S. 3 UStG). Demgegenüber würde das Beförderungsunternehmen den vollen Steuerbetrag schulden.
Aus Vereinfachungsgründen beanstandet es die Finanzverwaltung jedoch nicht, wenn die Tickets bzw. gesonderten Rechnungen nicht berichtigt werden und der Leistungsempfänger den vollen Vorsteuerbetrag von 19% abzieht. Wurden die Rechnungen dennoch berichtigt oder erfolgte eine Preisanpassung, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug der zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer.
Dr. Stefanie Becker, Dipl.-Wirtschaftsjuristin, Dipl.-Finanzwirtin (FH), Steuerberaterin, Augsburg (www.umsatzsteuer3.de)
BC 2/2020
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