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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Änderungen der Offenlegungspflichten ab dem 1.8.2022

Prof. Dr. Christian Zwirner

Neuerungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRiLi) durch das DiRUG

 

Die Vorgaben der europäischen Digitalisierungsrichtlinie (EU) 2019/1151 werden mittels des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) am 1.8.2022 in deutsches Recht umgesetzt. Durch das DiRUG kommt es auch zu Neuerungen für von Unternehmen mit Offenlegungspflichten vertraute Personen bzw. Institutionen. Die relevanten Neuerungen zielen insbesondere auf die Änderungen des Offenlegungsmediums, die Pflicht zur elektronischen Identifikation, die grenzüberschreitenden Informationen sowie die Klarstellung des Offenlegungsumfangs nach VermAnIG (VermAnIG) ab.


 

 

Praxis-Info!

Die Digitalisierungsrichtlinie (DiRiLi) zielt darauf ab, in Europa Gründungen von Gesellschaften und das Errichten von Zweigniederlassungen zu vereinfachen. Durch digitale Instrumente und Prozesse sollen die Verfahren zukünftig einfacher und effizienter gestaltet werden. Die nationale Umsetzung der DiRiLi erfolgte durch das DiRUG. Das DiRUG tritt am 1.8.2022 bundesweit in Kraft und setzt die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1151 in deutsches Recht um. Die DiRiLi wirkt sich zwar nicht auf die Offenlegung im engeren Sinne aus, bietet aber trotzdem einige interessante Neuerungen für von Unternehmen mit Offenlegungspflichten vertraute Personen bzw. Institutionen; dies wird im Folgenden näher erläutert.

 

 

Änderung des Offenlegungsmediums

Zukünftig sind Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahres-Beginn nach dem 31.12.2021 an das Unternehmensregister, anstatt an den Bundesanzeiger einzureichen. Ausgeschlossen hiervon sind Jahresabschlüsse und alle weiteren Rechnungslegungsunterlagen sowie Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahres-Beginn vor dem 1.1.2022. Diese müssen auch weiterhin noch an den Bundesanzeiger übermittelt werden.

Der Bundesanzeiger Verlag, die führende Stelle des Unternehmensregisters, wird auch nach dem 1.8.2022 gemäß § 329 HGB die Abschlüsse auf Vollzähligkeit und Fristeinhaltung prüfen. Die Nicht-Einhaltung der neuen Regelungen des DiRUG kann folglich eine Offenlegungssäumigkeit bei den Unternehmen hervorrufen und zu einem Ordnungsgeldverfahren führen. Insofern sind die Regelungen des DiRUG sanktionsbewehrt und stellen neben der nicht fristgerechten oder nicht vollständigen Einreichung der Unterlagen einen weiteren Sanktionstatbestand dar.

 

 

Pflicht zur elektronischen Identifikation

Aufgrund der zuvor genannten Änderung des Offenlegungsmediums sind die Übermittler von Rechnungsunterlagen und Unternehmensberichten verpflichtet, sich einer einmaligen elektronischen Identitätsprüfung zu unterziehen. Ohne eine vorherige Identifikation der tatsächlich übermittelnden Person kann nach Inkrafttreten des DiRUG daher kein Jahresabschluss offengelegt werden. Zur Identifikation werden ab dem 1.8.2022 drei Identifizierungsverfahren zur Verfügung gestellt (VideoIdent, AutoIdent und elektronischer Identitätsnachweis (eID)). Für eine reibungslose Abwicklung ist eine frühzeitige, von der Übermittlung losgelöste Identifikation der tatsächlich übermittelnden Person empfehlenswert (www.publikations-plattform.de).

 

 

Grenzüberschreitende Informationen

Durch das DiRUG wird der innereuropäische Informationsaustausch neu geregelt. In Deutschland gilt, dass inländische Zweigniederlassungen ausländischer Hauptniederlassungen verpflichtet sind, identische Unterlagen der Hauptniederlassung in Deutschland offenzulegen. Das DiRUG erfordert nun, dass die registerführende Stelle in Kenntnis gesetzt wird, sobald eine Änderung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung stattgefunden hat. Für inländische Zweigniederlassungen bedeutet dies, dass mit Inkraftttreten des DiRUG Rechnungslegungsunterlagen (erneut) an das Unternehmensregister übermittelt werden müssen, für den Fall, dass die ausländische Hauptniederlassung offenlegungsrelevante Änderungen an deren Abschlussunterlagen vornimmt.

 

 

Klarstellung des Offenlegungsumfangs nach VermAnIG

In der Vergangenheit gab es Unstimmigkeiten bezüglich des Sachverhalts, ob Emittenten nach Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) unabhängig von deren Unternehmensgröße vollumfänglich einreichen müssen oder größenabhängige Erleichterungen vom Umfang oder in Form einer Hinterlegung wahrnehmen können. Der Gesetzgeber stellt mittels des DiRUG klar, dass es keine größenabhängigen Erleichterungen für Emittenten nach VermAnlG gibt. So haben vom Anwendungsbereich des VermAnIG betroffene Kleinstunternehmen zum Beispiel einen Anhang aufzustellen und offenzulegen.

Die Neuerungen des DiRUG ändern nichts an den Vorgaben zur Offenlegung und Publizität des HGB. Die Vorgaben der §§ 325 ff. HGB gelten insoweit unverändert. Allerdings ändert sich ab dem 1.8.2022 der „technische“ Weg der Offenlegung. Hierfür sind die entsprechenden notwendigen Schritte im Vorfeld, insbesondere die Pflicht zur elektronischen Identifikation, zu beachten. Zudem stellt die Nichtbeachtung der Vorgaben des DiRUG einen sanktionsbewehrten Tatbestand dar, der ein Ordnungsgeldverfahren auslösen kann. 

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

 

BC 8/2022

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