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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Bitcoin & Co. im Steuer-/Bilanzrecht

Christian Thurow

HMRC-Stellungnahme vom 3.3.2014

 

Die Pleite der Handelsplattform Mt. Gox hat die Online-Währung Bitcoin in eine tiefe Krise gestürzt. Dies kommt zu einem Zeitpunkt, zu dem sich immer mehr Steuerbehörden mit der Thematik beschäftigen. So hat die britische Finanzbehörde HMRC (HM Revenue & Customs) kürzlich ein umfassendes Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Bitcoin und vergleichbaren Krypto-Währungen veröffentlicht.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Immer wieder werden im Internet virtuelle Währungen kreiert. Diese sind nicht offiziell als Zahlungsmittel anerkannt und unterliegen keiner staatlichen Aufsicht. Ihren inneren Wert verdanken diese Währungen einzig dem Vertrauen der Nutzer. Die bekannteste dieser Währungen ist der Bitcoin. Mittlerweile wird Bitcoin auch in diversen Geschäften als Zahlungsmittel akzeptiert. So kann man gegen Bitcoins Pizzen kaufen oder Online-Spiele bezahlen. Dies wirft eine Reihe von Fragen auf:

  • Wie sieht das Zusammenspiel von Bitcoin und Umsatzsteuer aus?
  • Wie sollen Unternehmen ihr Bitcoin-Guthaben bilanzieren?
  • Stellen Gewinne aus Bitcoin-Spekulationen Kapitalerträge oder private Veräußerungsgeschäfte dar?

Mit einigen dieser Fragen hat sich nun die britische Steuerbehörde HMRC in einem Schreiben auseinandergesetzt. Insbesondere die Äußerungen zur Umsatzsteuer sind aufgrund des einheitlichen europäischen Umsatzsteuerrechts auch für deutsche Unternehmen von Interesse.

 

 

Lösungsvorschläge

Aus Sicht des HMRC stellen die Herstellung (Mining) und die Verbreitung (Trading and Exchange) von Bitcoins kein umsatzsteuerpflichtiges bzw. ein umsatzsteuerbefreites Geschäft dar. Werden Bitcoins aber zur Zahlung in einem regulären, der Umsatzsteuer unterliegenden Geschäft verwendet, so ist dieses Geschäft umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer berechnet sich nach dem Geschäftswert der Transaktion in britischen Pfund zum Zeitpunkt der Transaktion.

Dies klingt zunächst recht plausibel und einfach. Allerdings gibt es – anders als bei offiziellen Währungen – keinen amtlichen Umrechnungskurs. Stattdessen existiert eine Vielzahl von Online-Handelsplattformen, auf denen Bitcoins gegen andere Währungen getauscht werden können. Doch auch dort ist kein einheitlicher Umrechnungskurs zu beobachten. So berichtet das Wall Street Journal in einem Artikel vom 28.11.2013, dass ein Bitcoin bei der (inzwischen insolventen) japanischen Plattform Mt. Gox 1.073 USD wert war, während man auf einer bulgarischen Plattform zur gleichen Zeit „nur“ 950 USD bekam. Bei Kursunterschieden von mehr als 12% zwischen verschiedenen Handelsplattformen wirft dies die Frage auf, welchen Umrechnungskurs Steuerpflichtige verwenden sollen. Leider schweigt sich hierzu das Schreiben des HMRC aus.

Für Zwecke der Kapitalertragsteuer ist Bitcoin laut HMRC wie eine normale Fremdwährung zu behandeln. Klingt wiederum einfach, doch liegt auch hier „der Teufel im Detail“. Zunächst stellt sich die Frage: Wie sind Bitcoins zu bilanzieren? Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erklärt in ihrer Stellungnahme zum Thema „Bitcoins“ vom 19.12.2013, dass Bitcoins Finanzinstrumente in der Form von Rechnungseinheiten darstellen. Diese sind Devisen gleichgestellt. Hieraus ergibt sich als weitere Frage, ob zum Jahresende bestehende Bitcoin-Guthaben als Kassenbestand, Wertpapiere oder Sonstige Vermögensgegenstände bilanziert werden. Da es sich nicht um eine offizielle Währung handelt und Bitcoins auch kein Bankguthaben darstellen, erscheint eine Bilanzierung unter dem Aktivposten „Kasse / Bank“ fraglich. Dies hat z.B. Auswirkungen auf die Liquidität 1. Grades (siehe Beispiel).

 

 

Beispiel:

Der Online-Händler A verkauft PC-Zubehör auf Bitcoin-Basis. Im Dezember 2013 erwirtschaftete er einen Umsatz von 5 Bitcoin. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer ist zum Zeitpunkt der Transaktion in Euro umzurechnen. Da die Umsatzsteuer erst in einem späteren Monat abzuführen ist, weist Händler A die Umsatzsteuerverbindlichkeit als kurzfristige Verbindlichkeit aus.

Wird nun das Bitcoin-Guthaben nicht als Kassen-/Bankbestand bilanziert, so sinkt die Liquidität 1. Grades (Liquidität 1. Grades = liquide Mittel x 100 / kurzfristiges Fremdkapital).

 

 

Ungeklärt bleibt im Beispiel wiederum, welcher Umrechnungskurs verwendet werden soll. Da der Wert von Bitcoins in jüngster Zeit stetig gestiegen ist, kann die Umrechnung von Bitcoin-Vermögen zum Bilanzstichtag zu einem Gewinn aus der Währungsumrechnung führen. Weil Bitcoins kurzfristige Vermögenswerte darstellen, führen Gewinne aus der Währungsumrechnung zu nicht realisierten Gewinnen.

Bei Privatpersonen fällt bei Gewinnen aus Spekulationen mit Bitcoins laut HMRC Kapitalertragsteuer an. Bitcoins werden hier also als Finanzanlage gewertet. Anders dagegen in Deutschland: Dort werden Gewinne aus Bitcoin-Spekulationen als privates Veräußerungsgeschäft gewertet. Eine Gewinnrealisierung findet auch statt, wenn mit Bitcoins bezahlt wird. Hat man zu verschiedenen Zeitpunkten Bitcoins erworben, so ist ein geeignetes Verbrauchsfolgeverfahren (z.B. Fifo – First in first out) zur Bestimmung der Abgänge zu verwenden.

 

 

Fazit

Auch wenn sich nun erste Steuerbehörden mit der Thematik „Krypto-Währung“ befassen, sind immer noch viele Fragen offen. Vor allem im Bereich der Währungsumrechnung und Bilanzierung kann es zu gravierenden Abweichungen kommen. Firmen sollten sich daher genau überlegen, ob sie Bitcoin oder andere Zahlungsmittel bei ihren Geschäften verwenden wollen.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Operational Risk Manager Corporate Finance, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 4/2014

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