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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung; Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1.1.2019

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 22.11.2018, IV C 7 – S 3104/09/10001; DOK 2018/0947021

 

Das Statistische Bundesamt hat am 18.10.2018 die neu ermittelte Sterbetafel 2015/2017 veröffentlicht. Die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen sind für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2019 anzuwenden.


 

 

Praxis-Info!

Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind in der Steuerbilanz (gemäß § 6 Abs. 1 Nrn. 3, 3a EStG) mit einem Zinssatz von 5,5% abzuzinsen. Ausgenommen hiervon sind Verbindlichkeiten und Rückstellungen,

  • deren Laufzeiten am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate betragen,
  • die verzinslich sind (dies gilt auch bei Stundung von Zinszahlungen oder zeitweiser Verzinsung) oder
  • die auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.

Allgemein gilt: Der Abzinsungsbetrag kann aus Vereinfachungsgründen auch nach den §§ 12 bis 14 BewG ermittelt werden, wobei alle abzuzinsenden Verbindlichkeiten oder Rückstellungen einheitlich zu behandeln sind (Beibehaltung an den nachfolgenden Bilanzstichtagen).

Hinsichtlich der Ermittlung der Restlaufzeit am Bilanzstichtag ist generell zu beachten:

  • Bei Fälligkeitsdarlehen (in einem Betrag fällige Verbindlichkeiten): vereinbarter Rückzahlungszeitpunkt. Die verbleibende Laufzeit kann vereinfacht ermittelt werden (Kalenderjahr: 360 Tage; Monate: 30 Tage).
  • Bei vom Leben bestimmter Personen abhängigen Laufzeiten: mittlere Lebenserwartung der betreffenden Personen am Bilanzstichtag; diese ist anhand der derzeit geltenden „Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 2015/2017“ zu ermitteln.
  • Bei Verbindlichkeiten oder Rückstellungen mit unbestimmter Laufzeit: Schätzung der Restlaufzeit; liegen für eine objektive Schätzung der Restlaufzeit keine Anhaltspunkte vor, kann hilfsweise § 13 Abs. 2 BewG analog angewendet werden. Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer, welche nicht vom Leben bestimmter Personen abhängen, sind demnach mit dem 9,3-fachen des Jahreswerts zu bewerten.
  • Bei Tilgungsdarlehen (Tilgung der Verbindlichkeit in gleichen Jahresraten): Fälligkeit der letzten Rate.
  • Bei Rückstellungen für Geldleistungsverpflichtungen: voraussichtlicher Erfüllungszeitpunkt.
  • Bei Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen: Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung der Verpflichtung.
  • Bei Garantie- und Gewährleistungsverpflichtungen: Schätzung nach den Umständen des Einzelfalls bei Einzelrückstellungen; bei Pauschalrückstellungen findet das Abzinsungsgebot aus Vereinfachungsgründen keine Anwendung.
  • Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen der laufende Betrieb ursächlich ist (z.B. Abrissverpflichtung für betrieblich genutzte Lagerhalle): Abzinsung der zeitanteilig in gleichen Raten angesammelten Rückstellungen.

Ist eine Verbindlichkeit oder Rückstellung abzuzinsen, ist in der steuerlichen Gewinnermittlung stets der abgezinste Betrag auszuweisen; die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens unterbleibt. Dabei stellt die Abzinsung einen außerordentlichen Ertrag, die nachfolgende Aufzinsung einen außerordentlichen Aufwand dar.

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 12/2018

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