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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

E-Bilanz: Veröffentlichung der Taxonomien 6.3

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 2.7.2019, IV C 6 – S 2133-b/19/10001; DOK 2019/0523916

 

Das Bundesfinanzministerium hat die überarbeitete Taxonomie-Version 6.3 (vom 1.4.2019) veröffentlicht. Diese Taxonomien sind grundsätzlich verpflichtend für die Übermittlung aller E-Bilanzen der Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen, zu verwenden.


 

 

Praxis-Info!

Durch § 5b EStG i.V.m. dem BMF-Schreiben vom 28.9.2011 (IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, 855) sind alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG oder § 5a EStG) ermitteln, zur Abgabe einer E-Bilanz verpflichtet. Mit einem jährlichen BMF-Schreiben wird die jeweils aktuelle Taxonomie bekannt gegeben. Auch im Schreiben vom 2.7.2019 bzw. der neuen Taxonomie-Version 6.3 finden sich wieder redaktionelle sowie inhaltliche Änderungen bezüglich der E-Bilanz, die ab dem (kalenderjahrgleichen) Veranlagungszeitraum 2020 (oder 2020/2021) zu beachten sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2019 oder 2019/2020 verwendet werden.

Auf folgende Besonderheiten sei hingewiesen:

 

Erläuterungen zu Positionen in den Berichtsteilen „Bilanz“ und „GuV“ sollen künftig in einer Fußnote übermittelt werden.

 

 

1. Änderungen bei den Stammdaten des Datensatzes (GCD)

Im GCD-Modul (= Global Common Data-Modul, z.B. Informationen zum Unternehmen wie Anschrift, Rechtsform usw.) wurden u.a. geändert:

  • Erläuterungen zur Bilanzart „sonstige Auswertung“ [genInfo.report.id.statementType.statementType.SERL] können nicht mehr an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
  • Bei den Ausprägungen „Sonderbilanz“ [genInfo.report.id.statementType.tax.statementTypeTax.SB] und „Ergänzungsbilanz“ [genInfo.report.id.statementType.tax.statementTypeTax.EB] wurde die Rechtsformauszeichnung korrigiert. Eine Änderung bei der Übermittlungsmöglichkeit ergibt sich hieraus nicht.
  • Bei der Taxonomie-Position „Rechtsform, atypisch stille Gesellschaft“ [genInfo.company.id.legalStatus.legalStatus.ASG] wurden die Auszeichnungen „legalFormEU“ (bisher true) und „legalFormKSt“ (bisher true) gelöscht. Die Taxonomie-Position kann nur noch für die Rechtsform Personengesellschaft angekündigt werden.
  • In den Berichtsbestandteilen wurde die Ausprägung „Berichtsbestandteile, abweichende Wertansätze der Finanzverwaltung“ [genInfo.report.id.reportElement.FV] ergänzt und als „notPermittedFor = Einreichung an Finanzverwaltung“ ausgezeichnet.
  • Nur handelsrechtlich von Bedeutung: In der Taxonomie für Kreditinstitute wurden zwei neue Anlagenspiegel für handelsrechtliche Zwecke eingeführt, die nicht an die Finanzverwaltung übermittelt werden können. Um die neuen Anlagenspiegel ankündigen zu können, wurden bei den Berichtsbestandteilen zwei neue Ausprägungen eingefügt.
  • Nur handelsrechtlich von Bedeutung: Die Auswahlmöglichkeiten zu den Rechtsformangaben wurden ergänzt.

 

 

2. Änderungen im Jahresabschlussmodul (GAAP-Modul) – mehrere Berichtsteile

  • Umsetzung InvStG 2018: In den Berichtsteilen „Bilanz“, „Gewinn- und Verlustrechnung“, „steuerliche Gewinnermittlung“ und „steuerliche Gewinnermittlung bei Feststellungsverfahren“ wurden für das InvStG 2018 zahlreiche neue Taxonomie-Positionen zur Darstellung von Sachverhalten auf Ebene des Anlegers, der dem Betriebsvermögen zugeordnete Investment- oder Spezial-Investmentanteile hält, aufgenommen. Beispielsweise wurden im Berichtsteil „Bilanz“ zur innerbilanziellen Abbildung von gesetzlich geregelten Veräußerungsfiktionen (z.B. § 22 und § 56 InvStG) neue Taxonomie-Positionen geschaffen.
  • Um durchgängig eine Summenmussfeldprüfung durch ERiC zu ermöglichen (vgl. Tz. B.14.14 des Technischen Leitfadens zur Taxonomie 6.2 und 6.3), wurden bei verschiedenen Positionen Auffangpositionen („…, nicht zuordenbar“) in den Berichtsteilen „Bilanz“, „Gewinn- und Verlustrechnung“ und „steuerliche Gewinnermittlung“ eingefügt. Zu beachten ist: Ein vorhandenes Konten-Mapping auf ein Summenmussfeld ist zwingend von dem jeweiligen Summenmussfeld auf eine ihm zugehörige Unterposition anzupassen. Ist eine eindeutige Zuordnung auf eine Unterposition nicht möglich, steht eine zugehörige Auffangposition zur Verfügung.
  • Das Genussrechtskapital ist in der Steuerbilanz als Verbindlichkeit anzusetzen. Genussrechtskapital mit Eigenkapitalcharakter wird daher – soweit dies nicht bereits der Fall war – im Berichtsteil „Bilanz“ und in der „Kapitalkontenentwicklung“ mit „notPermittedFor = steuerlich“ ausgezeichnet.

 

 

3. Änderungen im Jahresabschlussmodul (GAAP-Modul) – Bilanz

Ergebnisverteilung bei Personengesellschaften: Das Betriebsvermögen (Eigenkapital) am Schluss des Wirtschaftsjahres im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 EStG ermittelt sich wie folgt:


 

Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres

+/- Steuerbilanzgewinn oder -verlust

- Entnahmen

+ Einlagen

 

 

Ein von der Mitunternehmerschaft erzielter Steuerbilanzgewinn erhöht demnach in einem ersten Schritt stets das steuerliche Eigenkapital und damit die Kapitalanteile der Mitunternehmer entsprechend dem ihnen zuzurechnenden Anteil am Steuerbilanzgewinn. Ist der Gewinnanteil des Mitunternehmers vollständig oder teilweise auf einem als Fremdkapital einzustufenden Gesellschafterkonto zu erfassen (vgl. zur steuerlichen Einordnung von Kapitalkonten der Gesellschafter das BMF-Schreiben vom 30.5.1997, BStBl. I 1997, 627), ist insoweit in einem zweiten Schritt eine Entnahme zu berücksichtigen, die dann zu einer Minderung seines Kapitalanteils führt.

Ab der Version 6.3 greift eine ERiC-Regel, durch die E-Bilanzen einer Mitunternehmerschaft als fehlerhaft zurückgewiesen werden, sofern Gewinnanteile eines Mitunternehmers unmittelbar auf einem steuerlich als Fremdkapital zu beurteilenden Gesellschafterkonto erfasst werden.

Da entnahmefähige Gewinnanteile, soweit und solange sie nicht entnommen werden, i.d.R. eine dem Sonderbetriebsvermögen I zuzuordnende Forderung des jeweiligen Mitunternehmers darstellen, ist im Sonderbereich des jeweiligen Mitunternehmers in diesem Fall korrespondierend eine Einlage zu erfassen. Zur innerbilanziellen Abbildung steht ab dieser Version 6.3 die neue Taxonomie-Position „Forderungen gegen Gesellschaft/Gesamthand“ für Zwecke der Übermittlung einer Sonderbilanz zur Verfügung.

Neu konzipiert wird die Abbildung eines Anlagenabgangs mit Buchverlust. Senderseitig ist daher die Vorzeichen-Logik beim Bestücken des Taxonomie-Datensatzes zu überprüfen.

 

 

4. Änderungen im Jahresabschlussmodul (GAAP-Modul) – GuV

  • Ein Abgleich im Berichtsteil „Gewinn- und Verlustrechnung“ zwischen Gesamtkostenverfahren (GKV) und Umsatzkostenverfahren (UKV) führte bei zahlreichen Taxonomie-Positionen zu Anpassungs- und Änderungsbedarf.
  • Bei der Taxonomie-Position „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag, Kapitalertragsteuer“ [is.netIncome.tax.kest] und den zugehörigen Unterpositionen wurde die Rechtsformauszeichnung auf KST begrenzt (bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften liegt insoweit eine Entnahme vor).
  • Die Position „Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens, Abschreibungen auf Finanzanlagen“ [is.netIncome.regular.fin.netParticipation.amortFinanc.financials] wird mangels Anwendungsfall gelöscht.

 

 

5. Änderungen in den Berichtsteilen Bilanz, GuV und Anhang der Spezialtaxonomien (INS, FI, PI)

Betroffen sind u.a. die Taxonomien für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Zahlungsinstitute.

 

 

6. Änderungen in den Berichtsteilen steuerliche Gewinnermittlung (außerbilanzielle Zu- und Abrechnungen), steuerliche Gewinnermittlung bei Feststellungsverfahren und steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle

  • Die Positionen „Abrechnungen, nach § 8b KStG steuerfreie Erträge, nach § 8b Abs. 3 S. 8 KStG steuerfreie Gewinne“ [fpl.deductions.taxFreeProfitsKStG8b.KStG8b_3sent8] und „zuzüglich nach § 8b KStG steuerfreie Erträge, zuzüglich nach § 8b Abs. 3 S. 8 KStG steuerfreie Gewinne“ [fplgm.add.taxFreeProfitsKStG8b.plusKStG8b_3sent8] wurden neu eingefügt.
  • Bei den Positionen „abzüglich nicht zu berücksichtigende Gewinnminderungen nach § 8b Abs. 3 Satz 3 ff. KStG“ [fplgm.deduct.KStG8b_3sent3etSeq] und „zuzüglich nach § 8b KStG steuerfreie Erträge“ [fplgm.add.taxFreeProfitsKStG8b] einschließlich Unterpositionen wurde die Rechtsformauszeichnung EU gelöscht.
  • Die Positionen zur Berechnung des steuerlichen Gewinns bei inländischen Betriebsstätten ausländischer Unternehmen wurden angepasst bzw. gelöscht.

 

 

7. Änderung im Berichtsteil Ergebnisverwendung

Ergänzung der Labels (standard de) der einzelnen Positionen für Stiftungen und Vereine, damit sie dem Gesetzeswortlaut des § 62 Abs. 3 AO entsprechen.

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 8/2019

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