FG Hamburg, Urteil vom 3.6.2020, 5 K 20/19; Revision zugelassen, Az. BFH: XI B 32/20
Entschieden wurde, wann eine zuvor vorgenommene Teilwertabschreibung auf im Anlagevermögen gehaltene Goldvorräte nach § 253 Abs. 5 HGB und § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG wieder aufzulösen und auf einen gegebenenfalls höheren Teilwert abzustellen ist. Demnach muss jedes Jahr erneut geprüft werden, ob der angesetzte Teilwert unterhalb der Anschaffungskosten gerechtfertigt ist. Bezugspunkt für die Prüfung sind die Anschaffungskosten und nicht der zuvor angesetzte Teilwert. Im Ergebnis ist eine Wertaufholung auch dann vorzunehmen, wenn ein neuer, höherer Teilwert selbst nicht voraussichtlich dauerhaft ist, wenn insgesamt jedoch erwartet wird, dass die Anschaffungskosten dauerhaft unterschritten sein werden.