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Einkommen-/Lohnsteuer
   

Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen: Neue Pauschbeträge ab 1.1.2015

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 19.12.2014, IV C 5 – S 2353/08/10006 :005

 

Bei eintägigen Reisen bestimmt sich der Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.

Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) Folgendes (vgl. § 9 Abs. 4a Satz 5 2. Halbsatz EStG):

  • Bei Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland bestimmt sich der anzuwendende Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat.
  • Bei der Abreise vom Ausland ins Inland oder vom Inland ins Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Orts maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

 

 

Praxishinweise:

  • Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur im Rahmen der Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber anwendbar (R 9.7 Abs. 3 LStR). Erfolgt hingegen ein Abzug der Reisekosten als Werbungskosten, sind die tatsächlichen Übernachtungskosten anzusetzen (R 9.7 Abs. 2 LStR); dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Abs. 2 und 3 EStR).
  • Bei Übernachtungen im Ausland dürfen die Übernachtungskosten ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen mit Pauschbeträgen (Übernachtungsgelder) steuerfrei erstattet werden (R 9.7 Abs. 3 Satz 2 LStR). Wird bei einer Übernachtung des Arbeitnehmers im Ausland durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Übernachtung und Frühstück nachgewiesen, ist der Betrag zur Ermittlung der steuerfrei ersetzbaren Übernachtungskosten um 20% des für den ausländischen Ort maßgebenden vollen Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen zu kürzen (R 9.7 Abs. 1 Satz 4 LStR). Da allerdings bei Übernachtungen im Ausland in den meisten Fällen in den Übernachtungskosten kein Frühstück enthalten ist, reicht ein entsprechender handschriftlicher Vermerk des Dienstreisenden auf der Hotelrechnung aus, um von einer Kürzung abzusehen (vgl. BMF-Schreiben vom 5.1.2001, IV C 5 – S 2353 – 165/00).
  • Liegen die tatsächlichen Reisekosten über den Pauschbeträgen, stellt die Erstattung der tatsächlichen Reisekosten durch den Arbeitgeber einen zu versteuernden Lohnbestandteil dar, und zwar in Höhe der Differenz zwischen
    – den tatsächlichen Kosten und
    – dem Pauschbetrag.
    Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit, die auf diese Differenz anfallende Einkommensteuer (inklusive eventuell anfallender Sozialversicherungsbeiträge) selbst zu tragen.

 

 

Die neuen Pauschbeträge sind aus der Tabelle (pdf-Datei – hier) zu entnehmen, wobei Änderungen gegenüber den aktuellen Werten für das Jahr 2014 durch Fettdruck gekennzeichnet sind.

Gemäß dem seit dem 1.1.2014 geltenden lohnsteuerlichen Reisekostenrecht gibt es auch für Auswärtstätigkeiten im Ausland ab 2014 nur noch zwei Pauschalen in Höhe von

– 120% der Auslandstagegelder bei einer Abwesenheit des Arbeitnehmers von mehr als 24 Stunden (von der Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte) und

– 80% der Auslandstagegelder bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 8 Stunden oder

– 80% jeweils für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet (ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit!).

Die Pauschalen richten sich nach dem Bundesreisekostengesetz unter denselben Voraussetzungen wie bei den inländischen Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwendungen (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG). Die entsprechenden Beträge sind nunmehr durch das oben genannte BMF-Schreiben bekannt gemacht worden. Demnach treten anstelle der Verpflegungspauschbeträge im Inland,

– 24 € bei einer Abwesenheit des Arbeitnehmers von mehr als 24 Stunden (von der Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte) und

– 12 € bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 8 Stunden oder

– 12 € jeweils für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet (ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit!),

länderweise unterschiedliche Pauschbeträge.

 

 

Praxishinweis:

Mit Blick auf die bei auswärtigen beruflichen Tätigkeiten häufig über Nacht oder mehrere Tage andauernden An- und Abreisen genügt es für die Qualifizierung als An- und/oder Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach der Anreise oder vor der Abreise auswärtig übernachtet.

 

 

Beispiel zur Auslandspauschale bei einem Rückflug von New York nach Frankfurt:

Ein Arbeitnehmer fliegt am Mittwochabend aus New York von einer beruflich veranlassten auswärtigen Tätigkeit zurück nach Frankfurt. Die Landung erfolgt am Donnerstag um 6 Uhr.

 

Behandlung:

Für Mittwoch kann die volle Auslandspauschale für New York (48 €) und für Donnerstag die entsprechende Auslandspauschale für den Rückreisetag (32 €) in Anspruch genommen werden. Maßgebend für die Bestimmung der Verpflegungspauschale ist der letzte Tätigkeitsort im Ausland.

 

 

[Anm. d. Red.]

 

 

 

BC 1/2015

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