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Übersicht über die Vorlagefragen zu Art. 15 DS-GVO

Kevin Leibold, LL. M., ist Rechtsanwalt; auf Twitter unter: @kleibold23.
ZD-Aktuell 2023, 01374   Hier findet sich eine von Kevin Leibold, LL. M., erstellte Übersicht über die Vorlagefragen zu Art. 15 DS-GVO mit dem aktuellen Stand vom 15.9.‌2023.

EuGH C-672/22 – DKV, Vorabentscheidungsersuchen des OLG Koblenz, eingereicht am 27.10.‌2022

1. Ist Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO iVm Art. 12 Abs. 5 DS-GVO dahin auszulegen, dass der Verantwortliche (hier: der Versicherer) auch dann verpflichtet ist, dem Betroffenen (hier: dem Versicherungsnehmer) eine erste Kopie seiner vom Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn der Betroffene die Kopie nicht zur Verfolgung der in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zwecke begehrt, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, sondern einen anderen – datenschutzfremden, aber legitimen – Zweck (hier: die Prüfung der Wirksamkeit von Beitragserhöhungen zur privaten Krankenversicherung) verfolgt, und dies selbst dann, wenn Angaben gefordert werden, die dem Versicherten bereits im Rahmen des Beitragserhöhungsverfahrens nach § 203 VVG brieflich mitgeteilt wurden?

2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Gehören zu den personenbezogenen Daten iSv Art. 4 Ziff. 1 und Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO die folgenden Angaben:

a) Angaben zu Beitragsanpassungen, die der Versicherer in der privaten Krankenversicherung im Verhältnis zum Versicherungsnehmer vorgenommen hat, insbesondere zum Betrag der vorgenommenen Anpassung und zu den betroffenen Versicherungstarifen und

b) der Wortlaut der Begründungen für die Beitragsanpassungen (§ 203 Abs. 5 VVG)

3. Falls die Frage 1 bejaht wird und auch Frage 2 ganz oder teilweise bejaht wird: Umfasst der Anspruch eines Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung auf Zurverfügungstellung einer Kopie der vom Versicherer verarbeiteten personenbezogenen Daten auch einen Anspruch auf Überlassung einer Kopie der Nachträge zum Versicherungsschein, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer zur Mitteilung einer Beitragserhöhung übersendet hat, sowie der mitversendeten Anschreiben und Beiblätter oder ist er nur auf Herausgabe einer Kopie der personenbezogenen Daten des Versicherten als solche gerichtet, wobei es dem datenverarbeitenden Versicherer überlassen bleibt, in welcher Weise er dem betroffenen Versicherungsnehmer die Daten zusammenstellt?

EuGH C-461/22 – MK, Vorabentscheidungsersuchen des LG Hannover, eingereicht am 12.7.‌2022

Ist der gesetzlich bestellte Betreuer, der diese Tätigkeit berufsmäßig ausübt, Verantwortlicher iSv Art. 4 Ziff. 7 DS-GVO?

Muss dieser Auskunft nach Art. 15 DS-GVO erteilen?

EuGH C-307/22 – FT, Vorabentscheidungsersuchen des BGH (Deutschland), eingereicht am 10.5.‌2022

1. Ist Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO iVm Art. 12 Abs. 5 DS-GVO dahingehend auszulegen, dass der Verantwortliche (hier: der behandelnde Arzt) nicht verpflichtet ist, dem Betroffenen (hier: dem Patienten) eine erste Kopie seiner vom Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn der Betroffene die Kopie nicht zur Verfolgung der in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zwecke begehrt, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, sondern einen anderen – datenschutzfremden, aber legitimen – Zweck (hier: die Prüfung des Bestehens arzthaftungsrechtlicher Ansprüche) verfolgt?

2. Falls die Frage 1 verneint wird:

a) Kommt als Beschränkung des sich aus Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO iVm Art. 12 Abs. 5 DS-GVO ergebenden Rechts auf eine unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Kopie der vom Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Art. 23 Abs. 1 lit. i DS-GVO auch eine nationale Vorschrift eines Mitgliedstaats in Betracht, die vor dem Inkrafttreten der DS-GVO erlassen wurde?

b) Falls die Frage 2a bejaht wird: Ist Art. 23 Abs. 1 lit. i DS-GVO dahingehend auszulegen, dass die dort genannten Rechte und Freiheiten anderer Personen auch deren Interesse an der Entlastung von mit der Erteilung einer Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO verbundenen Kosten und sonstigem durch die Zurverfügungstellung der Kopie verursachten Aufwand umfassen?

c) Falls die Frage 2b bejaht wird: Kommt als Beschränkung der sich aus Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO iVm Art. 12 Abs. 5 DS-GVO ergebenden Pflichten und Rechte nach Art. 23 Abs. 1 lit. i DS-GVO eine nationale Regelung in Betracht, die im Arzt-Patienten-Verhältnis bei Herausgabe einer Kopie der personenbezogenen Daten des Patienten aus der Patientenakte durch den Arzt an den Patienten stets und unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls einen Kostenerstattungsanspruch des Arztes gegen den Patienten vorsieht?

3. Falls die Frage 1 verneint und die Fragen 2a, 2b oder 2c verneint werden: Umfasst der Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO im Arzt-Patienten-Verhältnis einen Anspruch auf Überlassung von Kopien aller die personenbezogenen Daten des Patienten enthaltenden Teile der Patientenakte oder ist er nur auf Herausgabe einer Kopie der personenbezogenen Daten des Patienten als solche gerichtet, wobei es dem datenverarbeitenden Arzt überlassen bleibt, in welcher Weise er dem betroffenen Patienten die Daten zusammenstellt?

EuGH C-203/22 – Dun & Bradstreet Austria, Vorabentscheidungsersuchen des VG Wien, eingereicht am 16.3.‌2022

1. Welche inhaltlichen Erfordernisse muss eine erteilte Auskunft erfüllen, um als ausreichend „aussagekräftig“ iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO eingestuft zu werden?

Sind – allenfalls unter Wahrung eines bestehenden Betriebsgeheimnisses – im Falle eines Profilings vom Verantwortlichen iRd Beauskunftung der „involvierten Logik“ grds. auch die für die Ermöglichung der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der automatisierten Entscheidung im Einzelfall wesentlichen Informationen, worunter insbesondere 1) die Bekanntgabe der verarbeiteten Daten des Betroffenen, 2) die Bekanntgabe der für die Ermöglichung der Nachvollziehbarkeit erforderlichen Teile des dem Profiling zu Grunde gelegenen Algorithmus und 3) die maßgeblichen Informationen zur Erschließung des Zusammenhangs zwischen verarbeiteter Information und erfolgter Valuierung zählen, bekannt zu geben ?

Sind in Fällen, welche ein Profiling zum Gegenstand haben, dem Auskunftsberechtigten iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO auch im Falle des Einwands eines Betriebsgeheimnisses jedenfalls nachfolgende Informationen zur konkreten ihn betreffenden Verarbeitung bekannt zu geben, um ihm die Wahrung seiner Rechte aus Art. 22 Abs. 3 DS-GVO zu ermöglichen:

a) Übermittlung aller allenfalls pseudoanonymisierter Informationen, insb. zur Weise der Verarbeitung der Daten des Betroffenen, die die Überprüfung der Einhaltung der DS-GVO erlauben,

b) Zurverfügungstellung der zur Profilerstellung verwendeten Eingabedaten,

c) die Parameter und Eingangsvariablen, welche bei der Bewertungsermittlung herangezogen wurden,

d) der Einfluss dieser Parameter und Eingangsvariablen auf die errechnete Bewertung,

e) Informationen zum Zustandekommen der Parameter bzw. Eingangsvariablen,

f) Erklärung, weshalb der Auskunftsberechtigte iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO einem bestimmten Bewertungsergebnis zugeordnet wurde, und Darstellung, welche Aussage mit dieser Bewertung verbunden wurde,

g) Aufzählung der Profilkategorien und Erklärung, welche Bewertungsaussage mit jeder der Profilkategorien verbunden ist.

2) Steht das durch Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO mit den durch Art. 22 Abs. 3 DS-GVO garantierten Rechten auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Bekämpfung einer erfolgten automatisierten Entscheidung iSd Art. 22 DS-GVO insofern in einem Zusammenhang, als der Umfang der auf Grund eines Auskunftsbegehrens iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO zu erteilenden Informationen nur dann ausreichend „aussagekräftig“ ist, wenn der Auskunftsbegehrende und Betroffene iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO in die Lage versetzt wird, die ihm durch Art. 22 Abs. 3 DS-GVO garantierten Rechte auf Darlegung seines eigenen Standpunkts und auf Bekämpfung der ihn betreffenden automatisierten Entscheidung iSd Art. 22 DS-GVO tatsächlich, profund und erfolgversprechend wahrzunehmen?

3 a) Ist Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO dahingehend auszulegen, dass nur dann von einer „aussagekräftigen Information“ im Sinne dieser Bestimmung auszugehen ist, wenn diese Information so weitgehend ist, dass es dem Auskunftsberechtigten iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO möglich ist festzustellen, ob diese erteilte Information auch den Tatsachen entspricht, daher ob der konkret angefragten automatisierten Entscheidung auch tatsächlich die bekannt gegebenen Informationen zugrunde gelegen sind?

3 b) Bejahendenfalls: Wie ist vorzugehen, wenn die Richtigkeit der von einem Verantwortlichen erteilten Information nur dadurch überprüft zu werden vermag, wenn auch von der DS-GVO geschützte Daten Dritter dem Auskunftsberechtigten iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO zur Kenntnis gebracht werden müssen (Black-Box)?

Kann dieses Spannungsverhältnis zwischen dem Auskunftsrecht iSd Art. 15 Abs. 1 DS-GVO und dem Datenschutzrecht Dritter auch dadurch aufgelöst werden, indem die für die Richtigkeitsüberprüfung erforderlichen Daten Dritter, welche ebenfalls demselben Profiling unterzogen wurden, ausschließlich der Behörde oder dem Gericht offen gelegt werden, sodass die Behörde oder das Gericht eigenständig zu überprüfen hat, ob die bekannt gegebenen Daten dieser dritten Personen den Tatsachen entsprechen?

3 c) Bejahendenfalls: Welche Rechte haben dem Auskunftsberechtigten iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO im Falle der Gebotenheit der Gewährleistung des Schutzes fremder Rechte iSd Art. 15 Abs. 4 DS-GVO durch die Schaffung der unter Punkt 3 b) angesprochenen Black-Box jedenfalls eingeräumt zu werden?

Sind dem Auskunftsberechtigten iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO in diesem Fall jedenfalls die für die Ermöglichung der Überprüfbarkeit der Richtigkeit der Entscheidungsfindung vom Verantwortlichen iSd Art. 15 Abs. 1 DS-GVO bekannt zu gebenden Daten anderer Personen in pseudoanonymisierter Form bekannt zu geben?

4 a) Wie ist vorzugehen, wenn die zu erteilende Information iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO auch die Vorgaben eines Geschäftsgeheimnisses iSd Art. 2 S. 1 der RL (EU) 2016/943 v. 8.6.‌2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, L 157/1 (Know-how-Richtlinie) erfüllt?

Kann das Spannungsverhältnis zwischen dem durch Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO garantierten Auskunftsrecht und dem durch die Know-how-Richtlinie geschützten Recht auf Nichtoffenlegung eines Geschäftsgeheimnisses dadurch aufgelöst werden, indem die als Geschäftsgeheimnis iSd Art. 2 S. 1 der Know-how-Richtlinie einzustufenden Informationen ausschließlich der Behörde oder dem Gericht offen gelegt werden, sodass die Behörde oder das Gericht eigenständig zu überprüfen haben, ob vom Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses iSd Art. 2 S. 1 der Know-how-Richtlinie auszugehen ist, und ob die vom Verantwortlichen iSd Art. 15 Abs. 1 DS-GVO erteilte Information den Tatsachen entspricht.

4 b) Bejahendenfalls: Welche Rechte haben dem Auskunftsberechtigten iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO im Falle der Gebotenheit der Gewährleistung des Schutzes fremder Rechte iSd Art. 15 Abs. 4 DS-GVO durch die Schaffung der unter Punkt 4 a) angesprochenen Black-Box jedenfalls eingeräumt zu werden?

Sind (auch) in diesem Falle eines Auseinanderfallens der der Behörde bzw. dem Gericht bekannt zu gebenden Informationen und der dem Auskunftsberechtigten iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO bekannt zu gebenden Informationen in Fällen, welche ein Profiling zum Gegenstand haben, dem Auskunftsberechtigten iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO jedenfalls nachfolgende Informationen zur konkreten ihn betreffenden Verarbeitung bekannt zu geben, um ihm die Wahrung seiner Rechte aus Art. 22 Abs. 3 DS-GVO völlig zu ermöglichen:

a) Übermittlung aller allenfalls pseudoanonymisierter Informationen, insbesondere zur Weise der Verarbeitung der Daten des Betroffenen, die die Überprüfung der Einhaltung der DS-GVO erlauben,

b) Zurverfügungstellung der zur Profilerstellung verwendeten Eingabedaten,

c) die Parameter und Eingangsvariablen, welche bei der Bewertungsermittlung herangezogen wurden,

d) der Einfluss dieser Parameter und Eingangsvariablen auf die errechnete Bewertung,

e) Informationen zum Zustandekommen der Parameter bzw. Eingangsvariablen,

f) Erklärung, weshalb der Auskunftsberechtigte iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO einem bestimmten Bewertungsergebnis zugeordnet wurde, und Darstellung, welche Aussage mit dieser Bewertung verbunden wurde,

g) Aufzählung der Profilkathegorien und Erklärung, welche Bewertungsaussage mit jeder der Profilkathegorien verbunden ist.

5) Wird durch die Bestimmung des Art. 15 Abs. 4 DS-GVO in irgendeiner Weise der Umfang der gem. Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO zu erteilenden Auskunft beschränkt.

Bejahendenfalls, in welcher Weise wird dieses Auskunftsrecht durch Art. 15 Abs. 4 DS-GVO beschränkt, und wie ist im jeweiligen Fall dieser Umfang der Einschränkung zu ermitteln?

6) Ist die Bestimmung des § 4 Abs. 6 Datenschutzgesetz, wonach „das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gem. Art. 15 DS-GVO ggü. einem Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen in der Regel dann nicht (besteht), wenn durch die Erteilung dieser Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen bzw. Dritter gefährdet würde,“ mit den Vorgaben des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO iVm Art. 22 Abs. 3 DS-GVO vereinbar. Bejahendenfalls, unter welchen Vorgaben liegt eine solche Vereinbarkeit vor?

 

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