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RFamU

Hinweise für Autoren

Bei der Abfassung Ihres Beitrages bitten wir Sie, die folgenden redaktionellen Hinweise unbedingt einzuhalten. Dies ermöglicht eine zügige und möglichst problemlose Bearbeitung für den Satz. Soweit Ihr Beitrag auf einer Mandatierung beruht, bitten wir dies offenzulegen.

I. Einsendungen

Ihren Beitrag schicken Sie bitte als Word-Datei per E-Mail an: rfamu@beck.de

II. Länge

Die Länge des jeweiligen Beitrags wird mit dem Autor individuell vereinbart. Für die Rubriken gelten als Richtlinie folgende Obergrenzen:

Aufsätze:                    36.000 Zeichen

Anmerkungen:          12.000 Zeichen

Editorials:                  5.000 Zeichen

Die Zeichenzahl versteht sich immer inklusive Leerzeichen und Fußnoten. Editorials enthalten keine Fußnoten (Zitate hier ggf. in Klammerzusätzen).

III. Formatierung

Manuskripte dürfen keine über das Übliche (fett für Überschriften, kursiv, automatische Gliederung/Nummerierung, Aufzählung) hinausgehenden Formatierungen enthalten, insbesondere keine Textmarken und keine dynamischen Fußnotenverlinkungen.

IV. Autorenzeile und Autorenhinweis („Sternchenfußnote“)

Die Autorenzeile enthält Beruf, akademische Titel sowie Vor- und Nachname des Autors. Am Ende der Autorenzeile ist eine mit einem Sternchen versehene Fußnote anzubringen, in der das Berufsfeld des Autors und ggf. weitere Titel (LL.M. etc.) oder Berufsbezeichnungen genannt werden.

Beispiel: Der Autor, LL.M. (Houston), ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Mustermann & Partner in Musterstadt.

V. Überschriften und Gliederung

Die Beiträge sollen mit einer prägnanten und kurz gehaltenen Überschrift betitelt werden. Die Überschrift soll kein vollständiger Satz sein. Sie darf in der Druckfassung max. zweizeilig sein. Eine Unterüberschrift sollte nur verwendet werden, wenn sie zur Konkretisierung der Überschrift unbedingt erforderlich ist.

Jeder Beitrag muss so gegliedert sein, dass der Leser anhand der Zwischenüberschriften mühelos erkennen kann, an welcher Stelle sich die Ausführungen zu der gerade ihn interessierenden Frage finden.

Zwischenüberschriften sind in folgendem Format zu nummerieren:

I.

1.

a)

aa) (in Ausnahmefällen)

Weitere Untergliederungen sollen vermieden werden. Die Zwischenüberschriften sind kurz zu halten, sie dürfen in der Druckfassung max. zweizeilig sein. Auch Zwischenüberschriften sollen kein vollständiger Satz sein.

VI. Abstract

Jedem Aufsatz wird ein Abstract vorangestellt. Das Abstract soll bei den Lesern Neugier wecken, indem es auf die Bedeutung und Aktualität des Themas aufmerksam macht. Daneben soll es eine kurze und prägnante Inhaltsangabe sowie einen Ergebnissatz enthalten. Sein Umfang soll 800 Zeichen (inkl. Leerzeichen) nicht überschreiten. Das Abstract darf keine Fußnoten enthalten.

VIII. Zusammenfassung/Fazit/Ausblick

Jeder Beitrag enthält am Ende eine Zusammenfassung/ein Fazit/einen Ausblick. Darin sind die grundlegenden Thesen bzw. Lösungsansätze des Beitrags noch einmal knapp darzustellen. Zudem können Folgerungen gezogen und/oder ein Ausblick auf künftige Entwicklungen gegeben werden.

IX. Zitierweise von Rechtsvorschriften

Paragrafen und Artikel von Rechtsvorschriften sollen mit der üblichen Abkürzung „§", „Art." versehen werden. Absätze sollen durchgehend als „Abs." und Sätze als „S." mit arabischen Ziffern geschrieben werden, z.B. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Buchstaben sollen mit „lit.“ abgekürzt werde (z.B. § 3 Abs. 1 lit. a.)

Gesetzesbezeichnungen, die im allgemeinen Sprachgebrauch abgekürzt werden (wie z.B. BGB, StGB), müssen nicht ausgeschrieben werden. Alle anderen Gesetzesbezeichnungen sollen im Fließtext beim ersten Zitieren ausgeschrieben und mit der entsprechenden Abkürzung als Klammerzusatz versehen werden. Im weiteren Text genügt die Verwendung der eingeführten Abkürzung.

X. Fußnoten

Fußnoten sind sparsam zu verwenden und sollen keinen weiteren Text enthalten. Bei der Auswahl der zitierten Literatur ist zu berücksichtigen, welche Werke den meisten Lesern zur Verfügung stehen.

Die Abkürzung „aaO“ wird nicht verwendet Dasselbe gilt für Querverweise (z.B. „s. oben Fn. 12“). Zitatstellen in Zeitschriften und aus der Rechtsprechung werden vollständig wiederholt. Bei Internetquellen darf bei einer Wiederholung ein Verweis auf die Fußnote, in der die Quelle erstmals zitiert wurde, genutzt werden.

Die Bearbeiter und die Gerichte werden nicht kursiv gesetzt. In Literaturzitaten soll der Bearbeiter immer nachgestellt werden.

Zitierweise und Werkabkürzungen richten sich nach den Zitierrichtlinien des C. H. Beck Verlages. Diese sind abrufbar unter: https://zitierportal.beck.de/

1. Literaturzitate Monografien und Kommentare

Bei Monografien und Kommentaren werden nach einmaligem Vollnachweis

Mustermann Das Bürgerliche Recht, 10. Aufl. 2019, S. 199; MüKoBGB/Mustermann 8. Aufl. 2019, BGB § 322 Rn. 22.

nur noch Autor, Werktitel und Bezugsstelle wiederholt:

Mustermann Das Bürgerliche Recht S. 199; MüKoBGB/Mustermann BGB § 22 Rn. 2.

2. Literaturzitate aus Zeitschriften

Aufsätze werden stets ohne den Titel des Aufsatzes zitiert. Angegeben werden neben der Zeitschrift das volle Erscheinungsjahr und die Anfangsseite; die konkret zitierte Seite wird ggf. in Klammern angefügt:

Mustermann NJW 2014, 23 (25).

3. Literaturzitate aus Sammelbänden/Handbüchern

Beiträge aus Sammelbänden und Handbüchern werden stets ohne Titel des Aufsatzes zitiert. Angegeben werden neben dem Autor die Herausgeber, der Titel des Sammelbands bzw. Handbuchs, Auflage und Erscheinungsjahr sowie Kapitel/Anfangsseite (hier gilt das Prinzip der Verständlichkeit). Wird die Anfangsseite genannt, wird die konkret zitierte Seite ggf. in Klammern angefügt. Verfügt das zitierte Werk über Randnummern, sind diese anzugeben.

Meier/Schulze/Mustermann Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2021, § 13 Rn. 23.

4. Gerichtsentscheidungen

Gerichtsentscheidungen werden ohne Datum und Aktenzeichen mit der Fundstelle angegeben.

BGH NJW 2019, 1234

In Ausnahmefällen ist auch die Variante mit Datum, Aktenzeichen und Fundstelle zulässig.

BGH 17.11.2010 – XII ZB 478/10, NJW 2011, 455.

Nicht veröffentlichte Entscheidungen werden zwingend mit Entscheidungstyp, Datum und Aktenzeichen zitiert.

OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 14.11.2013 – B 9 SB 5/12 R.

XI. Sonstiges

Alle Beiträge werden auf Grundlage dieser Richtlinie von der Redaktion bearbeitet. Inhaltliche Änderungen werden mit den Autoren abgestimmt. Die redaktionell bearbeitete Fassung erhalten die Autoren vor Drucklegung zur finalen Autorenkorrektur. 

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