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Die Umsetzung des UN Model Law zu KI-Verträgen

Von Prof. Dr. Dirk Staudenmayer,
Die UN-Vollversammlung billigte am 4.12. 2024 das Model Law on Automated Contracting (Resolution 79/119). Es geht mit der Regelung von mit und zwischen KI geschlossenen Verträgen auf dem Weg zu einem digitalen Privatrecht voran. Seine vergleichsweise zügige Verabschiedung zeigt einen internationalen Konsens, Rechtssicherheit für innovative Geschäftsmodelle der digitalen Wirtschaft, die KI-Verträge benutzen, zu schaffen.

Das Vertragsrecht ist nicht auf autonome Verträge vorbereitet. Anders als bei der „Wenn–Dann“-Logik von automatisierten Verträgen können höhere Formen von Künstlicher Intelligenz eine von einem Menschen nicht vorbestimmte und nicht vorhersehbare Entscheidung treffen, etwa einen Vertrag schließen. Dabei kann es fraglich sein, ob eine gültige Vereinbarung vorliegt, wer Vertragspartei geworden ist und ob es Möglichkeiten gibt, sich im Nachhinein vom Vertrag zu lösen (Lohsse/Schulze/Staudenmayer Smart Products, 2022, 31 ff.) Das UN Model Law bestätigt, daher, dass ein mit oder zwischen KI geschlossener Vertrag gültig ist, es bestimmt die Vertragsparteien und enthält eine „Irrtumsregel“ (zu den Details Staudenmayer NJW 2026, 434). 

Das UN Model Law schafft die Grundlage, existierende Vertragsrechtsregeln an KI als neuen Akteur auf der Bühne des Privatrechts anzupassen. Damit erzielt es einen Fortschritt, zu dem das EU-Recht bisher noch nicht in der Lage war.

Zur Umsetzung des UN Model Law hat die Europäische Kommission in ihrer Strategie „KI anwenden“ vom 8.10. 2025 statt eines Gesetzgebungsvorschlags die Einrichtung eines Diskussionsforums sowie die Vorlage von Mustervertragsbedingungen für KI-Verträge und rechtlichen Leitlinien zur Wahl von KI-Verträgen für Ende 2027 angekündigt (COM(2025) 723 final, S. 18 f.; Anhang 3, S. 10). Die zugrundeliegende rechtspolitische Entscheidung zielt darauf ab, es Unternehmen, vor allem KMU, auf freiwilliger Basis zu erleichtern, KI-Agenten, die unabhängig entscheiden und handeln können, in ihren Geschäftsmodellen zu verwenden. Diese Unternehmen können mit ihren Kunden zukünftig Rahmenverträge abschließen, die diese Mustervertragsbedingungen enthalten und damit spezifische Verträge mit oder zwischen KI ermöglichen. 

Damit wird nun schon zum zweiten Mal ein soft law-Ansatz verfolgt. Ein erstes Beispiel ist die Empfehlung der Kommission zu Mustervertragsbedingungen für Datenteilungs- und Cloud Computing Verträgen (v. 19.11. 2025, C 2025 7750 final und Anhang; hierzu Lohsse/Schulze/Staudenmayer, Model Contract Clauses under the Data Act, 2026, im Erscheinen). Inwieweit dieser soft law-Ansatz das europäische Privatrecht (zu den Wellen dieser Anpassung Schulze/Staudenmayer/ Staudenmayer EU Digital Law, 2. Aufl., Art. 3 DCD, Tz. 6) erfolgreich an die digitale Wirtschaft anpasst, wird entscheidend davon abhängen, ob diese Mustervertragsbedingungen von Marktteilnehmern

angenommen werden. 

Der Autor, Honorarprofessor der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, ist Referatsleiter der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission und vertrat in dieser Funktion die EU bei der UNCITRAL Sitzung im Juli 2024, auf der die Einigung über das Model Law erzielt wurde. Der Beitrag gibt seine persönliche Meinung wieder.

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