Von Prof. Dr. Dr. h.c. Susanne Kalss,
Deutschland hat das eWpG, Liechtenstein das TVTG und die Schweiz Art. 973d ff. OR, das heißt Gesetze für digitale Wertpapiere. In Österreich fehlen allgemeine privatrechtliche Regelungen dafür. MiCAR und die Begleitgesetze spannen nur den aufsichtsrechtlichen Rahmen.

Aus diesem Grund hat ein Team von Rechtswissenschaftlern bestehend aus Florian Ebner, Fabian Aubrunner und mir einen Entwurf für ein Gesetz über digitale Wertpapiere erarbeitet und ihn zur Diskussion gestellt. Wir hoffen, dass er für den Gesetzgeber eine wertvolle Vorarbeit für die Schaffung eines umfassenden Gesetzes sein wird. Der Entwurf ist unter
https://short.wu.ac.at/DiWpG abrufbar.
Der Vorschlag soll eine klare privatrechtliche Rechtsgrundlage für digitale Wertpapiere und digitale Werte schaffen. Dadurch soll die notwendige Rechtssicherheit im Verkehr mit digitalen Vermögenswerten gewährleistet, der Anleger- und Nutzerschutz gestärkt und die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Österreich gefördert werden.
Der Gesetzentwurf regelt, wie digitale Assets ausgegeben und übertragen werden sowie welche Rechtsposition sie dem jeweiligen Inhaber vermitteln. Erfasst werden als digitale Wertpapiere alle Werte, die Rechte repräsentieren, unabhängig von ihrem Bezug zum Finanzmarkt (zB Aktien, Anleihen, Konzertkarten, Utility Tokens und bestimmte Stablecoins). In einem eigenen Hauptstück werden digitale Werte normiert, die keine Rechte repräsentieren (zB Kryptowährungen).
Der Entwurf soll eine zusätzliche und nicht verdrängende Alternative zur urkundlichen Verbriefung von Rechten und zu bereits geltenden digitalen Begebungsmöglichkeiten bieten. Bestehende Regelungen bleiben daher unberührt.
Er folgt weitgehend dem Prinzip der Technologieneutralität, um der Entwicklung nicht vorzugreifen. Geregelt werden Register, die von vertrauenswürdigen Dienstleistern zentral geführt werden und dezentral organisierte Register, die auf DLT-Systemen aufbauen. Jedes Register muss bestimmten Mindestanforderungen genügen. Dezentral organisierte Register können durch den Emittenten selbst eingerichtet werden, er kann sich aber auch beaufsichtigter Finanzdienstleister bedienen.
Die digitalen Wertpapiere werden mit den notwendigen Rechtswirkungen (Sperr-, Legitimations- und Liberationswirkung, Verkehrsschutz) ausgestattet. Der Gesetzesentwurf verfolgt dabei ein sachenrechtliches Konzept, unterscheidet sich aber im Detail vom eWpG.
Die Verwahrung wird trotz des bestehenden und für bestimmte digitale Wertpapiere offenen Depotrechts adressiert; damit wird die Schnittstelle zum traditionellen Depotrecht geöffnet. Die Regelungen sind so gestaltet, dass sie mit dem Finanzmarktrecht (Aufsichtsrecht) und der MiCAR vereinbar sind.
Erste Diskussionsrunden mit Marktteilnehmern sind positiv ausgefallen. Naturgemäß zeigen sich viele Fragen erst bei der konkreten Anwendung. Ein ausformulierter Vorschlag bietet die Grundlage für eine sachliche Diskussion und für ein rechtspolitisches Handeln des Gesetzgebers im Rahmen der gebotenen Digitalisierungsoffensive.
Die Autorin, LL.M. (Florenz), ist Vorständin des Instituts für Unternehmensrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien