Von Prof. Dr. Martin Ebers,
Seit dem 2. August 2025 unterliegen Anbieter sogenannter General Purpose AI (GPAI)-Modelle umfassenden Vorgaben nach den Art. 53 und 55 KI-VO. Sie müssen detaillierte Dokumentationspflichten erfüllen, Strategien zur Einhaltung des EU-Urheberrechts entwickeln, Übersichten der verwendeten Trainingsdaten veröffentlichen und – bei besonders leistungsstarken Modellen mit systemischem Risiko – Maßnahmen zur Risikoanalyse und -minderung ergreifen.
Um Unternehmen bei der Erfüllung dieser Pflichten zu unterstützen, wurde unter Beteiligung von
über 1.000 Interessenvertretern ein „Code of Practice“ („Praxisleitfaden“) ausgearbeitet, dessen finale Fassung am 10. Juli 2025 vom AI Office und dem AI Board gebilligt wurde. Die Folgen sind erheblich: Unternehmen, die den Kodex unterzeichnen und einhalten, können so gegenüber der Kommission den Nachweis erbringen, ihre Verpflichtungen nach Art. 53 und 55 KI-VO zu erfüllen. Zwar bleibt es möglich, alternative Nachweiskonzepte zu entwickeln; dieser Weg ist jedoch deutlich aufwändiger, teurer und mit erheblicher Rechtsunsicherheit verbunden.
Der Kodex ist damit weit mehr als ein bloß unverbindlicher Leitfaden. Er entfaltet praktische wie rechtliche Wirkungen – ein Ansatz, der politisch umstritten ist. Während Abgeordnete des Europäischen Parlaments und zivilgesellschaftliche Akteure eine Verwässerung der KI-Verordnung kritisieren, wird von anderer Seite eingewandt, der Kodex gehe über die gesetzlichen Anforderungen hinaus und etabliere zusätzliche Pflichten, die im Gesetzgebungsverfahren nicht beschlossen wurden. Gleichwohl haben zahlreiche Unternehmen – mit Ausnahme von Meta und chinesischen Anbietern – den Kodex bereits unterzeichnet.
Auch wenn der Code of Practice unmittelbar nur für Anbieter von GPAI-Modellen wie GPT (OpenAI), Gemini (Google), Midjourney (Midjourney, Inc.) oder DALL·E (OpenAI) gilt, sollten sich auch nachgelagerte Unternehmen damit befassen, die diese Modelle in ihre KI-Systeme integrieren. Denn der Kodex prägt sowohl die Erwartungen an GPAI-Modelle und damit künftige Vertragsverhandlungen als auch die in Art. 53 Abs. 1 lit. b KI-VO normierten Informations- und Dokumentationspflichten gegenüber nachgelagerten Anbietern. Diese benötigen genauere Angaben zu GPAI-Modellen, um ihre eigenen rechtlichen Verpflichtungen erfüllen zu können.
Der Code of Practice markiert damit einen ersten wichtigen Schritt zur praktischen Umsetzung der KI-Verordnung. Flankiert wird er durch weitere Mitteilungen der EU-Kommission – etwa das jüngst veröffentlichte Template zur Zusammenfassung von Trainingsdaten (C(2025) 5235 final) und die Leitlinien für GPAI-Anbieter (C(2025) 5045 final). Diese Dokumente bilden – gemeinsam mit anderen Veröffentlichungen der Kommission zur KI-Definition (C(2025) 5053 final) sowie zu verbotenen KI-Praktiken (C(2025) 5052 final) – den Auftakt zu einem fortlaufenden Prozess der Konkretisierung und Implementierung des europäischen Rechtsrahmens für Künstliche Intelligenz.
Prof. Dr. Martin Ebers ist Präsident der „Robotics & AI Law Society“ (RAILS), Professor für IT-Recht an der Universität Tartu und Mitherausgeber der RDi