Von Prof. Dr. Florian Möslein/ Prof. Dr. Sebastian Omlor,
Der Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 ordnet die Bildung eines Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) an. Der neue Minister, Dr. Karsten Wildberger, bezeichnet die Gründung als deutliches Signal, dass Digitalisierung für die Bundesregierung herausgehobene Priorität genießt. Während sich die Gründung längst abgezeichnet hatte, lässt der Organisationserlass die konkreten Konturen des neuen Hauses erkennen. Zunächst fällt auf, dass es sich in seiner Bezeichnung nicht die Digitalisierung als Prozess, sondern das Digitale als dessen Ergebnis auf die Fahnen schreibt. Es klingt, als wäre die digitale Transformation abgeschlossen und müsste nur noch der Staat modernisiert werden.
Aussagekräftiger sind die Zuständigkeiten, die das BMDS übertragen bekommt. Während das BMDV 2021 kaum zusätzliche Aufgaben erhielt 
(nur Telekommunikation und Digitalpolitik), werden dem BMDS Aufgaben aus fünf Bundesministerien und dem Bundeskanzleramt übertragen – neben den Zuständigkeiten für Digital- und Datenpolitik insbesondere die Verantwortung für (1.) digitale Verwaltung samt besserer Rechtsetzung und Bürokratieabbau, (2.) digitale Infrastrukturen, Netzinfrastrukturen und Cybersicherheit samt Steuerung von IT und Netzen des Bundes, und (3.) Recht der Datennutzung, Datenverfügbarkeit sowie digitale Souveränität und digitale Wirtschaft. Nicht zuletzt obliegt dem BMDS auch die federführende Umsetzung der europäischen KI-Verordnung – obwohl die als KI-Aufsichtsbehörde vorgesehene Bundesnetzagentur zum Geschäftsbereich des BMWE gehört.
Wenngleich manches Digitale im neuen BMDS steckt, zeichnen sich rechtspolitisch problematische
Defizite ab. Erstens fehlt im Katalog neben der Datenpolitik der Datenschutz. Die ministeriale Ankündigung, durch Reformen des Datenschutzrechts die Datenökonomie zu fördern, lässt bereits
Kompetenzkonflikte mit dem für den Datenschutz zuständigen BMI befürchten. Zweitens liegt der
Fokus auf öffentlicher Digitalisierung, während die innovative private Digitalwirtschaft allzu kurz
kommt. Im Katalog findet sie zwar Erwähnung, allerdings ohne die bisher im BMWK mit der
Digitalpolitik eng verknüpften Innovationspolitik. Dem BMDS fehlen somit Zuständigkeiten für
so wichtige Felder wie Start-ups, Innovation und Technologieförderung. Die Zielsetzung, ein innovationsfreundliches Umfeld für die digitale Wirtschaft zu schaffen, droht leerzulaufen. Drittens
schließlich findet Finanzmarktdigitalisierung im Erlass keinerlei Erwähnung, obwohl Tokenisierung,
algorithmischer Handel und Robo-Advice zentrale Treiber digitaler Innovation sind. Soll Deutschland im digitalen Finanzwettbewerb bestehen, braucht es dringend ein politisches Arbeitsprogramm (dazu bereits Möslein/Omlor ZRP 2025, 44). Weil hier bereits dem Koalitionsvertrag jede
Ambition fehlt (dies. BKR, Heft 12/2025), sollte der neue Digitalminister trotz fehlender Zuständigkeit mit viel „freundlicher Beharrlichkeit“ auf das fachzuständige BMF zugehen.
Die Autoren sind Direktoren des Instituts für das Recht der Digitalisierung (IRDi) an der Philipps-Universität
Marburg sowie Mitherausgeber der RDi