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Rechtsanwalt Dr. Thomas Lapp | Feb 02, 2026
Seit dem 1.1. 2016, also fast genau zehn Jahre, gilt § 31a BRAO, der das besondere
elektronische Postfach (beA) regelt. Wir haben Dr. Thomas Lapp, Fachanwalt für IT-Recht und unter anderem Mitgründer und Vorstandsmitglied des Deutschen EDV-Gerichtstags, zu dem Postfach befragt.
RDi: Wie beurteilen Sie retrospektiv die ersten zehn Jahre aus Anwendersicht?
Lapp: Der Start des beA war holprig, musste zweimal
verschoben werden, zuletzt wegen gravierender Sicherheitsprobleme. Ein zentrales Problem war, dass man mit beA als Anknüpfung an EGVP auf eine eigene, proprietäre Kommunikationsinfrastruktur statt auf vorhandene und bewährte Standardlösungen gesetzt hat. Insgesamt sind die zehn Jahre besser verlaufen als befürchtet. Allerdings haben wir mit beA eine Kommunikationslösung auf dem technischen Stand und Nutzerfreundlichkeit von Webmailern vor zehn oder 15 Jahren.
RDi: Wo hat das beA zu Verbesserungen geführt Und was sind die Pain Points?
Lapp: Positiv hervorzuheben ist, dass das beA die Tür zum elektronischen Rechtsverkehr endgültig geöffnet hat. Niemand will zu Papier und Fax zurückkehren, elektronische Kommunikation ist etabliert. Allerdings ist das beA von BRAK, BNotK und örtlichen Rechtsanwaltskammern auf die jeweils eigenen Bedürfnisse optimiert, nicht auf die Bedürfnisse der Praxis. Nach wie vor werden Postfächer abrufbar eingerichtet, bevor die Inhaber sie selbst abrufen können. Die BRAK hat Umgehungslösungen geschaffen, jedoch das Problem nicht gelöst. Insbesondere für Berufsausübungsgesellschaften, Zweigstellen und bei Wiederzulassung bestehen nach wie vor Risiken. Für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft wird ein eigenes beA eingerichtet, die dort tätigen Mitglieder der Rechtsanwaltskammer können nicht wählen, ob sie über ihr persönliches beA oder das beA der Berufsausübungsgesellschaft erreichbar sein wollen, sie können nicht einmal ihre vorhandene beA-Karte benutzen, sondern müssen zwei beA Karten erwerben und zwei Postfächer auf Eingänge überwachen.
RDi: Wie beurteilen Sie die ausufernde Rechtsprechung zum beA?
Lapp: Hauptärgernis ist die rigorose Strenge, mit der Rechtsmittel wegen Formalien als unzulässig abgelehnt werden. Es erschließt sich dem Betrachter nicht, welche Gefahr für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege davon ausginge, wenn man den von einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer signierten und von einem anderen Mitglied aus der gleichen Kanzlei per beA versendeten Schriftsatz als wirksam anerkennen würde. Diese Strenge kontrastiert zu eigener technischer Unkenntnis mancher der Gerichte. Wohlwollende und pragmatische Entscheidungen wie bei der Rechtsprechung zur Etablierung von Fax und Telegramm wären wünschenswert.
RDi: Wie sähe – vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion um Justizplattformen, Cloudlösungen und strukturiertem Parteivortrag – in Zukunft die ideale Kommunikationsform aus?
Lapp: Mittelfristig sollte anstelle des beA auf allgemein verfügbare und in der Praxis bewährte Kommunikationslösungen per E-Mail gesetzt werden. Heute kann davon ausgegangen werden, dass alle Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer über eine elektronische Adresse verfügen. Alle gängigen E-Mail-Programme lassen Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zu. Es würde daher genügen, wenn der Rechtsanwaltskammer die E-Mail-Adresse und ein Verschlüsselungszertifikat benannt würde. Alle Kompatibilitätsprobleme mit dem beA in verschiedenen Umgebungen würden wegfallen. Die eIDAS-VO lässt heute schon bequem qualifizierte elektronische Fernsignaturen zu, was die BNotK mit den aktuellen beA Karten bereits ebenfalls ermöglicht hat. Ab 2027 steht flächendeckend die europäische Brieftasche für elektronische Identitäten (EU Digital Identity Wallet) zur Verfügung, mit der qualifizierte elektronische Signaturen mit Smartphone und mobilen Geräten möglich sein werden.
RDi: Und langfristig?
Lapp: Langfristig sollten wir vom Hin- und Hersenden von Dokumenten abkommen. Der Parteivortrag sollte sowohl für das Gericht als auch für die Prozessbeteiligten transparent und übersichtlich jederzeit aktuell abrufbar sein. Strukturierter Parteivortrag und ein Zentraldokument können gute Ansatzpunkte dafür sein. Digitalisierung der Justiz sollte sich nicht darin erschöpfen, den tradierten papiergebundenen Zivilprozess per Fax oder E-Mail zu „digitalisieren“. Ziel der Digitalisierung muss eine benutzerfreundliche, transparente und effektive Justiz sein. Dabei brauchen wir Mut und Kreativität, um auch komplett neue Wege zu gehen. Der Rückgang der Eingangszahlen der Zivilgerichtsbarkeit zeigt, dass Reformbedarf besteht.
Interview: Susanne Reinemann