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Wegweisendes Portal

Von Felix Braun | Sep 01, 2025
Am 20.7. hat die EU-Kommission die ODR-Plattform zur Streitbeilegung abgeschaltet. Das Portal war 2016 online gegangen und sollte Verbraucherinnen und Verbraucher bei Problemen mit Internet-Händlern unterstützen. Fragen zum Ende des Angebots an Felix Braun, Leiter der Universalschlichtungsstelle des Bundes.

RDi: Was waren die maßgeblichen Beweggründe, die Plattform einzustellen?

Braun: Die ODR-Plattform war trotz aller an ihr geäußerten Kritik ein wegweisendes digitales Instrument, vor allem 2016, als sie startete. Als zentrales Portal bot sie zum Beispiel in allen Amtssprachen der EU Zugang zu den über 400 ADR-Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum. Unter anderem gab es auch ein für Schlichtungsstellen nutzbares Case-Handling-Tool und automatische, unter Datenschutzaspekten unbedenkliche Übersetzungsfunktionen.  Verbraucherinnen und Verbraucher haben dieses Angebot in hoher Zahl angenommen und Anträge auf Schlichtung über die Plattform gestellt. Das Hauptproblem war dann aber, dass Unternehmen einem Schlichtungsverfahren vor der oder einer der automatisch vorgeschlagenen Schlichtungsstellen hätten zustimmen müssen. Diese Hürde wurde zu selten genommen. Ein Problem war hier, dass die Plattform insbesondere für den E-Commerce gemacht war und es in diesem Bereich vor allem Schlichtungsstellen gibt, bei denen die Verfahren für Unternehmen freiwillig und zugleich kostenpflichtig sind – eine ungünstige  Konstellation. Ein optimierungswürdiger Registrierungsprozess für Unternehmen dürfte auch  eine Rolle gespielt haben. Die mangelnde Teilnahme an über die Plattform initiierten Verfahren war dann auch der Grund dafür, diese einzustellen – trotz wertvoller Funktionen.

RDi: Was bedeutet das konkret für Unternehmen?

Braun: Die ODR-Plattform war durch die EU-Verordnung 524/2013 geregelt. Diese enthielt auch eine Informationspflicht. Danach mussten alle Unternehmen in ihrem Anwendungsbereich auf die Plattform hinweisen und sie verlinken – ohne Angaben machen zu müssen, ob sie an der Schlichtung teilnehmen. Diese Pflicht ist nun hinfällig geworden. Bleibt der Hinweis nun bestehen, ist nicht auszuschließen, dass Abmahnungen drohen könnten. Als für Verbraucherinnen und Verbraucher irreführend könnte möglicherweise angesehen werden, auf eine außergerichtliche  Streitbeilegungsmöglichkeit hinzuweisen, die es in dieser Form nicht mehr gibt. Doch Vorsicht: Die Informationspflichten nach §§ 36, 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz gelten weiterhin. Diese betreffen die Teilnahmebereitschaft oder -verpflichtung bezüglich Schlichtungsstellen.

RDi: Welche Möglichkeiten der Schlichtung gibt es jetzt noch?

Braun: Keine Sorge, es gibt nach wie vor so viele Schlichtungsstellen wie vorher. Der große Reiz an der Plattform war aber, dass diese über ein zentrales Portal zugänglich waren. Es war leicht, über das Portal im konkreten Fall die zuständige(n) Stelle(n) zu finden und einen Antrag zu stellen. Es steht zu erwarten, dass nach der gerade im Reformprozess befindlichen ADR-Richtlinie 2013/11/EU die EU-Kommission ein neues Online-Tool aufbauen und betreiben wird. Das Finden der richtige(n) Stelle(n) sollte darüber in Bälde möglich sein. Eine Antragstellung über die Plattform scheint künftig aber nicht möglich, ebenso wird es wohl kein einheitliches Case-Handling-Tool geben, das die Schlichtungsstellen nutzen könnten. War die bisherige ODR-Plattform durch die vorgenannte Informationspflicht leicht auffindbar, also direkt vom Impressum und / oder den ABG der Unternehmenswebsites aus, wird es das wohl so nicht mehr geben.

RDi: Welche Bedeutung hat Ihre Schlichtungsstelle?

Braun: Jeder Mitgliedstaat muss dafür sorgen, dass es – von wenigen Ausnahmen abgesehen – für alle Arten von Streitigkeiten aus einem Verbrauchervertag eine sogenannte Verbraucherschlichtungsstelle gibt. Das folgt aus Art. 5 III der ADR-Richtlinie. In Deutschland gibt es 28 solcher Schlichtungsstellen. Die Universalschlichtungsstelle des Bundes ist dann zuständig, wenn nicht eine der 27 sektorenspezifischen Stellen greift, wie zum Beispiel der Versicherungsombudsmann, die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr, die Schlichtungsstelle Energie. Für uns bleibt ein großer Auffangbereich und dieser deckt zum Beispiel den Online-Handel ab, aber auch Bereiche wie etwa das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Außerdem haben wir Lotsenfunktion, hin zur richtigen Stelle. Es geht darum, den Zugang zum Recht zu verbessern – gerade da, wo sogenannte rationale Apathie dazu führt, dass Menschen nicht zu Gericht gehen, da das Verfahren im Verhältnis zum Streitwert als zu aufwändig erscheint.

Ass. iur. Felix Braun ist Leiter der Universalschlichtungsstelle des Bundes. Das Interview gibt seine persönliche Meinung wieder.

Interview: Susanne Reinemann

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