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Prof. Dr. Christian Gomille und Prof. Dr. Christoph Sorge | Nov 02, 2026
Am 1.10. 2026 sind die wesentlichen Bestandteile des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung in Kraft getreten. Der Gesetzgeber wendet sich hier insbesondere dem Problem zu, dass zahlreiche Vollstreckungstitel zwischenzeitlich zwar als originäre elektronische Dokumente entstehen, der Gläubiger für die Zwangsvollstreckung jedoch nach wie vor häufig die zwingend in Papierform zu erteilende vollstreckbare Ausfertigung benötigt.
Das führt namentlich dort zu umständlichen Prozessen, wo der Vollstreckungsantrag bei dem zuständigen Vollstreckungsorgan in elektronischer Form eingereicht wird und die Vollstreckungsklausel
sodann in ihrer papiergebundenen Form nachgereicht werden muss, damit die Vollstreckung tatsächlich beginnen kann. Spielt man die Abläufe für einen einfachen Vollstreckungsantrag an den Gerichtsvollzieher durch, macht die notwendige Verwendung der papiernen Vollstreckungsklausel – wenn auch nicht in allen Fällen allein – an fünf Stellen einen Postversand erforderlich und sogar an elf Stellen eine händische Arbeit anstelle eines digitalen Verarbeitungsschritts. Die nun in Kraft getretenen Erweiterungen der Anwendungsbereiche von § 754a und § 829a ZPO schaffen insoweit Erleichterung, indem es nunmehr sowohl für den einfachen Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher als auch für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an das Vollstreckungsgericht ausreicht, dass der Gläubiger dem Vollstreckungsorgan eine einfache elektronische Kopie der papiergebundenen vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels zukommen lässt.
Unter Effizienzgesichtspunkten ist diese Arbeitserleichterung namentlich für den Gläubiger und das Vollstreckungsorgan gewiss zu begrüßen. Nicht übersehen werden sollte dabei allerdings, dass die Klausel und insbesondere ihre Papiergebundenheit nicht zuletzt auch dem Schutz des Schuldners etwa vor einer mehrfachen Inanspruchnahme dient. Gerade im Hinblick hierauf sahen sich bereits die früheren, noch sehr viel engeren Fassungen der § 754a und § 829a ZPO nicht unerheblicher Kritik ausgesetzt. Auch vor diesem Hintergrund können die aktuellen Neuerungen lediglich einen Zwischenschritt auf dem Weg zu einer umfassenderen Digitalisierung der Zwangsvollstreckung darstellen, der in der Einrichtung eines Titel- oder Vollstreckungsregisters bestehen soll. Idealerweise sollte dessen Ausgestaltung die Interessen an einer zügigen und effektiven Vollstreckung einerseits und einem adäquaten Schuldnerschutz andererseits in Ausgleich bringen. Die Neugestaltung eines Systems der Zwangsvollstreckung auf Grundlage des aktuellen Stands der Technik bietet dabei durchaus die Chance, Effizienzgewinne mit einem sogar erhöhten Niveau des Schuldnerschutzes zu verbinden. Datenschutzrisiken durch ein neues Register gilt es dabei frühzeitig zu adressieren; ein unüberwindbares Hindernis stellt sich dabei aber nicht. Außerdem sollte bei der Konzeption eines solchen Registers bereits die internationale Ebene mitbedacht werden, so dass ausländische Titel möglichst unproblematisch erfasst werden können und Kompatibilität mit zu erwartenden europäischen Lösungen hergestellt wird. Die Digitalisierung (auch) der Zwangsvollstreckung schreitet also voran und eröffnet spannende interdisziplinäre Forschungsperspektiven.
Die Autoren sind Professoren an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes