CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
jaheader_neu

Neue Rechtsformkleider für KI

Von Prof. Dr. Florian Möslein | Sep 08, 2026
Rechtsformen sind die Kleider, die das Gesellschaftsrecht der unternehmerischen Wirklichkeit schneidert. Wächst die Realität aus dem Kleid heraus, hilft irgendwann kein Nachbügeln mehr: Nötig ist ein neuer Schnitt. Nach rund zehn Jahren gesellschaftsrechtlicher Diskussion um „Robo Directors“ und „Self-driving Corporations“, die lange als akademisches Gedankenexperiment galt, erfordert Unternehmensleitung durch KI jetzt gesellschaftsrechtliche Schneiderei – vorerst noch an zwei anderen Enden der Welt.
Delaware, traditionell Trendsetter im US-Gesellschaftsrecht, hat soeben den Entwurf einer Artificial Intelligence Company (AIC) vorgelegt, entwickelt vom Secretary of State – pikanterweise gemeinsam mit dem Unternehmen Norm Ai. Die AIC ist als eigenständige Rechtsperson konzipiert, deren laufende Geschäfte nicht von Menschen, sondern von KI-Agenten geführt werden; sie kann klagen und verklagt werden, Vermögen halten und Verbindlichkeiten eingehen. Den „single member“ (natürliche Person oder Gesellschaft) trifft zwar eine Kapitalisierungspflicht, aber keine persönliche Haftung – außer in Fällen der 

Unterkapitalisierung oder der Umgehung zwingenden Rechts. Zugelassen werden AICs zunächst nur innerhalb einer regulatorischen Sandbox, über deren Aufnahme ein Gremium aus Secretary of State, Attorney General, Chief Justice und Sachverständigen entscheidet; das Chancery Court kann eine AIC auflösen. Die Sandbox soll KI-agentische Unternehmen im Realbetrieb testen. Sie stößt dennoch auf Kritik: Die Zulassungskriterien bleiben vage, das Aufsichtsgremium ist politisch besetzt, die Legitimation erscheint fragil. In der akademischen Debatte werden fundamentalere Einwände laut. Kritische Stimmen halten die AIC für eine Lösung auf der Suche nach einem Problem, die dem klassischen Gesellschaftsrecht nichts hinzufüge, sondern im Kern Haftung outsource – warum für KI-Agenten nicht schlicht eine Rechtstreuepflicht kodieren, statt ihnen ein eigenes Rechtskleid zu schneidern? Befürworter halten dagegen, die Fiktion eines menschlichen Verantwortlichen hinter autonom agierenden Systemen trage nicht mehr lange.

In eine ähnliche Richtung geht der argentinische Gesetzentwurf zur Reform der Ley General de Sociedades, den die Regierung Milei im Mai 2026 eingebracht hat und der derzeit im Senat beraten wird. Er soll die Rechtsform der sociedad automatizada einführen, definiert als Gesellschaft, die den Unternehmensgegenstand durch autonome algorithmische Systeme oder KI-Agenten verfolgt, ohne für den laufenden Betrieb Menschen zu benötigen. Anders als die AIC bleibt die Unternehmensleitung formal anthropozentrisch, während die Haftungszurechnung konsequent beim  Gesellschaftsvermögen erfolgt.

Für die rechtspolitische Diskussion liefern beide Modelle Ideen für neue gesellschaftsrechtliche Schnittmuster in Sachen Rechtsfähigkeit, Vertretungsmacht, Haftungszurechnung. Ob die neuen Kleider am Ende passen, liefert sicherlich noch viel Stoff für diese Zeitschrift.

Prof. Dr. Florian Möslein, LL.M. (London), ist Inhaber der Professur für Innovation und Recht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien; zudem ist er Gastprofessor am Fachbereich Rechtswissenschaften an der Philipps-Universität Marburg

Kommentar abgeben

Leseproben

RDi_Cover

RDi_2022_176-Aufsatz

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü