CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
jaheader_neu

Die GmgV: Neue Rechtsform für die Digitalwirtschaft

Von Prof. Dr. Florian Möslein | Mai 04, 2026
Das deutsche Gesellschaftsrecht steht vor einer Disruption, die Digitalunternehmen neue Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet. Das Rahmenkonzept von BMJV und BMF zur Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV), vorgelegt im März 2026, schließt eine Lücke, die Gründerinnen und Gründer seit Jahren durch aufwendige Konstruktionen aus Stiftung, GmbH und satzungsrechtlichen Sonderklauseln zu überbrücken versuchten. Die GmgV wird Verantwortungseigentum als gesetzlichen Normalfall verankern: Vermögensbindung nicht als kautelarische Ausnahme, sondern als konstitutives Strukturmerkmal einer eigenständigen Rechtsform.

Für die Digitalwirtschaft ist das von besonderer Bedeutung. Wer Plattformen, KI-Dienste oder Dateninfrastrukturen betreibt, weiß: Das wichtigste Kapital ist immaterieller Natur – Nutzervertrauen, Community-Bindung, Reputation im digitalen Raum. Diese Werte sind flüchtig. Nutzerinnen und Nutzer spüren sehr genau, wenn Plattformbetreiber primär auf den Exit zielen – weil nach einer Investorenrunde Datenschutzstandards sinken, Werbefrequenz steigt oder Preismodelle kippen. Vertrauen, einmal verspielt, ist kaum zurückzugewinnen.

Die GmgV verspricht Digitalunternehmen erstmals ein gesetzlich anerkanntes Rechtskleid für genau diese Herausforderung. Ein Suchmaschinenbetreiber, der seinen Algorithmus vor Werbedruck schützen will. Eine KI-Plattform, die Forschungsergebnisse offen zugänglich hält, statt hinter Paywalls zu sperren. Ein Datentreuhänder, dessen Neutralität – wie im Projekt EuroDaT bei der Bekämpfung von Geldwäsche und der Verbesserung von ESG-Datenpools erprobt (dazu Bredt RDi 4/2022, 3 (Editorial)) – nicht nur vertraglich versprochen, sondern strukturell abgesichert sein muss. All diese Akteure können künftig schlicht „in die GmgV hineingründen“, ohne erklärungsbedürftige Satzungsarchitektur und ohne das Risiko, dass spätere Gesellschafterwechsel ihre Grundentscheidung ins Wanken bringen.

Das Konzept ruht auf zwei Strukturprinzipien: Unabänderliche Vermögensbindung und mitgliedschaftliche Logik. Gesellschaftsrechtlich bedeutet die GmgV eine fundamentale Neujustierung: Herrschaftsrechte und Gewinnbezugsrechte werden dauerhaft entkoppelt. Mitglieder steuern Strategie und Geschäftsführung, partizipieren aber nicht am Unternehmenswert als solchem. Was erwirtschaftet wird, bleibt im Unternehmen – kein Mehrheitsbeschluss, keine Satzungsänderung kann das rückgängig machen. Unternehmenskontrolle folgt Eignung und Engagement, nicht Erbfolge und Vermögen. Für Digitalunternehmen entsteht so eine doppelte „Dividende“: Nach innen Anreizstrukturen für fachliche Exzellenz statt kurzfristiger Renditemaximierung, nach außen institutionell glaubwürdiges Vertrauen gegenüber Nutzern, Partnern und Regulatoren. Die GmgV ist kein Idealistenkonstrukt – sie ist die überfällige rechtliche Antwort auf eine Unternehmenswirklichkeit, die es in der Digitalwirtschaft längst gibt. Die GmgV wird (auch) dort dringend gebraucht. Sie verdient eine zügige Umsetzung.

Prof. Dr. Florian Möslein ist seit 1.5. 2026 Inhaber der Professur für Innovation und Recht an  der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien; zudem ist er Gastprofessor am Fachbereich Rechtswissenschaften an der Philipps-Universität Marburg

Leseproben

RDi_Cover

RDi_2022_176-Aufsatz

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü