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Zurück in die Zukunft

Von Dr. Christopher Rennig | Jan 05, 2023
Beim Rückblick auf zwei Jahrgänge RDi kommt einiges zusammen: 117 Aufsatzbeiträge und 104 Entscheidungsanmerkungen auf 1.068 Seiten, randvoll mit Rechtsfragen zu Digitalthemen. Dies war – und ist weiterhin – nicht möglich ohne zahlreiche engagierte Autorinnen und Autoren sowie Herausgeberinnen und Herausgeber. Als Schriftleiter möchte ich diesen danken für ihre Zuverlässigkeit, die Zurverfügungstellung ihrer fachlichen Expertise und nicht zuletzt ihren Entdeckergeist.

So reizvoll es allerdings wäre, zu Beginn des dritten Jahrgangs ein Zwischenresümee über das bereits Erreichte zu ziehen und sich zumindest kurz darauf auszuruhen: Die schiere Anzahl von Projekten, die auf dem Gebiet des Rechts der Digitalisierung derzeit vorangetrieben wird, verleitet letztlich dazu, den Blick nach vorne zu richten: Allein in den nächsten Monaten stehen uns Diskussionen über die Implementierung von Kryptotoken in das Privatrecht bevor, dazu die Konzeption elektronischer Aktien sowie die Beobachtung des Inkrafttretens der MiCAR und ihrer Auswirkungen auf Kryptomärkte und die internationale Kryptoregulierung. Es gilt, die Konzeption und Umsetzung europäischer Rechtsakte zu Regulierungs- und insbesondere Haftungsfragen Künstlicher Intelligenz und der Plattformökonomie zu begleiten. Mit dem Datenwirtschaftsrecht formt der europäische Gesetzgeber zudem derzeit ein gänzlich neues Rechtsgebiet mit erheblichem ökonomischem Potenzial. Für das Prozessrecht plant der deutsche Gesetzgeber die stärkere Etablierung von Videoverhandlungen. Und als ob das nicht genug wäre, sorgt die Realität mit spektakulären Zusammenbrüchen bekannter Kryptobörsen (FTX) oder künstlich intelligenten Chatbots (ChatGPT) regelmäßig für zusätzlichen Diskussionsstoff.

Hierbei sind es Austauschplattformen wie die RDi, die betroffenen Stakeholdern Gelegenheit bieten, Vorschläge zu unterbreiten, Gesetzgebungsverfahren kritisch zu begleiten und ihre Kenntnisse in die Gestaltung einschlägiger Rechtsvorschriften einfließen zu lassen. Der rechtlichen Durchdringung einer zunehmend digitalen Lebenswelt kann ein enger Austausch zwischen Politik, Praxis und Wissenschaft nur zugutekommen – Vorbildfunktion kann insofern der gänzlich analogen Reform des deutschen Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG zukommen, die durch Wissenschaft und Praxis zunächst intensiv vorbereitet und durch den Gesetzgeber vollendet wurde. Gerade in Bereichen, in denen die anzustellenden Erwägungen nicht ausschließlich rechtlicher Natur sind, sondern daneben technologische sowie gesellschaftliche Aspekte betreffen, sollte in diesem Sinne an gemeinsamen Lösungen gearbeitet werden – hierfür ist die Digitalisierung geradezu Paradebeispiel.

Auf dem Gebiet des Rechts der Digitalisierung wird es also noch viel Handlungsbedarf für zukünftige Entwicklungen geben. Dem steht große Tatkraft gegenüber, nicht zuletzt bei der RDi. Deshalb würde es mich nicht wundern, wenn wir uns zu Beginn des fünften Jahrgangs an dieser Stelle begegnen und anstelle einer ausführlichen Rückschau der Blick wieder gen Zukunft geht.

 

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