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NZA Jahrestagung 2023

24. NZA-Jahrestagung am 9./10. Oktober 2025 in Frankfurt a. M.

Neue Akzente und zentrale Herausforderungen im Arbeitsrecht

Sie erwartet ein kompaktes Update zur Rechtsprechung des BAG und EuGH – u.a. zu Gewerkschaften, Sonderkündigungsschutz, Diskriminierung, Arbeitszeit und Mindestlohn. Hinzu kommen aktuelle Themen wie etwa Aktuelles AGB-Arbeitsrecht im 25. Jahr, Annahmeverzug und böswilliges Unterlassen von Zwischenerwerb, die BVerfG-„Jahrhundertentscheidung“ zur Tarifautonomie, Betriebsratswahlen 2026, Auskunft und Schadensersatz nach DS-GVO, „Dauerbrenner“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, variable Vergütung und last but not least, Einsatz von KI in der Anwaltskanzlei. Freuen Sie sich auf spannende Vorträge, lebendige Diskussionen und wertvolle Impulse für Ihre tägliche Arbeit im Arbeitsrecht.

Anmeldung und Programm finden Sie hier.

 

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NZA Nachrichten

Treue ohne Bindung statt Bindung ohne Treue?

Rechtsanwalt Dr. Christopher Fischer und Rechtsanwalt Maximilian Luca Schunder, Clifford Chance, Frankfurt a. M.

Heft 16/2025

Foto des Autors von NZA-Editorial Heft 16/2025 Maximilian Luca SchunderFoto des Autors von NZA-Editorial Heft 16/2025 Dr. Christopher Fischer

Am 6.8.2025 hat die Bundesregierung den Entwurf „eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)“ beschlossen. Damit möchten das Bundesarbeitsministerium und Bundeswirtschaftsministerium als federführende Ministerien die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie sichern, indem originäre Tarifbindung geschützt und gefördert wird (Reg-E, S. 1). 

Ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von 50.000 EUR müssen Unternehmen ein Tariftreueversprechen abgeben (§ 3 Reg-E). Das gilt für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- sowie Bauaufträge und ist somit bewusst weit gefasst, mit Ausnahmen zB für Verteidigung und Sicherheit oder höherem Schwellenwert für Startups. 

Das Tariftreueversprechen umfasst die Pflicht, bestimmte Arbeitsbedingungen gemäß einem branchenspezifischen Tarifvertrag zu gewähren, der auf Antrag einer (!) Tarifpartei per Rechtsverordnung für anwendbar erklärt wird (§ 5 I Reg-E). Bei mehreren Anträgen – was aufgrund der Flächenbezogenheit vieler Branchentarifverträge die Regel sein dürfte – wird der repräsentativste Tarifvertrag angewendet (§ 5 III 3 Reg-E). Die anzuwendenden Arbeitsbedingungen umfassen Entgelte, Zulagen und Sonderzahlungen, bei einer Auftragsdauer von über zwei Monaten auch tariflicher Urlaub, Höchstarbeits-, Ruhe- und Pausenzeiten (§ 5 I Reg-E). Für Nachunternehmer und Drittpersonaleinsatz (eine der Branchen mit noch hoher Tarifbindung von knapp 90%) muss dennoch der für anwendbar erklärte Tarifstandard des Auftragnehmers erreicht werden, auch wenn der einschlägige Tarifvertrag des Nachunternehmers oder Drittpersonaleinsatzes eingehalten würde. Noch – das Gesetzgebungsverfahren gelobe Besserung – sind tarifgebundene
Unternehmen nicht generell vom Anwendungsbereich ausgenommen. Praktisch müssen daher an Haustarifverträge oder an den nicht repräsentativsten Tarifvertrag gebundene Auftragnehmer, Nachunternehmer oder Verleiher einen Günstigkeitsvergleich durchführen: Um die geforderten Mindestbedingungen zu gewährleisten, ist zu ermitteln, ob und inwieweit der eigene Tarifvertrag schlechter stellt. 

Geht es dem Gesetzgeber dann nicht eher darum, den branchenstärksten Tarifvertrag zu weiterer Geltung zu verhelfen, anstatt jegliche Tarifbindung zu belohnen? Der Praxis dürfte die Auflösung solcher Tarifkonkurrenzen jedenfalls Kopfzerbrechen bereiten. Doch das ist nicht genug an Bürokratie: Es gibt zwei zuständige Behörden, eine Clearingstelle und eine Prüfstelle. Dazu kommen diverse Dokumentationspflichten, von der eigenen Tariftreue bis zu angemessenen Maßnahmen zur Sicherung der Tariftreue etwaiger Nachunternehmer. 

Dem Trend abnehmender Tarifbindung wirken bereits landesbezogene Tariftreuegesetze nicht entgegen. Das legen empirische Daten nahe, beispielsweise der Vergleich von Nordrhein-Westfalen mit Treuegesetz und Bayern ohne. Ob der Gesetzentwurf den erheblichen Eingriff in die Tarifautonomie rechtfertigt, ist zu bezweifeln. Eine deutliche Anhebung der Schwellenwerte sowie eine vollständige und bedingungslose Ausnahme für tarifanwendende und tarifgebundene Unternehmen sollten am Ende des Gesetzgebungsverfahrens stehen.

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