CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NZA Jahrestagung 2023

24. NZA-Jahrestagung am 9./10. Oktober 2025 in Frankfurt a. M.

Neue Akzente und zentrale Herausforderungen im Arbeitsrecht

Sie erwartet ein kompaktes Update zur Rechtsprechung des BAG und EuGH – u.a. zu Gewerkschaften, Sonderkündigungsschutz, Diskriminierung, Arbeitszeit und Mindestlohn. Hinzu kommen aktuelle Themen wie etwa Aktuelles AGB-Arbeitsrecht im 25. Jahr, Annahmeverzug und böswilliges Unterlassen von Zwischenerwerb, die BVerfG-„Jahrhundertentscheidung“ zur Tarifautonomie, Betriebsratswahlen 2026, Auskunft und Schadensersatz nach DS-GVO, „Dauerbrenner“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, variable Vergütung und last but not least, Einsatz von KI in der Anwaltskanzlei. Freuen Sie sich auf spannende Vorträge, lebendige Diskussionen und wertvolle Impulse für Ihre tägliche Arbeit im Arbeitsrecht.

Anmeldung und Programm finden Sie hier.

 

NZADirekt

NZADirekt: Die Datenbank zum NZA-Abonnement in beck-online - Jetzt im Homeoffice kostenlos freischalten!

Mit der Online-Freischaltung für einen Nutzer profitieren Sie sofort + gratis von allen tagesaktuellen Inhalten:

• Online-Archiv der NZA seit 1984,
• Aufsätze und Rechtsprechung zum Arbeitsrecht in der NJOZ - Neue Juristische Online-Zeitschrift,
• die in der NZA häufig zitierten Normen.

Unter www.freischaltung.beck.de geben Sie Ihre persönliche Freischaltnummer (Aufdruck auf NZA Heft 2/2020) ein und klicken auf »weiter«.

Sie finden Ihre Freischaltnummer nicht mehr? E-Mail: beck-online  (Bitte unter Angabe von Vor- und Nachname sowie der Abonummer auf dem NZA-Adressaufkleber).

Noch kein NZA-Abonnent? Testen Sie jetzt das NZA-Abo kostenlos!

 

NZA-Newsletter

NZA-Newsletter: Das aktuelle Heft im Überblick per E-Mail

 

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NZA-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich zum Erscheinungstermin über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

 


NZA Nachrichten und Podcast

Die NZA-Nachrichten können Sie bequem als RSS-Feed abonnieren und so auf Ihr Mobiltelefon laden oder in einem Feed-Reader lesen (z. B. dem Google Reader). So erhalten Sie stets einen aktuellen Überblick darüber, was es in Gesetzgebung und Rechtsprechung Neues gibt. Schneller kann Recht nicht sein! Die Nachrichten finden Sie auf dieser Seite oder durch Klick auf das RSS-Symbol.

Die von der NZA-Redaktion ausgewählten Beiträge für die Podcasts sollen dem Hörer einen kurzen und informativen Überblick u. a. über aktuelle Gerichtsentscheidungen und Gesetzgebungsvorhaben geben. Die Audio-Dateien sind dazu bestimmt, den Rechtsanwender, der ohnehin einen Großteil seiner Arbeitszeit lesend oder schreibend verbringt, auch unterwegs – vielleicht im Zug oder beim Joggen – akustisch „auf dem Laufenden“ zu halten. Die NZA-Podcasts finden Sie unter der Rubrik NZA-Podcast, als RSS-Feed durch Klick auf das RSS-Symbol oder z. B. bei Amazon Music, Apple Podcasts, Audible, iTunes oder Spotify.

NZA Nachrichten

Schadensersatz fällig? Gelöschte Bewerbungsunterlagen führten zu "emotionalem Ungemach"

BAG
Ein Un­ter­neh­men löscht alle Be­wer­bungs­un­ter­la­gen "gemäß den Vor­ga­ben der DS-GVO". Ein Be­wer­ber fühlt sich damit un­wohl, weil er keine Aus­kunft dar­über er­hielt, was zuvor mit sei­nen Daten ge­macht wor­den war. Die Frage, ob das für einen Scha­dens­er­satz­an­spruch reicht, zieht sich in­zwi­schen bis zum EuGH.

Ein Mann hatte sich bei einem Unternehmen auf eine Stellenanzeige als Sachbearbeiter im Forderungsmanagement beworben. Nachdem er keine Rückmeldung erhielt, formulierte er selbst eine Absage und bat um Erteilung einer Auskunft sowie einer Datenkopie nach Art. 15 DS-GVO über die zu ihm gespeicherten Daten. Doch teilte ihm die Gesellschaft mit, alle Bewerbungsunterlagen seien "gemäß den Vorgaben der DS-GVO" vernichtet worden.

Das nahm der Bewerber so nicht hin und forderte eine Geldentschädigung, da sich das Unternehmen nach seiner Überzeugung ihren Pflichten aus Art. 15 DS-GVO vorsätzlich entzogen und durch die Löschung der Daten auch gegen die DS-GVO verstoßen habe. Er berief sich auf einen Kontrollverlust über seine Daten, der zu "emotionalem Ungemach" geführt habe. Für die gerichtliche Durchsetzung seines Grundrechts auf Auskunft müsse er viel Mühe und Zeit investieren, zudem müsse er ein Prozesskostenrisiko in Kauf nehmen – nur weil die beklagte Partei ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkomme. Dies nerve ihn sehr. Auch solch ein "Gefühlsschaden" sei als Schaden ausreichend.

ArbG: Nicht jeder Kontrollverlust muss einen immateriellen Schaden darstellen

Die rechtsrheinischen Arbeitsrichterinnen und -richter entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO hat (Urteil vom 12.03.2024 – 13 Ca 5385/23). Sie erachteten die Klage als unbegründet, da der Stelleninteressent keinen immateriellen Schaden nachgewiesen habe.

Damit folgte das Gericht der Rechtsprechung des EuGH sowie einigen Literaturstimmen, wonach ein bloßer Verstoß gegen die DS-GVO keinen Schadensersatzanspruch begründet. Vielmehr müsse – dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DS-GVO folgend – schon ein konkreter Schaden nachgewiesen werden.

Der alleinige Kontrollverlust über die eigenen Daten mangels unverzüglicher Auskunfts- und Kopieerteilung, so das ArbG weiter, stelle jedenfalls keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden dar. Allein der diffuse Verweis darauf, dass dies für den Mann ein "emotionales Ungemach" darstelle, genüge nicht zur Darlegung eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DS-GVO. Die Tatsache, dass die Beklagte vorliegend den Auskunftsanspruch formal nicht erfüllt, sondern mit dem Hinweis reagiert habe, sie habe die Bewerbungsunterlagen gelöscht, stelle kein taugliches Indiz dafür dar, dass ein Missbrauch oder eine konkrete Beeinträchtigung seiner physischen oder psychischen Sphäre ernsthaft befürchtet werden müsse. Daher bestehe kein Anspruch auf Schadensersatz.

Verfahrensaussetzung beim BAG

Das sah das LAG auf die Berufung des Mannes hin genauso. Das Revisionsverfahren ist mittlerweile beim BAG anhängig. Es wurde jedoch ausgesetzt (Beschluss vom 24.06.2025 - 8 AZR 4/25), bis der EuGH über das mit Beschluss des BGH vom 6.5.2025 eingeleitete Vorabentscheidungsersuchen entschieden hat. 

In diesem wurde der EuGH unter anderem um Beantwortung der auch hier relevanten Fragen gebeten, ob die Regelungen in Art. 82 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 DS-GVO (Haftung und Recht auf Schadenersatz) so zu verstehen seien, dass sie einer betroffenen Person auch wegen Verletzung ihres Auskunftsrechts nach Art. 15 DS-GVO einen Anspruch auf Schadensersatz für den wegen einer verspäteten oder unvollständigen Auskunft entstandenen immateriellen Schaden einräumen. Außerdem will das BAG wissen, ob bereits die mit einer Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 15 DS-GVO einhergehende Ungewissheit über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten und die daraus resultierende Hinderung daran, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen und etwaige diesbezügliche Rechte geltend zu machen, einen immateriellen Schaden im Sinn von Art. 82 DS-GVO darstellt (Beschluss vom 24.06.2025 - 8 AZR 4/25).

Anzeigen:

NZA Banner
ArbeitsR PLUS Banner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü