CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NZADirekt

NZADirekt: Die Datenbank zum NZA-Abonnement in beck-online - Jetzt im Homeoffice kostenlos freischalten!

 

Mit der Online-Freischaltung für einen Nutzer profitieren Sie sofort + gratis von allen tagesaktuellen Inhalten:

• Online-Archiv der NZA seit 1984,
• Aufsätze und Rechtsprechung zum Arbeitsrecht in der NJOZ - Neue Juristische Online-Zeitschrift,
• die in der NZA häufig zitierten Normen.

Unter www.freischaltung.beck.de geben Sie Ihre persönliche Freischaltnummer (Aufdruck auf NZA Heft 2/2020) ein und klicken auf »weiter«.

Sie finden Ihre Freischaltnummer nicht mehr? E-Mail: beck-online  (Bitte unter Angabe von Vor- und Nachname sowie der Abonummer auf dem NZA-Adressaufkleber).

Noch kein NZA-Abonnent? Testen Sie jetzt das NZA-Abo kostenlos!

 

NZA-Newsletter

NZA-Newsletter: Das aktuelle Heft im Überblick per E-Mail

 

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NZA-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich zum Erscheinungstermin über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

 


NZA Nachrichten und Podcast

Die NZA-Nachrichten können Sie bequem als RSS-Feed abonnieren und so auf Ihr Mobiltelefon laden oder in einem Feed-Reader lesen (z. B. dem Google Reader). So erhalten Sie stets einen aktuellen Überblick darüber, was es in Gesetzgebung und Rechtsprechung Neues gibt. Schneller kann Recht nicht sein! Die Nachrichten finden Sie auf dieser Seite oder durch Klick auf das RSS-Symbol.

Die von der NZA-Redaktion ausgewählten Beiträge für die Podcasts sollen dem Hörer einen kurzen und informativen Überblick u. a. über aktuelle Gerichtsentscheidungen und Gesetzgebungsvorhaben geben. Die Audio-Dateien sind dazu bestimmt, den Rechtsanwender, der ohnehin einen Großteil seiner Arbeitszeit lesend oder schreibend verbringt, auch unterwegs – vielleicht im Zug oder beim Joggen – akustisch „auf dem Laufenden“ zu halten. Die NZA-Podcasts finden Sie unter der Rubrik NZA-Podcast, als RSS-Feed durch Klick auf das RSS-Symbol oder z. B. bei Amazon Music, Apple Podcasts, Audible, iTunes oder Spotify.

NZA Nachrichten

Musikschullehrerin mit vielen Freiheiten: Keine abhängige Beschäftigung

ArbG Berlin
Es kommt vor, dass ver­trag­lich zwar eine freie Mit­ar­bei­ter­schaft ver­ein­bart ist, tat­säch­lich aber eine ab­hän­gi­ge Be­schäf­ti­gung vor­liegt. Nicht so bei einer Mu­sik­schul­leh­re­rin aus Ber­lin: Das dor­ti­ge ArbG ver­nein­te ein Ar­beits­ver­hält­nis. Der Frau durf­te daher mit kur­zer Frist ge­kün­digt wer­den.

Das Land Berlin beschäftigt in seinen Musikschulen sowohl angestellte Lehrkräfte als auch freie Mitarbeitende. Die Musikschullehrerin arbeitete bereits seit 1999 für das Land. Die zugrunde liegenden Rahmenverträge wiesen ihre Tätigkeit als freie Mitarbeit aus – so auch der letzte Vertrag von 2022. Vereinbart war, dass die Mitarbeiterin auf Honorarbasis per Einzelauftrag Unterricht erteilt. Ort und Termin konnte sie laut Vertrag frei bestimmen, ebenso, wie sie die Stunden gestaltet und durchführt.

Mitte 2024 stellte die Deutsche Rentenversicherung Bund fest, dass die Musikschullehrerin im Sinne des Sozialversicherungsrechts abhängig Beschäftigte des Landes Berlin sei. Der Bescheid ist noch nicht bestandskräftig. Im August 2024 kündigte das Land den Rahmenvertrag der Musikschullehrerin mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 30. September 2024.

Die Musikschullehrerin will festgestellt haben, dass seit 1999 ein Arbeitsverhältnis zum Land Berlin besteht. Anders als im Rahmenvertrag angegeben sei sie von Anfang an weisungsgebunden als Arbeitnehmerin beschäftigt und in den Betrieb der Musikschule eingegliedert gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis habe das Land Berlin nicht durch die Kündigung des Rahmenvertrags wirksam beenden können.

Kein (fortbestehendes) Arbeitsverhältnis

Das ArbG konnte ihr den Gefallen nicht tun: Es sah kein Arbeitsverhältnis und sich daher nicht zur Feststellung in der Lage, dass ein solches durch die Kündigung des Rahmenvertrags nicht beendet worden sei (Urteil vom 15.07.2025 – 22 Ca 10650/24). Vertraglich sei eindeutig eine freie Mitarbeit mit der Lehrerin geregelt gewesen. Dass die Zusammenarbeit sich tatsächlich anders dargestellt habe, war für das ArbG nicht ersichtlich.

Die Musikschullehrerin sei frei in der örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Erteilung des Musikunterrichts gewesen. Zwar habe sie die Räume der Musikschule nutzen können und das auch getan, eine Pflicht dazu habe es aber nicht gegeben. Anders als die in Arbeitsverhältnissen beschäftigten Musikschullehrkräfte sei sie auch nicht verpflichtet gewesen, bestimmte Schülerinnen oder Schüler zu unterrichten. Sie habe frei wählen dürfen und eine Ablehnung nicht begründen müssen. Zwar möge es sein, dass sie wirtschaftlich abhängig von den Aufträgen der Musikschule gewesen sei, gestand das ArbG der Lehrerin zu. Das wollte das Gericht aber nicht als "wesentliche Beschränkung der persönlichen Unabhängigkeit" beurteilen. Schließlich habe sie jederzeit auch für andere Auftraggeber tätig werden können.

Für wesentlich hielt das ArbG auch, dass die Lehrerin die Unterrichtsinhalte frei bestimmen konnte und die Termine für die Stunden eigenständig mit den zu Unterrichtenden vereinbarte. Zu Klassenvorspielen der Musikschule habe die Lehrerin nicht kommen müssen – das habe sie freiwillig gemacht. Dasselbe gelte für Fortbildungen. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung hielt das ArbG für die arbeitsrechtliche Bewertung für nicht relevant.

Die Musikschullehrerin hat jetzt nur noch die Möglichkeit, das LAG Berlin-Brandenburg anzurufen (Urteil vom 15.07.2025 - 22 Ca 10650/24).

 

 

    Aus der Datenbank beck-online

    ArbG Freiburg, Arbeitnehmerstatus eines Musikschullehrers, BeckRS 2024, 41530

    BAG, Beschäftigung einer Musikschullehrerin als Arbeitnehmerin und freie Mitarbeiterin, NZA 2017, 1463

    BAG, Arbeitnehmerstatus eines Musikschullehrers, BeckRS 2017, 141064

    Anzeigen:

    NZA Banner
    ArbeitsR PLUS Banner

    BECK Stellenmarkt

    Teilen:

    Menü