CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NZADirekt

NZADirekt: Die Datenbank zum NZA-Abonnement in beck-online - Jetzt im Homeoffice kostenlos freischalten!

 

Mit der Online-Freischaltung für einen Nutzer profitieren Sie sofort + gratis von allen tagesaktuellen Inhalten:

• Online-Archiv der NZA seit 1984,
• Aufsätze und Rechtsprechung zum Arbeitsrecht in der NJOZ - Neue Juristische Online-Zeitschrift,
• die in der NZA häufig zitierten Normen.

Unter www.freischaltung.beck.de geben Sie Ihre persönliche Freischaltnummer (Aufdruck auf NZA Heft 2/2020) ein und klicken auf »weiter«.

Sie finden Ihre Freischaltnummer nicht mehr? E-Mail: beck-online  (Bitte unter Angabe von Vor- und Nachname sowie der Abonummer auf dem NZA-Adressaufkleber).

Noch kein NZA-Abonnent? Testen Sie jetzt das NZA-Abo kostenlos!

 

NZA-Newsletter

NZA-Newsletter: Das aktuelle Heft im Überblick per E-Mail

 

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NZA-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich zum Erscheinungstermin über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

 


NZA Nachrichten und Podcast

Die NZA-Nachrichten können Sie bequem als RSS-Feed abonnieren und so auf Ihr Mobiltelefon laden oder in einem Feed-Reader lesen (z. B. dem Google Reader). So erhalten Sie stets einen aktuellen Überblick darüber, was es in Gesetzgebung und Rechtsprechung Neues gibt. Schneller kann Recht nicht sein! Die Nachrichten finden Sie auf dieser Seite oder durch Klick auf das RSS-Symbol.

Die von der NZA-Redaktion ausgewählten Beiträge für die Podcasts sollen dem Hörer einen kurzen und informativen Überblick u. a. über aktuelle Gerichtsentscheidungen und Gesetzgebungsvorhaben geben. Die Audio-Dateien sind dazu bestimmt, den Rechtsanwender, der ohnehin einen Großteil seiner Arbeitszeit lesend oder schreibend verbringt, auch unterwegs – vielleicht im Zug oder beim Joggen – akustisch „auf dem Laufenden“ zu halten. Die NZA-Podcasts finden Sie unter der Rubrik NZA-Podcast, als RSS-Feed durch Klick auf das RSS-Symbol oder z. B. bei Amazon Music, Apple Podcasts, Audible, iTunes oder Spotify.

NZA Nachrichten

Druckkündigung – Arbeitgeber muss sich schützend vor Arbeitnehmer stellen

LAG Niedersachsen
Ar­beit­ge­ber ste­hen bei in­ner­be­trieb­li­chen Span­nun­gen unter Zug­zwang, so das LAG Nie­der­sach­sen. Eine Druck­kün­di­gung setze dabei ak­ti­ves Kri­sen­ma­nage­ment vor­aus – blo­ßes Nach­ge­ben ge­gen­über der Be­leg­schaft ohne aus­rei­chen­de de­es­ka­lie­ren­de Maß­nah­men rei­che nicht aus. Auch ein Auf­lö­sungs­ver­trag helfe dann nicht wei­ter.

Das LAG betonte die hohen Hürden für arbeitgeberseitige Kündigungen im Schutzbereich tariflicher Sonderregelungen – wie hier nach § 28 Abs. 3 des einschlägigen Tarifvertrags. Wer betriebliche Konflikte nicht frühzeitig und aktiv angehe, könne sich nicht auf Druck von außen berufen – und bleibe auch bei gerichtlicher Auseinandersetzung in der Defensive (Urteil vom 13.05.2025 – 10 SLa 687/24).

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine sog. Druckkündigung eines Angestellten – nach 15-jähriger Dienstzugehörigkeit und Vollendung des 40. Lebensjahres. Dabei verlangten Kollegen des Mitarbeiters – teils unter Androhung eigener Kündigungen – dessen Entfernung aus dem Betrieb: das Arbeitsklima galt bereits seit zehn Jahren als "höchst konfliktbelastet(…)", sämtliche außergerichtlichen Einigungsversuche scheiterten.

Der Geschasste nahm die Kündigung sowie den hilfsweise gestellten Auflösungsantrag des Betriebs allerdings so nicht hin und zog vor Gericht. Mit Erfolg: Das LAG ließ die fristlose Kündigung der Unternehmerin mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes sowie den hilfsweise gestellten Auflösungsantrag abblitzen.

LAG weist Arbeitgeber in die Schranken

Eine Druckkündigung, so die niedersächsischen Richterinnen und Richter, sei nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber zuvor alles Zumutbare unternommen habe, um die Belegschaft von ihrer Drohung abzubringen. Dazu gehöre, sich "schützend vor den Arbeitnehmer zu stellen" und aktiv zu deeskalieren. "Ein derart planvolles und aktives Handeln ist im Streitfall nicht erkennbar", monierte die Kammer. Maßnahmen wie interne Schreiben, eine Bereichsversammlung oder ein vage gebliebenes Mediationsangebot reichten dem LAG nicht aus. Die Arbeitgeberin habe nicht überzeugend dargelegt, welche konkreten Bemühungen sie unternommen habe, um das Arbeitsklima zu verbessern – auch weil ein ernsthafter Versuch einer Mediation fehlte.

Auch außerhalb der Drucksituation vermochte das Gericht keinen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB zu erkennen. Zwar lag ein seit Jahren konfliktbelastetes Arbeitsverhältnis vor, jedoch fehlten konkrete Pflichtverletzungen oder eine einschlägige Abmahnung. Soweit die Arbeitgeberin auf vergangene Versetzungen oder Konflikte verwies, sei dies ohne aktuelle Eskalation nicht ausreichend. Der Kläger habe sich zudem nicht grundsätzlich einer Mediation verweigert.

Kein Auflösungsantrag bei unwirksamer fristloser Kündigung

Zudem biete eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist keinen Ausweg, wenn eine ordentliche Kündigung tariflich ausgeschlossen sei. Selbst wenn der Arbeitgeber nachvollziehbare Gründe für eine Trennung sehe, bleibe ihm der Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG versperrt, sofern die Kündigung unwirksam ist. Dieser Ausschluss sei vom Gesetzgeber gewollt: Dieser "(…) betrachte(..) eine unwirksame außerordentliche Kündigung als besonders schwerwiegenden Eingriff, der nicht nachträglich durch eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses legitimiert werden kann." Eine analoge Anwendung der Vorschrift sei nicht möglich, selbst wenn das ordentliche Kündigungsrecht tariflich ausgeschlossen sei (Urteil vom 13.05.2025 - 10 SLa 687/24).

 

Aus der Datenbank beck-online

LAG Nürnberg, Druckkündigung erfordert vorheriges aktives arbeitgeberseitiges schützendes Handeln, NZA-RR 2024, 273 (mit Anmerkung von Fuhlrott)

BAG, Auflösungsantrag des Arbeitgebers bei Ausschluss des Kündigungsrechts, NZA 2011, 349

BAG, Außerordentliche Druckkündigung – Änderungskündigung, NZA 1996, 581

BAG, Voraussetzungen für betriebsbedingte Druckkündigung, NZA 1987, 21

Anzeigen:

NZA Banner
ArbeitsR PLUS Banner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü