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NZA Jahrestagung 2023

23. NZA-Jahrestagung am 24./25. Oktober 2024 in Frankfurt a. M.

Arbeitsrecht zwischen (Über-) Regulierung und Aufbruch

 

Die NZA-Jahrestagung bietet die wichtigsten Updates zu den Klassikern: Urlaubsrecht, Arbeitnehmerbegriff, mobile Arbeit und Vergütung. Hinzu kommen neue Einblicke in den rechtlichen und praktischen Umgang mit krankheitsbedingten Fehlzeiten sowie ein umfassender Überblick über Betriebsänderungen. Im Fokus stehen zudem aktuelle Herausforderungen wie Lieferketten-Compliance, Künstliche Intelligenz und Cybercrime. Ob vor Ort oder via Live-Stream bietet die Tagung die ideale Gelegenheit, sich mit Experten aus Rechtsprechung, Wissenschaft, Unternehmen und Anwaltschaft zu vernetzen und auszutauschen.

Anmeldung und Programm finden Sie hier.

 

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NZA Nachrichten

Betriebsbegriff im KSchG: Besonderheiten bei Luftverkehrsbetrieben

BAG
Eine ös­ter­rei­chi­sche Air­line stell­te den Flug­be­trieb in Deutsch­land ein, das Per­so­nal wurde ent­las­sen. Das BAG hat nun in einem wei­te­ren der dar­auf­hin an­ge­streng­ten Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren ent­schie­den und sich dabei mit den Be­son­der­hei­ten des Be­triebs­be­griffs in § 24 Abs. 2 KSchG bei Luft­ver­kehrs­un­ter­neh­men be­fasst.

Die Ryanair-Tochter betrieb über 20 in Österreich registrierte Flugzeuge, die von vier Basen in Wien, Düsseldorf, Palma und Stuttgart aus eingesetzt wurden. Die Einsatzplanung lag bei einem externen Dienstleister in Polen, verschiedene Funktionsträger der Airline saßen in Österreich. Dort wurden auch alle wesentlichen Personalentscheidungen getroffen. Auf die Entlassungen folgten zahlreiche Kündigungsstreitigkeiten, zu denen es bereits eine Reihe von BAG-Entscheidungen gibt.

Auch in der aktuellen Entscheidung des BAG (Urteil vom 29.05.2024 - 2 AZR 325/22) ging es um eine Klage gegen zwei von der Airline ausgesprochene betriebsbedingte Kündigungen. Maßgeblich für die Beurteilung der Kündigungen war deutsches Recht. Nach der BAG-Rechtsprechung ist der Erste Abschnitt des KSchG nur auf Betriebe anzuwenden, die in Deutschland liegen. Das gilt dem BAG zufolge auch für Luftverkehrsbetriebe im Sinn des § 24 Abs. 2 KSchG; die Regelung enthalte aber einen gegenüber Land- und Bodenbetrieben eigenständigen Betriebsbegriff.

Flugzeuge müssen nicht in Deutschland registriert sein

Wie das BAG in seiner aktuellen Entscheidung festhält, wird ein Luftverkehrsbetrieb im Sinn des § 24 Abs. 2 KSchG aus der Gesamtheit der im Inland stationierten Flugzeuge eines Luftverkehrsunternehmens gebildet. Weder bedürfe es einer Leitung im Inland noch einer weitergehenden Organisationsstruktur. Das BAG bekräftigt damit seine Leitentscheidung aus dem vergangenen Jahr (Urteil vom 01.06.2023 - 2 AZR 150/22). Mithin bilde die Gesamtheit der an den Flughäfen Stuttgart und Düsseldorf stationierten Flugzeuge den inländischen Luftverkehrsbetrieb der Airline.

Die Airline hatte im vorliegenden Fall anders als in den zahlreichen bereits entschiedenen Verfahren eingewandt, an den Flughäfen Stuttgart und Düsseldorf seien keine Flugzeuge "stationiert" gewesen. Ihre Flugzeuge seien nicht in Deutschland registriert gewesen. Auch seien einzelne Flugzeuge keinem deutschen Flughafen dauerhaft zugeordnet gewesen, vielmehr flögen sie rotierend von unterschiedlichen Flughäfen. Laut BAG genügt es aber, wenn eine bestimmte Anzahl von Flugzeugen mit Besatzung ("Flugzeugkontingent") einem bestimmten inländischen Flughafen fest zugeordnet ist. Es spiele keine Rolle, ob ein konkretes Flugzeug einem Flughafen zugeordnet ist. Auch setze ein Luftverkehrsbetrieb nicht voraus, dass die Flugzeuge im Inland registriert sind.

Laut BAG unterhielt die Airline in Deutschland einen Luftverkehrsbetrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern, sodass der betriebliche Geltungsbereich des KSchG eröffnet war. Die Revision des Klägers hatte aber dennoch keinen Erfolg (Urt. v. 29.5.2024 2 AZR 325/22). 

 

Aus der Datenbank beck-online

BAG, Begriff des Luftverkehrsbetriebs und Inlandsbezug – Massenentlassung, NZA 2023, 1396

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