CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NZA Jahrestagung 2023

23. NZA-Jahrestagung am 24./25. Oktober 2024 in Frankfurt a. M.

Arbeitsrecht zwischen (Über-) Regulierung und Aufbruch

 

Die NZA-Jahrestagung bietet die wichtigsten Updates zu den Klassikern: Urlaubsrecht, Arbeitnehmerbegriff, mobile Arbeit und Vergütung. Hinzu kommen neue Einblicke in den rechtlichen und praktischen Umgang mit krankheitsbedingten Fehlzeiten sowie ein umfassender Überblick über Betriebsänderungen. Im Fokus stehen zudem aktuelle Herausforderungen wie Lieferketten-Compliance, Künstliche Intelligenz und Cybercrime. Ob vor Ort oder via Live-Stream bietet die Tagung die ideale Gelegenheit, sich mit Experten aus Rechtsprechung, Wissenschaft, Unternehmen und Anwaltschaft zu vernetzen und auszutauschen.

Anmeldung und Programm finden Sie hier.

 

NZADirekt

NZADirekt: Die Datenbank zum NZA-Abonnement in beck-online - Jetzt im Homeoffice kostenlos freischalten!

 

Mit der Online-Freischaltung für einen Nutzer profitieren Sie sofort + gratis von allen tagesaktuellen Inhalten:

• Online-Archiv der NZA seit 1984,
• Aufsätze und Rechtsprechung zum Arbeitsrecht in der NJOZ - Neue Juristische Online-Zeitschrift,
• die in der NZA häufig zitierten Normen.

Unter www.freischaltung.beck.de geben Sie Ihre persönliche Freischaltnummer (Aufdruck auf NZA Heft 2/2020) ein und klicken auf »weiter«.

Sie finden Ihre Freischaltnummer nicht mehr? E-Mail: beck-online  (Bitte unter Angabe von Vor- und Nachname sowie der Abonummer auf dem NZA-Adressaufkleber).

Noch kein NZA-Abonnent? Testen Sie jetzt das NZA-Abo kostenlos!

 

NZA-Newsletter

NZA-Newsletter: Das aktuelle Heft im Überblick per E-Mail

 

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NZA-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich zum Erscheinungstermin über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

 


NZA Nachrichten und Podcast

Die NZA-Nachrichten können Sie bequem als RSS-Feed abonnieren und so auf Ihr Mobiltelefon laden oder in einem Feed-Reader lesen (z. B. dem Google Reader). So erhalten Sie stets einen aktuellen Überblick darüber, was es in Gesetzgebung und Rechtsprechung Neues gibt. Schneller kann Recht nicht sein! Die Nachrichten finden Sie auf dieser Seite oder durch Klick auf das RSS-Symbol.

Die von der NZA-Redaktion ausgewählten Beiträge für die Podcasts sollen dem Hörer einen kurzen und informativen Überblick u. a. über aktuelle Gerichtsentscheidungen und Gesetzgebungsvorhaben geben. Die Audio-Dateien sind dazu bestimmt, den Rechtsanwender, der ohnehin einen Großteil seiner Arbeitszeit lesend oder schreibend verbringt, auch unterwegs – vielleicht im Zug oder beim Joggen – akustisch „auf dem Laufenden“ zu halten. Die NZA-Podcasts finden Sie unter der Rubrik NZA-Podcast, als RSS-Feed durch Klick auf das RSS-Symbol oder z. B. bei Amazon Music, Apple Podcasts, Audible, iTunes oder Spotify.

NZA Nachrichten

Fristlose Kündigung von RBB-Justiziarin bestätigt

LAG Berlin-Brandenburg
Das LAG Ber­lin-Bran­den­burg hat die frist­lo­se Kün­di­gung der ju­ris­ti­schen Di­rek­to­rin des RBB, Su­sann Lange, be­stä­tigt, ihre Über­gangs­geld-Re­ge­lung je­doch als nicht sit­ten­wid­rig ein­ge­stuft. Der An­spruch auf Al­ters­ver­sor­gung bleibt trotz Kün­di­gung be­stehen.

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) hatte seine langjährige Juristische Direktorin Susann Lange Ende 2022 mit dem Argument, ihr Arbeitsvertrag sei sittenwidrig gewesen, von ihrem Amt abberufen. Der RBB teilte ihr im Dezember 2022 mit, er erachte den Dienstvertrag für nichtig und die Zusammenarbeit für beendet, weil es sich bei dem vereinbarten Übergangsgeld um eine sittenwidrig überhöhte Regelung handele. Dadurch bestehe weder ein Anspruch auf dieses Übergangsgeld noch auf eine Altersversorgung nach Renteneintritt, so der RBB.

Lange hatte das Fortbestehen ihres Dienstvertrages geltend gemacht sowie Lohnfortzahlung und die Feststellung gefordert, dass ihr Übergangsgeld und Altersversorgung zustehen. Der RBB wiederum hatte mit einer Widerklage die Rückzahlung von ARD-Zulagen gefordert.

In der ersten Instanz hatte das ArbG Berlin den Dienstvertrag zwischen Lange und dem RBB noch als sittenwidrig und somit nichtig erachtet. Das LAG kam in seiner Entscheidung nun zu einem differenzierteren Ergebnis: Die Regelungen zum Übergangsgeld im Vertrag seien nicht sittenwidrig, der Vertrag nicht nichtig. Jedoch bestätigte das Gericht die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung durch den RBB aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen Langes. Ihr Anspruch auf betriebliche Altersversorgung bleibe jedoch bestehen (Urteil vom 02.07.2024 - 7 Sa 1125/23).

RBB hat Zahlung des Übergangsgeldes selbst in der Hand

Das Übergangsgeld sollte für den Fall der Nichtverlängerung der auf fünf Jahre befristeten Zusammenarbeit in Höhe der Hälfte der vorherigen Vergütung ohne eine Gegenleistung Langes bis zum Renteneintritt gezahlt werden. Im Falle einer wirksamen fristlosen Kündigung oder einer Ablehnung der Verlängerung seitens der Juristischen Direktorin entfiel das Übergangsgeld laut Vertrag. Zeitgleich kündigte der RBB den Dienstvertrag mit Lange im Dezember 2022 wegen diverser Vorwürfe gegen die Direktorin fristlos.

Die Vereinbarung über das Übergangsgeld sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, so das LAG. Der RBB habe es nach der Vertragsgestaltung in der Hand, den befristeten Vertrag selbst zu verlängern und die Zahlung des Geldes zu vermeiden.

Die fristlose Kündigung sei wirksam, weil Lange mehrfach ihre Pflichten verletzt habe, etwa weil sie nicht vor rechtlichen Risiken gegenüber der vormaligen Intendantin Patricia Schlesinger gewarnt habe. Die betriebliche Altersversorgung bliebe trotz der fristlosen Kündigung bestehen, da kein Extremfall vorliege, der eine Ausnahme des Grundsatzes rechtfertige, dass während des laufenden Arbeitsverhältnisses erdiente Versorgungsanwartschaften auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung erhalten blieben.

Anlässlich der Übernahme des ARD-Vorsitzes durch den RBB veranlasste Lange eine Vertragsergänzung, wonach ihr eine monatliche ARD-Zulage von 1.700 EUR brutto zustand. Diese Zulage muss sie jedoch zurückzahlen. Es sei für sie erkennbar gewesen, "dass die zugrundeliegende vertragliche Regelung nicht nach dem dafür vorgesehenen Verfahren mit dem Verwaltungsrat des RBB abgestimmt gewesen sei.", so das LAG. Für Familienzuschläge hingegen konnte das Gericht keinen unberechtigten Bezug eindeutig feststellen, weshalb die Juristin diese nicht zurückzahlen müsse.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. Hiergegen können beide Parteien Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht erheben (Urt. v. 4.4.2024 5 Sa 894/23).

Anzeigen:

NZA Banner
ArbeitsR PLUS Banner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü