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NZA Nachrichten

Videokonferenztechnik im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Präsident des LAG Baden-Württemberg a. D. Professor Dr. Johannes Peter Francken, Freiburg

Heft 11/2024

Foto Professor Dr.  Johannes Peter Francken

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 26.5.2023 zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten (BR-Drs. 228/23; BT-Drs. 20/8095) befindet sich endlich auf der gesetzgeberischen Zielgeraden. Nachdem der Gesetzentwurf in der Fassung des Rechtsausschusses durch den Bundestag am 17.11.2023 angenommen worden war (3. Beratung BT-Plenarprotokoll 20/138), rief der Bundesrat am 15.12.2023 den Vermittlungsausschuss an (BR-Drs. 604/23 (B)). Dieser wird sich mit dem Gesetzentwurf nach nunmehr sechs Monaten (!) im Juni 2024 befassen. Von ihm sind für das arbeitsgerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungsvorschläge zu erwarten.

Wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens werden die prozessualen Grundlagen für die Durchführung von Videoverhandlungen jetzt im ArbGG geregelt (insbesondere in § 50a ArbGG-E). An der Anwesenheit des gesamten Spruchkörpers im Sitzungszimmer wird auch bei Videoverhandlungen im Gegensatz zu § 128a III ZPO-E festgehalten. Dies war eine übereinstimmend und vehement vorgetragene Forderung von Verbänden und Arbeitsgerichtsbarkeit (Francken NZA-Editorial Heft 12/2023; s. auch Bader NZA-Editorial Heft 2/2023; Düwell jurisPR-ArbR 32/2023 Anm. 1; Francken NZA 2022, 1225; Heimann NZA-aktuell Heft 1/2023 S. VIII; Natter NZA-Beilage 2022, 37 (42)). Da dem Spruchkörper in Kammerterminen und Senatssitzungen ehrenamtliche Richter/innen angehören, die ihre Sachkunde, Erfahrungen und Kenntnis der betrieblichen Praxis in das Gerichtsverfahren einbringen, muss die wechselseitige und unmittelbare Kommunikation zwischen Berufsrichter/innen und ehrenamtlichen Richter/innen jederzeit gewährleistet sein. Dies ist durch die körperliche Präsenz des gesamten Spruchkörpers an der Gerichtsstelle auch bei Videoverhandlungen weiterhin sichergestellt.

Nach § 50a I ArbGG-E kann die mündliche Verhandlung als Videokonferenz stattfinden, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. Verfahrensbeteiligte sind die Parteien, Nebenintervenienten, Bevollmächtigte, Vertreter und Beistände. Der Vorsitzende kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligten gestatten. Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist zu begründen (§ 50a II ArbGG-E). Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar (§ 50a IV ArbGG-E). 

Der Einsatz von Videokonferenztechnik wird ein wichtiger Baustein für die arbeitsgerichtliche Verfahrensgestaltung sein, da dafür geeignete Verfahren schneller, kostengünstiger und ressourcenschonender durchgeführt werden können. Jetzt ist es Sache des Gesetzgebers, den Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Vermittlungsausschusses (s. oben) unverzüglich zu verabschieden.

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