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NZA Nachrichten

Kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss bei Streit um Arbeitslohn

LAG Berlin-Brandenburttt
Die Kos­ten für einen Streit mit dem Ar­beit­ge­ber um Lohn muss der Ehe­part­ner nicht vor­le­gen. Strei­tig­kei­ten um Ar­beits­ent­gelt sind laut LAG Ber­lin-Bran­den­burg keine per­sön­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten, für die der Part­ner fa­mi­li­en­recht­lich Pro­zess­kos­ten­vor­schuss leis­ten muss.

Eine Arbeitnehmerin wehrte sich, nachdem sie vor dem ArbG Berlin im August 2023 keine Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO für eine Klage gegen ihren Arbeitgeber wegen Verzugslohns erhalten hatte. Das Verfahren war bereits einen Monat zuvor per Vergleich zu den Akten gelegt worden. Das ArbG begründete seine Entscheidung damit, dass die Frau zwar nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Prozesses nicht tragen könne. Sie habe jedoch gegen ihren Ehemann – mit einer monatlichen Nettovergütung von über 2.800 Euro – einen familienrechtlichen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 BGB. Darin ist geregelt, dass der andere Ehegatte seinem Partner die Kosten für einen Rechtsstreit vorschießen muss, wenn dieser nicht in der Lage ist, die Kosten selbst zu tragen und der eine persönliche Angelegenheit betrifft.

Das ArbG half ihrer sofortigen Beschwerde nicht ab. Schließlich habe sie sich erst Ende Juni zum Bestehen einer Rechtsschutzversicherung erklärt und die Klage sei bis zuletzt nicht schlüssig bzw. ohne hinreichende Erfolgsaussichten gewesen. Beim LAG Berlin-Brandenburg erzielte sie einen Teilerfolg. Das LAG Berlin-Brandenburg sah das PKH-Gesuch der Arbeitnehmerin insoweit als begründet an, als ihr für die Klage auf Verzugslohn "ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zur Verfolgung der eingeklagten Verzugslohnansprüche zu bewilligen ist" (Beschluss vom 28.12.2023 – 12 Ta 960/23). Denn das Gericht ging davon aus, dass Streitigkeiten um Verzugslohn keine persönliche Angelegenheit nach § 1360a Abs. 4 BGB sind.

Die Richterinnen und Richter entschieden, dass Entgeltstreitigkeiten nicht per se persönliche Angelegenheiten sind. Bei Verfahren über offenen Restlohn fehle regelmäßig ein qualifizierter Bezug zur Person des klagenden Arbeitnehmers. Ein enger Bezug zur Person des Ehegatten, zu seinem Geltungs- und Achtungsanspruch bestehe daher nicht. Dadurch unterscheide sich dieser Fall auch vom Streit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses, für den das BAG über eine Einordnung als persönliche Angelegenheit nachgedacht habe (Beschl. v. 28.12.2023 12 Ta 960/23). 

 

Aus der Datenbank beck-online

LAG Berlin-Brandenburg, Prozesskostenhilfe – keine Anrechnung des Ehegatteneinkommens, NZA-RR 2023, 100 (lehnt Einordnung als persönliche Angelegenheit ab)

LAG Nürnberg, Anspruch gegenüber Ehemann auf Prozesskostenvorschuss, NZA-RR 2018, 494 (ablehnende Einordnung)

LAG Rheinland-Pfalz, Prozesskostenvorschuss gegenüber Ehegatten, BeckRS 2012, 65983 (Einstufung als persönliche Angelegenheit)

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