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NZA Nachrichten

Trotz nervender Korrekturwünsche: Dank muss im Arbeitszeugnis bleiben

BAG
Ein Ar­beit­ge­ber darf die Dan­kes­for­mel nicht aus er­zie­he­ri­schen Grün­den aus einem Ar­beits­zeug­nis strei­chen, weil die ehe­ma­li­ge An­ge­stell­te das Zeug­nis mehr­fach hat ver­bes­sern las­sen. Einen An­spruch auf die For­mel gibt es zwar laut BAG nicht, aber sie durf­te auch nicht nach­träg­lich ge­stri­chen wer­den.

Insgesamt drei Versionen musste eine Arbeitgeberin für eine ehemalige Assistentin der Geschäftsführung erstellen. Der dritte Entwurf landete schließlich vor Gericht: Zwar hatte das Unternehmen die Änderungswünsche der früheren Beschäftigten berücksichtigt, aber dafür die – in den ersten beiden Varianten noch enthaltene – Dankesformel gestrichen. Der Grundsatz der Zeugniswahrheit verbiete es ihr, so die Firma, eine derartige Schlussformel weiter zu verwenden, wenn sich "ihr subjektives Empfinden" nach der Erteilung des Zeugnisses geändert habe.

Die Arbeitnehmerin hat dem BAG zufolge einen Anspruch auf die Dankesformel aus § 612a BGB: Das Maßregelungsverbot verbietet die Benachteiligung des Arbeitnehmers, der seine Rechte in zulässiger Weise ausübt. Die berechtigte Remonstration darf, so der 9. Senat des BAG, nicht zur Verschlechterung des Zeugnisses führen. Das gelte auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus.

BAG: Ein beliebiger Nachteil genügt

Obwohl der geäußerte Dank für die Zusammenarbeit kein notwendiges Element des qualifizierten Zeugnisses nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO ist, betrachtet das BAG das Absehen hiervon – nachdem es in zwei vorherigen Versionen vorhanden war – als Verschlechterung. Die guten Wünsche für den weiteren Berufsweg und auch die Dankesformel erhöhten die Bewerberchancen auf dem Arbeitsmarkt.  

Der Gesetzgeber bezwecke mit dem Maßregelungsverbot, die Willensfreiheit der Arbeitnehmer zu schützen. Sie sollten ihre Rechte wahrnehmen können, ohne mögliche Repressalien durch die Unternehmen zu befürchten. Daher sei jeder Nachteil von ihm umfasst, so das BAG (Urt. v. 6.6.2023 - 9 AZR 272/22). 

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