CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NZADirekt

NZADirekt: Die Datenbank zum NZA-Abonnement in beck-online - Jetzt im Homeoffice kostenlos freischalten!

 

Mit der Online-Freischaltung für einen Nutzer profitieren Sie sofort + gratis von allen tagesaktuellen Inhalten:

• Online-Archiv der NZA seit 1984,
• Aufsätze und Rechtsprechung zum Arbeitsrecht in der NJOZ - Neue Juristische Online-Zeitschrift,
• die in der NZA häufig zitierten Normen.

Unter www.freischaltung.beck.de geben Sie Ihre persönliche Freischaltnummer (Aufdruck auf NZA Heft 2/2020) ein und klicken auf »weiter«.

Sie finden Ihre Freischaltnummer nicht mehr? E-Mail: beck-online  (Bitte unter Angabe von Vor- und Nachname sowie der Abonummer auf dem NZA-Adressaufkleber).

Noch kein NZA-Abonnent? Testen Sie jetzt das NZA-Abo kostenlos!

 

NZA-Newsletter

NZA-Newsletter: Das aktuelle Heft im Überblick per E-Mail

 

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NZA-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich zum Erscheinungstermin über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

 


NZA Nachrichten und Podcast

Die NZA-Nachrichten können Sie bequem als RSS-Feed abonnieren und so auf Ihr Mobiltelefon laden oder in einem Feed-Reader lesen (z. B. dem Google Reader). So erhalten Sie stets einen aktuellen Überblick darüber, was es in Gesetzgebung und Rechtsprechung Neues gibt. Schneller kann Recht nicht sein! Die Nachrichten finden Sie auf dieser Seite oder durch Klick auf das RSS-Symbol.

Die von der NZA-Redaktion ausgewählten Beiträge für die Podcasts sollen dem Hörer einen kurzen und informativen Überblick u. a. über aktuelle Gerichtsentscheidungen und Gesetzgebungsvorhaben geben. Die Audio-Dateien sind dazu bestimmt, den Rechtsanwender, der ohnehin einen Großteil seiner Arbeitszeit lesend oder schreibend verbringt, auch unterwegs – vielleicht im Zug oder beim Joggen – akustisch „auf dem Laufenden“ zu halten. Die NZA-Podcasts finden Sie unter der Rubrik NZA-Podcast, als RSS-Feed durch Klick auf das RSS-Symbol oder z. B. bei Amazon Music, Apple Podcasts, Audible, iTunes oder Spotify.

NZA Nachrichten

Kündigung in der Insolvenz bei dringenden betrieblichen Erfordernissen

BAG
Ist eine Be­triebs­än­de­rung ge­plant und schlie­ßen der In­sol­venz­ver­wal­ter und der Be­triebs­rat dar­über einen In­ter­es­sen­aus­gleich mit Na­mens­lis­te, wird ver­mu­tet, dass die Kün­di­gung des in der Na­mens­lis­te auf­ge­führ­ten Ar­beit­neh­mers durch drin­gen­de be­trieb­li­che Er­for­der­nis­se be­dingt ist. Dies hat das BAG ent­schie­den.

Im Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs müsse sich die Betriebsänderung noch in der Planungsphase befinden, damit dem Betriebsrat entsprechend dem Zweck des § 111 BetrVG eine Einflussnahme auf die unternehmerische Entscheidung möglich sei, teilte das Gericht heute mit.

Der Kläger war seit 2011 bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt, einem Hersteller von Spezialprofilen aus Stahl und Stahlerzeugnissen mit circa 400 Arbeitnehmenden. Der beklagte Insolvenzverwalter schloss vor dem Hintergrund einer geplanten Betriebsstilllegung mit dem bei der Schuldnerin gebildeten Betriebsrat am 29.06.2020 einen Interessenausgleich mit drei verschiedenen, insgesamt sämtliche Arbeitnehmenden aufführenden Namenslisten.

Auf der zweiten Liste war der Kläger namentlich genannt. Nach Unterzeichnung des Interessenausgleichs kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis des Klägers betriebsbedingt mit Schreiben vom 29.06.2020 zum 31.05.2021 und – wegen einer behaupteten Schwerbehinderung – vorsorglich ein weiteres Mal mit Schreiben vom 20.08.2020 zum selben Kündigungstermin. Das LAG hatte die Kündigungen als unwirksam angesehen.

Kündigung betriebsbedingt - Kein besonderer Schutz infolge einer Schwerbehinderung

Die Revision des Beklagten vor dem VI. Senat des BAG war dagegen jetzt erfolgreich. Die Kündigung vom 20.08.2020 habe das Arbeitsverhältnis des Klägers wirksam zum 31.05.2021 beendet. Er genieße rechtskräftig festgestellt keinen besonderen Kündigungsschutz infolge einer Schwerbehinderung. Die Kündigung sei jedenfalls aufgrund der Vermutung des § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO wirksam, dass sie durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sei.

Der Beklagte habe – entgegen der Annahme des LAG – hinreichend dargelegt, dass die der Kündigung zugrunde liegende Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO geplant war. Die diesbezügliche Vermutungswirkung habe der Kläger nicht widerlegt. Auf die Wirksamkeit der zum selben Beendigungstermin ausgesprochenen Kündigung vom 29.06.2020 und die im Lauf des Verfahrens von den Parteien erörterten prozessualen Probleme sei es für die Entscheidung daher nicht angekommen.

zu BAG, Urteil vom 17.08.2023 - 6 AZR 56/23

 

Aus der Datenbank beck-online

Bissels/Menke: Aktuelles Arbeitsrecht in Krise und Insolvenz, NZI 2023, 448

Anzeigen:

NZA Banner
ArbeitsR PLUS Banner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü