CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NZADirekt

NZADirekt: Die Datenbank zum NZA-Abonnement in beck-online - Jetzt im Homeoffice kostenlos freischalten!

 

Mit der Online-Freischaltung für einen Nutzer profitieren Sie sofort + gratis von allen tagesaktuellen Inhalten:

• Online-Archiv der NZA seit 1984,
• Aufsätze und Rechtsprechung zum Arbeitsrecht in der NJOZ - Neue Juristische Online-Zeitschrift,
• die in der NZA häufig zitierten Normen.

Unter www.freischaltung.beck.de geben Sie Ihre persönliche Freischaltnummer (Aufdruck auf NZA Heft 2/2020) ein und klicken auf »weiter«.

Sie finden Ihre Freischaltnummer nicht mehr? E-Mail: beck-online  (Bitte unter Angabe von Vor- und Nachname sowie der Abonummer auf dem NZA-Adressaufkleber).

Noch kein NZA-Abonnent? Testen Sie jetzt das NZA-Abo kostenlos!

 

NZA-Newsletter

NZA-Newsletter: Das aktuelle Heft im Überblick per E-Mail

 

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NZA-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich zum Erscheinungstermin über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

 


NZA Nachrichten und Podcast

Die NZA-Nachrichten können Sie bequem als RSS-Feed abonnieren und so auf Ihr Mobiltelefon laden oder in einem Feed-Reader lesen (z. B. dem Google Reader). So erhalten Sie stets einen aktuellen Überblick darüber, was es in Gesetzgebung und Rechtsprechung Neues gibt. Schneller kann Recht nicht sein! Die Nachrichten finden Sie auf dieser Seite oder durch Klick auf das RSS-Symbol.

Die von der NZA-Redaktion ausgewählten Beiträge für die Podcasts sollen dem Hörer einen kurzen und informativen Überblick u. a. über aktuelle Gerichtsentscheidungen und Gesetzgebungsvorhaben geben. Die Audio-Dateien sind dazu bestimmt, den Rechtsanwender, der ohnehin einen Großteil seiner Arbeitszeit lesend oder schreibend verbringt, auch unterwegs – vielleicht im Zug oder beim Joggen – akustisch „auf dem Laufenden“ zu halten. Die NZA-Podcasts finden Sie unter der Rubrik NZA-Podcast, als RSS-Feed durch Klick auf das RSS-Symbol oder z. B. bei Amazon Music, Apple Podcasts, Audible, iTunes oder Spotify.

NZA Nachrichten

Betriebsratsvorsitzender darf nicht zugleich Datenschutzbeauftragter sein

BAG
Der Vor­sitz im Be­triebs­rat steht einer Wahr­neh­mung der Auf­ga­ben des Be­auf­trag­ten für den Da­ten­schutz ty­pi­scher­wei­se ent­ge­gen und be­rech­tigt den Ar­beit­ge­ber in aller Regel, die Be­stel­lung zum Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten zu wi­der­ru­fen. Das hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­schie­den. Dro­hen­de In­ter­es­sen­kon­flik­te stün­den einer Kom­pa­ti­bi­li­tät bei­der Ämter ent­ge­gen. Die Vor­in­stan­zen hat­ten das an­ders ge­se­hen.

Betriebsratsvorsitzender zugleich Datenschutzbeauftragter?

Der bei der Beklagten angestellte Kläger ist Vorsitzender des Betriebsrats und in dieser Funktion teilweise von der Arbeit freigestellt. Mit Wirkung zum 01.06.2015 wurde er von der Beklagten und weiteren in Deutschland ansässigen Tochtergesellschaften zum Datenschutzbeauftragten bestellt. Auf Veranlassung des Thüringer Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit widerriefen die Beklagte und die weiteren Konzernunternehmen die Bestellung des Klägers aber am 01.12.2017 wegen einer Inkompatibilität der Ämter mit sofortiger Wirkung. Mit Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) beriefen sie den Kläger vorsorglich mit Schreiben vom 25.05.2018 gemäß Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO als Datenschutzbeauftragten ab.

Vorinstanzen sahen beide Ämter als miteinander vereinbar an

Der Kläger ging gerichtlich dagegen vor und machte geltend, seine Rechtsstellung als betrieblicher Datenschutzbeauftragter der Beklagten bestehe unverändert fort. Die Beklagte vertrat dagegen die Auffassung, Interessenkonflikte bei der Wahrnehmung der Aufgaben als Datenschutzbeauftragter und Betriebsratsvorsitzender ließen sich nicht ausschließen. Die Unvereinbarkeit beider Ämter stellten daher einen wichtigen Grund zur Abberufung des Klägers dar. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Dagegen legte der Arbeitgeber Revision ein.

BAG: Wichtiger Grund für Widerruf gegeben

Die Revision hatte Erfolg. Der Widerruf der Bestellung vom Dezember 2017 sei aus wichtigem Grund gemäß § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG a. F. in Verbindung mit § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt gewesen. Ein solcher liege vor, wenn der zum Beauftragten für den Datenschutz bestellte Arbeitnehmer die für die Aufgabenerfüllung erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit im Sinne von § 4f Abs. 2 Satz 1 BDSG a. F. nicht (mehr) besitzt. So könne die Zuverlässigkeit in Frage stehen, wenn Interessenkonflikte drohen. Dabei sei ein abberufungsrelevanter Interessenkonflikt anzunehmen, wenn der Datenschutzbeauftragte innerhalb einer Einrichtung eine Position bekleide, die die Festlegung von Zwecken und Mitteln der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand habe. Dabei seien alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Diese vom EuGH (NJW 2023, 1045) zu einem Interessenkonflikt gemäß Art. 38 Abs. 6 Satz 2 DSGVO vorgenommene Wertung gelte dabei nicht erst seit Novellierung des Datenschutzrechts aufgrund der DS-GVO, sondern entsprach bereits der Rechtslage im Geltungsbereich des alten BDSG, so die BAG-Richter.

Erforderliche Zuverlässigkeit wegen Interessenkollision nicht gegeben

Laut BAG können die Aufgaben eines Betriebsratsvorsitzenden und eines Datenschutzbeauftragten danach typischerweise nicht durch dieselbe Person ohne Interessenkonflikt ausgeübt werden. Personenbezogene Daten dürften dem Betriebsrat nur zu Zwecken zur Verfügung gestellt werden, die das Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich vorsehe. Der Betriebsrat entscheide durch Gremiumsbeschluss darüber, unter welchen konkreten Umständen er in Ausübung seiner gesetzlichen Aufgaben welche personenbezogenen Daten vom Arbeitgeber fordere und auf welche Weise er diese anschließend verarbeite. In diesem Rahmen lege er die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten fest. Inwieweit jedes an der Entscheidung mitwirkende Mitglied des Gremiums als Datenschutzbeauftragter die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten des Datenschutzes hinreichend unabhängig überwachen könne, habe dabei keiner abschließenden Entscheidung bedurft. Jedenfalls die hervorgehobene Funktion des Betriebsratsvorsitzenden, der den Betriebsrat im Rahmen der gefassten Beschlüsse vertrete, hebe die zur Erfüllung der Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 4f Abs. 2 Satz 1 BDSG a. F. auf, so das BAG.

zu BAG, Urteil vom 06.06.2023 - 9 AZR 383/19

 

Aus der Datenbank beck-online

EuGH, Abberufung des Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund, NJW 2023, 1045

LAG Sachsen, Abberufung, Berufung, Bestellung, betrieblicher Datenschutzbeauftragter, Betriebsrat, wichtiger Grund, Widerruf, Wirksamkeit, BeckRS 2019, 22146 (Vorinstanz)

Anzeigen:

NZA Banner
ArbeitsR PLUS Banner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü