CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NZADirekt

NZADirekt: Die Datenbank zum NZA-Abonnement in beck-online - Jetzt im Homeoffice kostenlos freischalten!

 

Mit der Online-Freischaltung für einen Nutzer profitieren Sie sofort + gratis von allen tagesaktuellen Inhalten:

• Online-Archiv der NZA seit 1984,
• Aufsätze und Rechtsprechung zum Arbeitsrecht in der NJOZ - Neue Juristische Online-Zeitschrift,
• die in der NZA häufig zitierten Normen.

Unter www.freischaltung.beck.de geben Sie Ihre persönliche Freischaltnummer (Aufdruck auf NZA Heft 2/2020) ein und klicken auf »weiter«.

Sie finden Ihre Freischaltnummer nicht mehr? E-Mail: beck-online  (Bitte unter Angabe von Vor- und Nachname sowie der Abonummer auf dem NZA-Adressaufkleber).

Noch kein NZA-Abonnent? Testen Sie jetzt das NZA-Abo kostenlos!

 

NZA-Newsletter

NZA-Newsletter: Das aktuelle Heft im Überblick per E-Mail

 

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NZA-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich zum Erscheinungstermin über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

 


NZA Nachrichten und Podcast

Die NZA-Nachrichten können Sie bequem als RSS-Feed abonnieren und so auf Ihr Mobiltelefon laden oder in einem Feed-Reader lesen (z. B. dem Google Reader). So erhalten Sie stets einen aktuellen Überblick darüber, was es in Gesetzgebung und Rechtsprechung Neues gibt. Schneller kann Recht nicht sein! Die Nachrichten finden Sie auf dieser Seite oder durch Klick auf das RSS-Symbol.

Die von der NZA-Redaktion ausgewählten Beiträge für die Podcasts sollen dem Hörer einen kurzen und informativen Überblick u. a. über aktuelle Gerichtsentscheidungen und Gesetzgebungsvorhaben geben. Die Audio-Dateien sind dazu bestimmt, den Rechtsanwender, der ohnehin einen Großteil seiner Arbeitszeit lesend oder schreibend verbringt, auch unterwegs – vielleicht im Zug oder beim Joggen – akustisch „auf dem Laufenden“ zu halten. Die NZA-Podcasts finden Sie unter der Rubrik NZA-Podcast, als RSS-Feed durch Klick auf das RSS-Symbol oder z. B. bei Amazon Music, Apple Podcasts, Audible, iTunes oder Spotify.

NZA Nachrichten

„Soll = Muss“ – die neue Formel bei Massenentlassungsanzeigen?

Rechtsanwalt Professor Dr. Mark Lembke, LL.M. (Cornell), Greenfort, Frankfurt a. M.

Heft 9/2022

Foto des Autors von NZA-Editorial Heft 9/2022 Mark Lemke

„Die Rechtsprechung des EuGH und des BAG ziehen für den Arbeitgeber, der Massenentlassungen durchführen muss, einen Pflichtenkatalog nach sich, den er dem Gesetzestext nur unvollständig entnehmen und den er kaum fehlerfrei bewältigen kann“ (Spelge NZA-Beil. 2021, 34). Insoweit ist der Vorsitzenden des 6. Senats des BAG zuzustimmen. Diverse Begriffe in § 17 KSchG (wie „Entlassung“, „Betrieb“, „Arbeitnehmer“) sind im Einklang mit der MERL 98/59/EG auszulegen. Dies führt zu Unsicherheiten bei der Bestimmung des relevanten Standorts, der zuständigen Behörde und der Zahl der regelmäßig beschäftigten bzw. zu entlassenden Arbeitnehmer (auch Leiharbeitnehmer, Fremd-Geschäftsführer oder Personen iSd § 17 V KSchG?). Bei Fehlern droht die Unwirksamkeit der Kündigung bzw. Aufhebungsvereinbarung.

Jüngst entschied das LAG Hessen unter Berufung auf Spelge (vgl. MHdB ArbR, 5. Aufl. 2021, § 121 Rn. 180, 189, 231), in der Anzeige seien nicht nur die „Muss-Angaben“ (§ 17 III 4 KSchG), sondern auch die „SollAngaben“ (§ 17 III 5 KSchG) anzugeben, sonst sei die Kündigung unwirksam. Die MERL verlange die Mitteilung „aller zweckdienlichen Angaben“ und gebiete eine entsprechende europarechtskonforme Auslegung (LAG Hessen NZA-RR 2021, 598 Rn. 27 ff.). 

Der 6. Senat äußerte sich zuvor mehrdeutig (BAG NZA 2020, 1006 Rn. 93): „Obgleich die MERL diese Unterscheidung nicht kennt und in Art. 3 I UAbs. 3 der MERL die Mitteilung aller ‚zweckdienlichen‘ Angaben verlangt sowie einzelne Punkte nennt, die ‚insbesondere‘ anzugeben sind, entspricht § 17 III 4, 5 KSchG den unionsrechtlichen Vorgaben. Sämtliche insoweit aufgeführten Gesichtspunkte sind ‚zweckdienlich‘ iSv Art. 3 I UAbs. 3 der MERL.“

Im Revisionsverfahren (2 AZR 424/21) wird nun der 2. Senat des BAG am 19.5.2022 klären, ob „Soll“ als „Muss“ zu verstehen ist. Richtigerweise ist die Frage zu verneinen (s. auch Zeppenfeld NZA 2022, 26): Nach Art. 2 III UAbs. 1 MERL hat der Arbeitgeber im Konsultationsverfahren neben den „Muss-Angaben“ nach Buchst. b auch „die zweckdienlichen Auskünfte“ (Buchst. a) zu erteilen. Insoweit kommt dem Arbeitgeber eine „Beurteilungskompetenz“ zu (vgl. BAG NZA 2020, 1091 Rn. 143). Nichts anderes kann für den nationalen Gesetzgeber bei der Umsetzung von Art. 3 I UAbs. 4 der – lediglich auf eine Teilharmonisierung angelegten – MERL gelten. Danach „muss [die Anzeige] alle zweckdienlichen Angaben über die beabsichtigte Massenentlassung und die Konsultationen der Arbeitnehmervertreter gem. Art. 2 enthalten, insbesondere die Gründe der Entlassung, […]“. Da im Anzeigeverfahren viele Angaben in Bezug auf die Konsultationen und beabsichtigten Entlassungen „zweckdienlich“ sein können, Unmögliches aber von niemandem verlangt werden kann (nemo ultra posse obligatur, vgl. EuGH 15.7.2010 – C-234/09, BeckRS 2010, 90894 Rn. 34), muss bei der Umsetzung der RL auf nationaler Ebene konkretisiert werden, was zweckdienlich ist. Die RL gibt nur das Ziel vor, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel (Art. 288 III AEUV). § 17 III 4 und 5 KSchG setzt die MERL-Vorgaben europarechtskonform um und bedarf keiner „korrigierenden“ europarechtskonformen Auslegung. 

Download

Anzeigen:

NZA Banner
ArbeitsR PLUS Banner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü