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NZA Nachrichten

Hinweisgeberschutzgesetz: ein neuer Anlauf

Rechtsanwalt Dr. Boris Dzida, Freshfields Bruckhaus Deringer, Hamburg

Heft 8/2022 

Foto des Autors von NZA-Editorial Heft 8/2022 Boris Dzida

Die Ampel-Koalition hat von ihrer Vorgängerin eine überfällige Aufgabe geerbt: Die Umsetzung der EU-Whistleblowing-Richtlinie in deutsches Recht. Zum zweiten Mal nach 2020 hat das Justizministerium nun einen Referentenentwurf für ein Hinweisgeberschutzgesetz vorgelegt. Leider ist der große Wurf wieder nicht gelungen. Der neue Entwurf beruht auf dem alten Entwurf, behält dessen Schwächen an vielen Stellen bei und macht sogar noch Rückschritte. Dem wichtigen Anliegen, Whistleblowing durch einen ausgewogenen Hinweisgeberschutz breite Akzeptanz zu verschaffen, wird der Entwurf nicht an allen Stellen gerecht.

Immerhin einen Fortschritt gibt es: Der sachliche Anwendungsbereich des geplanten Gesetzes ist nicht mehr so weit gefasst wie noch im Entwurf der vormaligen Großen Koalition. Während sich die EU-Whistleblowing-Richtlinie auf Verstöße gegen besonders wichtige Bereiche des Unionsrechts beschränkt, wollte der Referentenentwurf von 2020 den Anwendungsbereich auf alle Verstöße erstrecken, die straf- oder bußgeldbewehrt sind (Dzida, NZA Editorial 6/2021, S. III). Diese Uferlosigkeit war einer der Gründe, warum der alte Entwurf innerhalb der Großen Koalition keine Mehrheit fand. Der neue Entwurf setzt nun den Kompromiss aus dem Ampel-Koalitionsvertrag um: Neben Verstößen gegen Unionsrecht soll das künftige Gesetz Verstöße gegen das Strafrecht einbeziehen, Hinweise auf Ordnungswidrigkeiten dagegen nur in besonders gravierenden Fällen. 

Diesem Fortschritt steht ein erheblicher Rückschritt entgegen: Nach der Richtlinie sind Hinweisgeber zwar nicht verpflichtet, Verstöße zunächst intern zu melden, bevor sie sich an eine Behörde wenden. Da eine interne Aufklärung jedoch nicht nur im Interesse der betroffenen Unternehmen, sondern oftmals auch im Interesse des Whistleblowers liegt, sollen sich Mitgliedstaaten nach der Richtlinie dafür einsetzen, dass die interne Meldung gegenüber der externen Meldung bevorzugt wird (Dzida/Granetzny, NZA 2020, 1201 [1203]). Der Entwurf von 2020 setzte dies immerhin halbherzig um, indem er Arbeitgeber anregte, Anreize nur Nutzung interner Meldekanäle zu schaffen. Der neue Entwurf hat selbst dies gestrichen. Der Gesetzgeber sollte seine Aufgabe ernst nehmen, Anreize dafür zu schaffen, dass Hinweisgeber vorrangig interne Meldekanäle nutzen.

Als einige Mitgliedstaaten im letzten Jahr die Richtlinie in nationales Recht umsetzten, fiel ihnen ein massiver Webfehler in der Richtlinie auf. In zahllosen Unternehmensgruppen bestehen gut etablierte zentrale Hinweisgebersysteme sowie effiziente konzernweite Einheiten, die auf die Aufklärung von Missständen spezialisiert sind. Die Richtlinie bildet diese Realität nicht ab, sondern scheint bei Hinweisgebersystemen am einzelnen Unternehmen anzusetzen. Der neue Referentenentwurf entscheidet sich für folgende Lösung: Eine zentrale Stelle kann mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut werden, die originäre Verantwortung, einen Verstoß zu beheben, verbleibt jedoch bei dem einzelnen Unternehmen. Der Gesetzgeber sollte im Auge behalten, dass hochspezialisierte konzernweite Stellen zur Untersuchung von Verstößen besonders gut geeignet sind. Sie zu stärken, fördert die Aufklärung von Missständen. 

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