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Die "hypothetische Karriere": Betriebsratstätigkeit kann zu Gehaltserhöhung führen

BAG
Be­triebs­rats­mit­glie­der haben unter Um­stän­den feste An­sprü­che auf eine Ge­halts­er­hö­hung – durch die Be­triebs­rats­tä­tig­keit er­wor­be­ne Qua­li­fi­ka­tio­nen kön­nen dabei als Ar­gu­ment ge­nutzt wer­den. Eine zu­läs­si­ge Ho­no­rie­rung, meint das BAG.

Fordert ein freigestelltes Betriebsratsmitglied ein höheres Entgelt für seine Tätigkeit, kann sich das aus einer "fiktiven Beförderung" ergeben – eine Folge des Benachteiligungsverbots (§ 78 S. 2 BetrVG). Dabei ist immer die Frage zu beantworten, ob das Mitglied denn auch für die höhere Stelle qualifiziert gewesen wäre. Hierzu können Fähigkeiten und Weiterbildungen herangezogen werden, die sich unmittelbar aus der Betriebsratszugehörigkeit ergeben. Das BAG sieht darin keinen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot (Urteil vom 13.08.2025 – 7 AZR 174/24).

Nach mehreren Jahren Betriebsratsarbeit im Mutterkonzern wechselte ein Arbeitnehmer in ein Tochterunternehmen – auch dort wurde er bald als Vorsitzender des Betriebsrats von seiner Arbeit freigestellt. Auf dem Papier war er noch Frachtabfertiger, wurde aber über die Jahre immer tiefergehend mit den Verwaltungsabläufen des Unternehmens vertraut. Nach einem gerichtlichen Vergleich erhöhte der Arbeitgeber sein Gehalt zwischenzeitlich auf eine Stufe mit einer HR-Abteilungsleiterin (4.500 Euro brutto Dienstwagen). Nach einer internen Compliance-Prüfung im Jahr 2020 – womöglich in Zusammenhang mit Strafverfahren gegen VW-Manager wegen überhöhter Betriebsratsvergütungen – wurde es jedoch wieder auf sein ursprüngliches Gehalt nach Tarifvertrag gekürzt. Daraufhin bewarb sich der Mann mit Erfolg auf eine entsprechende Stelle als Teamleiter im Bereich Rekrutierung, und bekam fortan ein Gehalt von knapp 6.000 Euro brutto. 

Er war allerdings der Auffassung, ihm stünde aufgrund seiner Qualifikationen ein noch höheres Grundgehalt zu – dasjenige einer Dispositionsleitung. Zum Vergleich führte er eine Kollegin heran, die mit höherer Schulausbildung in diesem Bereich eingesetzt worden war und über 7.500 Euro im Monat verdiente. Er klagte auf die Differenz, nicht nur des Grundgehalts, sondern auch der inzwischen vereinbarten jährlichen Gewinnbeteiligung. Zuletzt hatte das LAG Hessen seinen Antrag abgelehnt. Zu Unrecht, wie nun das BAG entschied.

(K)eine gute "hypothetische Karriere"?

Seinen Anspruch könne der Arbeitnehmer, so der Senat, auf das Benachteiligungsverbot von Betriebsratsmitgliedern des § 78 S. 2 BetrVG stützen. Eine zu geringe Vergütung sei dann eine Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit, wenn das jeweilige Mitglied ohne sie inzwischen in eine Position mit höherer Vergütung aufgestiegen wäre (sog. „fiktive Beförderung“ oder "hypothetische Karriere"). Den Anspruch des Klägers auf eine Vergütung als Dispositionsleiter habe das LAG voreilig abgelehnt. 

Laut der Vorinstanz wäre er auch ohne sein Betriebsratsamt nicht in die Position als Dispositionsleiter aufgestiegen. Dies hatte das Gericht damit begründet, dass seine durch die Betriebsratstätigkeit erworbenen Kenntnisse nicht berücksichtigt werden dürften – das führe zu einer (ebenso verbotenen) Begünstigung gerade aufgrund der Betriebsratszugehörigkeit. Das BAG stellte sich dem nun jedoch entschieden entgegen. 

Honorierung, nicht Begünstigung

Das Begünstigungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG betreffe nur solche Besserstellungen, die "durch die Amtstätigkeit als solche veranlasst" seien. Eine Berücksichtigung der beruflichen Entwicklung könne darunter gerade nicht fallen. Es bestehe zwar ein gewisser Kausalbezug, letztlich sei eine (hypothetische) Beförderung jedoch mehr eine Honorierung der individuellen Weiterbildung bzw. Qualifikation als eine unzulässige "Bezahlung für die Betriebsratstätigkeit".

Dagegen spreche auch nicht das Prinzip des § 37 Abs. 1 BetrVG, wonach Betriebsratstätigkeiten kategorisch als Ehrenamt ausgeführt werden sollen. Die arbeitsvertragliche und betriebsverfassungsrechtliche Stellung eines Arbeitnehmers, bzw. einer Arbeitnehmerin seien strikt zu trennen. Gehe es also um Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, dürfe das Ehrenamt weder positiv noch negativ berücksichtigt werden. Hier gehe es indes nicht um die Berücksichtigung des Ehrenamts an sich, sondern der dadurch erlangten Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen. Insofern unterscheide sich das nicht von Weiterbildungen aus anderen Ehrenämtern – das dürfe bei der gerichtlichen Entscheidung somit ebenfalls keinen Unterschied machen.

Bei aller Theorie müsse eine entsprechende fiktive Beförderung nicht nur wahrscheinlich, sondern feststehend möglich gewesen sein. Das LAG habe übersehen, dass genau das hier der Fall gewesen sei: Bei der Stellenausschreibung zur Dispositionsleitung habe sich nämlich auch der Kläger beworben. Nach eigener Aussage habe er sogar eine Zusage bekommen, diese aber nur aufgrund seiner Tätigkeit im Betriebsrat abgelehnt. Nach der Aufhebung und Zurückverweisung an das LAG ist das nun eine der Fragen, mit dem sich das oberste hessische Arbeitsgericht befassen muss (Urteil vom 13.08.2025 - 7 AZR 174/24).

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