Das Verfahren eines im Bewerbungsverfahren an der Universität Düsseldorf abgelehnten Volljuristen fand vor dem BAG ein Ende: Die Uni durfte seine Bewerbung zwar aufgrund einer Vorstrafe ablehnen, doch weil sie diese zuvor im Netz gegooglet hatte, ohne ihm dies mitzuteilen, muss sie eine Entschädigung zahlen. Die vorinstanzlich ausgeurteilten 1.000 Euro befand der Senat für ausreichend (Urteil vom 05.06.2025 – 8 AZR 117/24).
Unter Verweis auf seine Schwerbehinderung hatte der Mann mit zwei Mitbewerbern um eine Stelle als Justiziar gekämpft. Man lehnte ihn ab und verwies dabei in einem Auswahlvermerk auf eine vorangegangene Verurteilung wegen (versuchten) Betruges in Form von AGG-Hopping: Der Jurist soll demnach vielfach Bewerbungen fingiert und eingereicht haben, nur um nach der Ablehnung AGG-Entschädigungen zu fordern. Das LG München hatte ihn zu einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung verurteilt, zur Zeit der Ablehnung war der Schuldspruch noch nicht rechtskräftig und ist es bis heute nicht.
Schadensersatz wegen fehlender Mitteilung
Der Bewerber sah darin eine Reihe an Verstößen gegen die DS-GVO sowie gegen sein Recht auf den Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 Abs. 2 GG) und klagte auf Schadensersatz. Das LAG Düsseldorf sah die Google-Recherche per se nicht als unzulässig an, sprach ihm aber nach Art. 14 Abs. 1 lit. d DS-GVO einen Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro zu, weil die Universität ihn darüber nicht benachrichtigt hatte.
Der Jurist legte Revision ein und forderte mindestens weitere 4.000 Euro aus der DS-GVO sowie die Feststellung, dass die Universität ihm alle entstandenen "sowie künftig entstehen[den]" Schäden zu ersetzen habe. Nachdem er zum Termin vor dem BAG nicht erschienen war, erging ein Versäumnisurteil. Dagegen wandte er sich nun wiederum vor dem BAG, das seinen Antrag abwies: Die Revision sei nicht begründet.
Keine Feststellung künftiger Ersatzpflicht
Das BAG erteilte seinem Feststellungsantrag eine Absage. Er habe zwar ein Feststellungsinteresse, der Antrag sei insgesamt aber jedenfalls unbegründet. Diesen könne er etwa nicht auf Art. 33 Abs. 2 GG stützen. Das Grundrecht gebe übergangenen Bewerberinnen und Bewerbern zwar einen Ersatzanspruch, wenn eine Stelle zu Unrecht an einen Konkurrenten oder eine Konkurrentin vergeben werde (eine Folge der sog. Bestenauslese). Dafür müsse sich aber jede andere Besetzungsentscheidung als rechtsfehlerhaft erweisen.
Der Jurist habe nicht ausreichend dargelegt, dass er wirklich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung am besten für die ausgeschriebene Stelle geeignet gewesen sei. Dass die Universität seine Ablehnung auf die fehlende charakterliche Eignung gestützt habe, sei insofern nicht zu beanstanden. Bei der Auswahl hatte die Universität berücksichtigt, dass die ausgeschriebene Stelle gerade auch für die Behandlung von AGG-Fällen zuständig sein würde – ein Kontext, der vor dem Hintergrund der Verurteilung wegen AGG-Hopping für sie nicht hinnehmbar war. Es gehe – so das Gericht – auch nicht um ein einmaliges Vergehen, sondern um begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung, die bis heute reichten. Dass die Verurteilung noch nicht rechtskräftig (gewesen) sei, sei dabei irrelevant: Dem Arbeitgeber sei nicht zuzumuten, komplexe rechtliche Erwägungen über den Verfahrensstand anzustellen. Inzwischen habe der BGH das Strafurteil sogar aufgehoben und an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Kein zusätzlicher Schadensersatz wegen mehrerer Verstöße
Im Hinblick auf die DS-GVO beschränkte sich das BAG nicht nur auf einen Verstoß gegen die Informationspflicht des Art. 14 Abs. 1 lit. d DS-GVO. Im Gegenteil unterstellte der Senat zugunsten des Bewerbers, dass die Daten unter mehrfachem Rechtsverstoß auch verarbeitet worden seien. Das ändere an der Beurteilung des vorinstanzlichen LAG indes wenig.
Die Bemessung des Schadens in Höhe von 1.000 Euro liege gerade im Ermessensspielraum des LAG und sei somit für das BAG als Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbar. Der Senat stellte klar, dass der Schadensersatz nach der DS-GVO keine – wie vom Kläger wohl unterstellt - strafende, sondern lediglich eine ausgleichende Funktion habe. Die Anzahl der Verstöße sei gerade kein Kriterium für die Schadensbemessung. Allein der tatsächlich entstandene immaterielle Schaden sei ersatzfähig. Das LAG hatte diesen vor allem darauf gestützt, dass der Bewerber "zum bloßen Objekt der Verarbeitung" und damit sein Achtungsanspruch als Person herabgesetzt worden sei (Urteil vom 05.06.2025 - 8 AZR 117/24).