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Massive Kritik von Arbeitnehmern: FU Berlin durfte dennoch nicht abmahnen

ArbG Berlin
Mit­glie­der der ver.di-Be­triebs­grup­pe an der FU Ber­lin kri­ti­sier­ten die Hoch­schu­le im In­ter­net scharf, unter an­de­rem war­fen sie ihr an­ti­de­mo­kra­ti­sches Ver­hal­ten vor. Die Uni­ver­si­tät wehr­te sich und sprach meh­re­re Ab­mah­nun­gen aus – je­doch zu Un­recht, wie das ArbG Ber­lin ent­schie­den hat.

Die Mitglieder kritisierten in einem Aufruf im Internet, die Freie Universität Berlin verhalte sich tarifwidrig, mitbestimmungsfeindlich und antidemokratisch und befördere dadurch den Rechtsruck und den Aufstieg der AfD. Die Gruppe kritisierte unter anderem die Ausgliederung von Reinigungsarbeiten durch die Universität an Fremdfirmen. Daraufhin sprach die Universität mehrere Abmahnungen aus. Bereits im Mai hatte das ArbG eine solche Abmahnung als unzulässig befunden.

Ebenso entschied das Gericht nun auch bei zwei weiteren Mitgliedern der ver.di-Betriebsgruppe, gegen die ebenfalls Abmahnungen ausgesprochen worden waren (Urteile vom 10.07.2025 – 59 Ca 10500/24 und 59 Ca 10638/24). Es liege keine Verletzung der Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin aus dem Arbeitsverhältnis vor. In dem Internet-Aufruf seien keine unrichtigen Tatsachen wiedergegeben. Insbesondere treffe es im Kern zu, dass die Universität Reinigungsarbeiten ausgegliedert und fremdvergeben habe und diese ungünstigeren tariflichen Bedingungen unterfielen. Auch habe die FU tatsächlich tarifliche Zuschläge nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt und in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Personalrats anerkannt, so das Gericht.

Die Grenze zur Schmähkritik sei durch den Internet-Aufruf nicht überschritten worden, wenngleich es sich um "polemisch zugespitzte Kritik" handle, so das ArbG. Die Äußerungen seien jedoch nicht anlasslos und nicht mit dem Ziel der persönlichen Kränkung von Präsidiumsmitgliedern ergangen. 

In einem weiteren gleich gelagerten Fall hatte das ArbG Ende 2024 noch anders entschieden: Der Arbeitnehmer habe mit dem Aufruf seine Rücksichtnahmepflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt und müsse die Abmahnung hinnehmen. Diese Entscheidung hat das LAG Berlin-Brandenburg aber inzwischen abgeändert und die FU auch hier zur Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verurteilt (Urteil vom 10.07.2025 - 59 Ca 10500/24).

 

 

    Aus der Datenbank beck-online

    Schaumberg, Abmahnung wegen massiver Kritik am Verhalten des Arbeitgebers, BRuR 2025, 268

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