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Kabinett will Sicherheitsüberprüfungen mit sozialen Medien

Redaktion beck-aktuell
Wer in sen­si­blen Be­rei­chen in Staat und Wirt­schaft ar­bei­ten will, muss sich eine Si­cher­heits­über­prü­fung ge­fal­len las­sen. Dafür sol­len nun neue Vor­ga­ben kom­men.

Die Sicherheitsüberprüfungen von Menschen, die in sensiblen Bereichen von Staat und Wirtschaft arbeiten, sollen nach dem Willen der Bundesregierung strikter werden. Entsprechende Pläne hat das Kabinett in Berlin beschlossen. Der Bundestag müsste zustimmen.

Was bei einer Sicherheitsüberprüfung passiert

Wer eine Tätigkeit ausüben möchte, bei der er Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten könnte, muss oft einer Sicherheitsüberprüfung zustimmen. Dabei sucht die zuständige Behörde, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Nachrichtendiensten, nach Hinweisen, dass Betroffene nicht hinter der demokratischen Grundordnung stehen oder Angriffspunkte für Erpressung oder Anwerbung durch ausländische Geheimdienste oder Extremisten bieten könnten.

"Mit der Reform unseres Sicherheitsüberprüfungsgesetzes stärken wir die Möglichkeiten der Behörden, potenzielle Täter früher zu erkennen und abzuwehren", erklärte Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU).

Blick auf soziale Netzwerke

So sollen künftig öffentliche Profile in sozialen Netzwerken oder anderen Online-Plattformen bei Sicherheitsüberprüfungen künftig immer berücksichtigt werden.

Geplant ist, dass künftig Menschen, die zum Beispiel in der IT von Bundesbehörden oder in Einrichtungen der kritischen Infrastruktur wie Krankenhäusern oder der Energieversorgung arbeiten, sorgfältiger überprüft werden.

 

 

    Aus der Datenbank beck-online

    Engelien-Schulz, Grundzüge des Sicherheitsüberprüfungsrechts unter besonderer Einbeziehung datenschutzrechtlicher Fragestellungen, VR 2024, 1

    Eicholt, Sicherheitsüberprüfungen für Bewerberinnen und Bewerber, GSZ 2023, 217

    Nitschke/Krebs, Whistleblowing im öffentlichen Dienst: Impulse für die Dienstpflicht zur "Denunziation" durch das Hinweisgeberschutzgesetz?, NVwZ 2023, 1053

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